Wechsel unter schwerten Bedingungen (Gesetzliche Krankenkassen)
kristof wachsmuth , Dienstag, 15.09.2009, 13:10 (vor 5549 Tagen)
Guten Tag zusammen. Ich habe folgende Frage: Ich bin Festangestellt, privat versichert und liege ÜBER der Beitragsbemessungsgrenze. Ich will aber sehr gerne wieder in die gesetzliche Versicherung zurück; inkl. meiner beiden 4jährigen Kinder. Ich bin gesund, NR etc.
Gibt es irgendeine Chance, wieder in die Gesetzliche zu kommen?
Ich danke schön.....
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Dienstag, 15.09.2009, 13:54 (vor 5549 Tagen) @ kristof wachsmuth
Nein, mußt versicherungspflichtig nach http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html werden, heißt faktisch ein Jahreseinkommen von weniger 48.600€ erzielen und dabei gleichzeitig unter 55 Jahren alt sein. Das geht u.a. mit einem sabbatical bzw. einer einfachen zeitweiligen Gehaltssenkung von ebenso mindestens 12 Monaten und wird verständlicherweise bei PKV (langfristiger Kundenverlust) bzw. GKV (verdeckte Optimierungsabsicht) nicht gern gesehen. Die entsprechenden "Sittenwächter" werden sich unter Umständen gleich hier melden .. aber auch in der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) macht bekanntlich Selberessen gern dick und in diesem Sinne wünsche ich als Außenstehender viel Erfolg! Fragen? ePost
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
GKVler, Dienstag, 15.09.2009, 22:51 (vor 5549 Tagen) @ Joachim Röhl
die GKV freut sich - entgegen dem, was der Röhl sagt - immer über neue Kunden , und unterstellt grundsätzlich nichts - wir sind ja nicht bei der PKV
es zählt aber nicht das "Jahreseinkommen", sondern das "Jahresarbeitsentgelt" - ein kleiner, aber unter Umständen bedeutsamer Unterschied. nicht zum Jahresarbeitsentgelt zählen u. a. Familienzuschläge, Überstundenvergütungen und Bonus-Zahlungen.
Ohne auf Entgelt zu verzichten, kommst du in eine gesetzliche Kasse aber trotzdem wohl nicht rein
Die Altersgrenze 55 Jahre ist korrekt.
Gruß GKVler
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Interessierter, Mittwoch, 16.09.2009, 09:43 (vor 5548 Tagen) @ GKVler
@ Röhl: wieso mindestens 12 Monate? Was ist mit einer zeitweisen Absenkung des Arbeitsentgelts(Oma muss gepflegt werden, ich arbeite weniger und werde dadurch pflichtig, nach 3 Monate ist die Pflege anderweitig organisiert, ich kann wieder voll arbeiten)? Müsste doch auch funktionieren oder?
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 10:00 (vor 5548 Tagen) @ Interessierter
Weil im SGB V §9 steht, daß die von Dir gewünschte spätere freiwillige Mitgliedschaft nur dann möglich ist, falls "in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
versichert waren.." Die Regelung ist sogar so hart, daß selbst zeitgleich abgeschlossene Wahltarife, die ja eigentlich eine dreijährige Zwangsbindung auslösen, bei einer unterjährigen Pflichtmitgliedschaft ebenso mit aufgelöst werden!
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
general1983, Mittwoch, 16.09.2009, 10:09 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
@joachimroehl. Was ist mit Versicherungspflicht nach § 5/1/13 SGB nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht? Wenn die letzte Kasse die GKV war, kann er doch dort die freiwillige Mitgliedschaft beantragen ohne den vorher genannten Bedingungen.
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Torsten, Mittwoch, 16.09.2009, 10:45 (vor 5548 Tagen) @ general1983
M.E. ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit uninteressant, da Versicherungsfreiheit erst wieder nach 3 Jahren oberhalb der Einkommensgrenze eintritt und damit die VVZ erfüllt ist ( siehe auch § 6 Abs.1 Satz1 SGB V).
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 10:52 (vor 5548 Tagen) @ general1983
Das würde gelten, wenn er vorher garnicht versichert war - er ist aber zur Zeit in einer PKV. Erst nach einer mindestens 12 monatigen GKV-Mitgliedschaft greift da im Anschluß die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung.
