Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert (Krankenkassenrecht)
die Auskunft der AOK beruht auf einer Auslegung des § 175 SGB V in einem gemeinsamen Rundschreiben aller Krankenkassen.
zu dem Hintergrund: das Bundessozialgericht hat in einem Urteil festgelegt, dass jemand dessen Mitgliedschaft unterbrochen wurde (z. B. durch eine Familienversicherung) direkt ein neues Kassenwahlrecht hat - also nicht erst zurück zur alten Kasse muss, dort kündigt und dann wechseln kann.
Daraus haben die Krankenkassen abgeleitet, dass jemand, der dieses erneute Wahlrecht nicht aktiv in Anspruch nimmt (indem er eine neue Kasse wählt) ein sogenanntes passives Wahlrecht ausübt. Und durch dieses passive Wahlrecht wird eine neue 18monatige Bindungsfrist ausgelöst.
Ob diese Auslegung nun korrekt ist oder nicht, kann ich nicht sagen. Aber wenn du nicht damit einverstanden bist, wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben als einen schriftlichen Bescheid der AOK anzufordern und dagegen zu klagen.
Gruß GKVler
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- krankenkassenwechsel von aok verhindert -
s. schmidt,
17.12.2009, 17:45
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert -
Czauderna,
17.12.2009, 18:27
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert -
s. schmidt,
18.12.2009, 10:18
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert - Guter Rat, 18.12.2009, 10:32
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert - GKVler, 19.12.2009, 17:54
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert -
s. schmidt,
18.12.2009, 10:18
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert - ratte1, 19.12.2009, 18:23
- Re: krankenkassenwechsel von aok verhindert -
Czauderna,
17.12.2009, 18:27