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
Torsten, Mittwoch, 16.09.2009, 11:17 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
ist ja grundsätzlich richtig, aber es tritt nicht sofort bei erhöhung des AE wieder Versicherungsfreiheit ein.Wenn also zum 01.01.10 Versicherungspflicht eintritt und im laufe des Jahres das AE wieder erhöht wird, kann frühestens zum 01.01.11 Versicherungsfreiheit eintritten. In diesem Fall wären die VVZ erfüllt.
Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen
general1983, Mittwoch, 16.09.2009, 11:23 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
Die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung sind ja jetzt geklärt, aber es gibt ja wie schon erwähnt seit dem 01.04.2007 eine Versicherungspflicht in Deutschland.
Und nach dem von mir schon genannten § 5/1/13 SGB V kann der Vers. die Weiterführung der Mitgliedschaft bei der letzten GKV beantragen und diese Kasse muß die Pflichtversicherung durchführen, auch wenn die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung nicht erfüllt sind.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 11:35 (vor 5548 Tagen) @ general1983
@general1983, wenn das so möglich wäre, würde sich in Richtung GKV ja ein ganz neues großes Schlupfloch geöfnet haben .. hättest Du eventuell eine Rechtsgrundlage zum Nachlesen?
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Siggi, Mittwoch, 16.09.2009, 12:10 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
Hallo zusammen,
ich entwirr das ganze mal und komme damit unserem geschätztem Experten Czauderna ausnahmsweise zuvor (an dieser Stelle nochmals recht herzliches Lob für fachgerechte und nicht wettbewerbsgeprägte Hilfestellungen):
§ 5 (1) 13 ist für "Nichtversicherte", unser Forumsfragesteller ist versichert, nämlich PKV (auch wenn diese Entscheidung unter Bekanntheit aller Risiken und Nebenwirkungen mittlerweile offensichtlich bereut wird). Sollte er die PKV verlassen, z. B. durch Kündigung, dann wäre er "Nichtversichert", aber dann wäre die letzte Kasse auch die PKV!
Sämtliche Spekulationen über ein derartiges Schlupfloch sollten damit hinfällig sein.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Torsten, Mittwoch, 16.09.2009, 13:08 (vor 5548 Tagen) @ Siggi
@Siggi leider Sachverhalt nicht verstanden ( da lob ich mir Czauderna)
Die Frage ist doch die: Wie komme ich in die GKV?
=>Absenkung des AE= Eintritt Versicherungspflicht und somit GKV
Daraus ergibt sich die Frage: Was passiert, wenn jetzt Versicherungsfreiheit eintritt und die Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt ist? Hier ist die Versicherungspflicht für Nichtversicherte nach § 5Abs.1 NR 13 SGBV ins Spiel gebracht worden. In diesem Fall letzte Versicherung GKV, dh. Zuständigkeit der GKV und somit Verbleib in selbiger
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
siggi, Mittwoch, 16.09.2009, 13:55 (vor 5548 Tagen) @ Torsten
@Torsten: Schande über mein Haupt, ich hatte vollkommen überlesen, dass hinsichtlich der Ursprungsfragestellung bereits eine ganz neue Fragestellung eröffnet wurde. In diesem Punkt gebe ich dir auf deine Darstellung absolut recht.
Dem Ursprungsfragesteller und Threaderöffner bietet sich hier die letzte verbleibende Möglichkeit.
Deinen Seitenhieb hinsichtlich meinem Eintrag und der hohen Qualität der Einträge von Czauderna habe ich vielleicht verdient, vielleicht auch nicht.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 14:31 (vor 5548 Tagen) @ siggi
@alle auch die per ePost gesandten Anfragen: das Zitat von general1983s Auffassung unterjährig wäre ein Verbleib in der GKV ist als freiwilliges Mitglied möglich ist nur richtig, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Ansonsten greift in Deutschland die aktuelle Pflicht zur Versicherung in einer PKV, der nur durch das Bestehen einer GKV-Mitgliedschaft zu entgehen ist. Nachzulesen hier http://www.pkv.de/recht/gesundheitsreform_2007/pflicht_zur_versicherung/ bzw. für die ganz Ungläubigen gern auch schnell zu klären durch einen kurzen Anruf bei den netten Kollegen z.B. der Berliner AOK unter 030-25310
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
general1983, Mittwoch, 16.09.2009, 16:11 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
warum Rechtsgrundlage? Wenn unser Versicherter aus der Versicherungspflicht ausscheidet und die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt ist, was soll er dann machen? Da es in Deutschland seit über 2 Jahren eine Versicherungspflicht für gesetzlich Versicherte gibt, hat er sich um einen Versciherungsschutz zu bemühen und den bekommt er bei seiner letzten Versicherung....und das war eine GKV! Wenn er dort einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 5/1/13 SGB stellt, können die ihn nicht ablehnen, so einfach ist das.
Fazit: Wenn Du so willst, ist die Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung durch diesen Paragraf ausgehebelt worden.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Czauderna, Mittwoch, 16.09.2009, 16:54 (vor 5548 Tagen) @ general1983
Hallo,
ich hätte da etwas :
Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.
hilft das weiter ??
Gruß
Czauderna
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Czauderna, Donnerstag, 17.09.2009, 11:39 (vor 5547 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
Ein Fallbeispiel dazu :
Herr A. war von 2000 - 31.12. 2008 in der PKV versichert.
Durch ALG-Bezug vom 01.01. - 30.06.2009 war Mitglied der GKV.
Ab 01.07.2009 bekommt er kein ALG mehr - er lebt fortan von
seinen Einkünften aus Vermietung und Kapitalerträgen.
Ab dem 01.07.2009 kann er sich wegen fehlender Vorversicherungszeit (12 Monate) nicht in der GKV. weiterversichern
sodern er muss wieder in die PKV.
Frau B. - war von 2005 - 31.12.2008 in der PKV - ansonsten gleicher Sachverhalt wie bei Herrn A.
Hier kommt die PKV nicht in Frage weil dort keine 5 Jahre zusammenkommen.
Deshalb greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. und die Zuständigkeit der GKV (letzte Kasse) ist gegeben.
Diese Beispiele nur zur Erläuterung meines Beitrages.
Gruß
Czauderna
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Torsten, Donnerstag, 17.09.2009, 11:54 (vor 5547 Tagen) @ Czauderna
@czauderna: Vielen Dank für die Ergänzung. Ich denke die letzten Unklarheiten sind somit ausgeräumt.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 17.09.2009, 15:44 (vor 5547 Tagen) @ Czauderna
Ich habe soeben noch mal mit den Kollegen der DAK in Hamburg unter der 01801 - 325 325 (individuelle Fachberatung) telefoniert: dort zumindestens kann ein z.B. nur drei Monate pflichtig Versicherter (Alter unter 55) auch schon vor dem einem Jahr üblicher Wartefrist bei einem Statuswechsel in die Selbständigkeit auch weiterhin in der GKV verbleiben! Eine klare Rechtsgrundlage ist im SGB V direkt nicht zu finden, da sich der auch hier eifrig zitierte §5 Punkt (9) lediglich auf die Pflicht der PKV bezieht jemanden innerhalb von einem Jahr bei erfüllter Vorversicherungszeit von 5 Jahren zu alten Konditionen zurücknehmen zu müssen. Man verweist bei weiteren gezielten Nachfragen auf die sich inzwischen total veränderte Situation, auf die kommende Bundestagswahl und auch teils publizierte Richtlinien wie diese hier vom Verband unter http://www.vdak.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/index.htm
Drei befragte Ersatzkassen - drei absolut unterschiedliche Auffassungen und immer ein "das kann ich jetzt nicht sagen, da muß ich erst mit der entsprechenden Fachabteilung Rücksprache halten". Fazit: Towuhabohu auf der ganzen Linie und einige Kassenmitarbeiter stimmen zu, daß leider ein weiteres Loch zur Aushöhlung des Solidargedankens in der GKV geöffnet worden ist .. ich danke an alle, die mir hier im Forum hartnäckig widersprachen, hilft doch diese äußerst interessante Nachricht all denen, die aus welchem Grunde auch immer unterjährig und ohne Erfüllung der Wartefristen in eine Gesetzliche zurück wollen.
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
gast, Freitag, 18.09.2009, 06:28 (vor 5546 Tagen) @ Joachim Röhl
da hattest du wohl herrn czauderna an der leitung bei der DAK? )))
Zitat"Man verweist bei weiteren gezielten Nachfragen auf die sich inzwischen total veränderte Situation, auf die kommende Bundestagswahl und auch teils publizierte Richtlinien wie diese hier vom Verband unter http://www.vdak.de/versicherte/Mitgliedschafts-Beitragsrecht/versicherungspflichtohne/index.htm"
was hat das mit der bevorstehenden wahl zu tun??? bloß weil du es nicht wusstest? nein, das ist halt ein faktum der letzten gesundhetreform!
FAZIT: es ist halt so und die GKVler hier haben es ja mehrmals gesagt und nun endlich glaubt es hr. röhl, DAK sei Dank
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Czauderna, Donnerstag, 17.09.2009, 16:00 (vor 5547 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
da der Kollege Röhrl nicht loslässt hier meine Quelle :
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.htm.
Unabhängig von den tel. Auskünften auf Fragen von denen man nicht weiß wie sie gestellt wurden denke ich das dort eine klare Antwort zu entnehmen ist.
Unbestreitbar ist jedenfalls die Phrase : Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn in einem solchen Fall eine Kasse einen Versicherten weiter
als solchen haben will dann macht sie das eben.
Gruß
Czauderna
Re: Wechsel unter schweten Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 17.09.2009, 16:08 (vor 5547 Tagen) @ Czauderna
Ist doch absolut zu begrüßen, wenn neben schicken Wahltarifen für chronisch Erkrankte die jede PKV abweisen würde auch das Verbleiberecht "gelockert" wird und somit insgesamt mehr Bewegung in den Gesundheitsmarkt kommt. Die Frage bleibt bei der solidarisch finanzierten GKV dennoch: wer bezahlt im Ende die Rechnung für solche Schmeckerli?
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 17:15 (vor 5548 Tagen) @ general1983
Nee, er muß in der GKV nur genommen werden, wenn er a) pflichtig ist bzw. b) die Wartezeiten erfüllt hat als freiwilliges Mitglied oder c) bisher noch nie versichert war und zugleich der Gesetzlichen vom Tätigkeitsbild her zuzuordnen ist. In den vier seit Januar miterlebten "Zuordnungsverfahren" von reuigen langfristig Nichtversicherten habe ich das ganze nervige Prozedere brühwarm miterleben können. Machs doch einfach so und frage mal telefonisch im Bundesministerium für Gesundheit nach -> http://www.bmg.bund.de/cln_169/nn_1168278/DE/Service/Kontakt/Buergertelefone/buergertelefone__node.html?__nnn=true und sei bitte so freundlich und stelle den Bericht dann hier einfach für alle Ratsuchenden kurz ein.
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
gast, Donnerstag, 17.09.2009, 06:24 (vor 5548 Tagen) @ Joachim Röhl
@röhl ... sie haben es einfach nicht verstanden worum es genau geht -> es gibt eben ausnahmen in denen man trotz nicht erfüllter vorveresicherungszeit in der GKV BLEIBEN (das ist hier der Unterschied) kann
also nicht nur §§ posten auch lesen und daran denken zu einem kleinen § gibts es oft 50 seitige Rundschreiben zur genauen erläuterung
... und einen anruf beim BÜRGERTELEFOn als empfehlung wg. solchen komplizierten schverhalts zu geben, zeugt nicht von kompetenz ihrerseits
... aber hauptsache wieder einen unsinnigen link gepostet
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 17.09.2009, 07:47 (vor 5547 Tagen) @ gast
@gast, wenn Du dem Bundesministerium für Gesundheit, einigen hier schreibenden Sozialversicherungsfachleuten oder dem SGB V nicht trauen möchtest, dann frag doch einfach mal Deine Krankenkasse oder sitzt Du irgendwo unversichert im Ausland? Eine Durchführung von Recht und das gilt ebenso im deutschen Sozialrecht ohne gesetzlich fixierte Handlungsgrundlagen wäre Willkür und die haben wir hierzulande zum Glück nicht. Wir haben aber einige Rechthaber, dies ist allerdings ein rein moralisches Faktum und damit muß jeder leben.
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
Torsten, Donnerstag, 17.09.2009, 08:42 (vor 5547 Tagen) @ Joachim Röhl
@ Röhl Sie kommen vom Thema ab!!!! Es geht doch drum, was passiert, wenn jemand nach Eintritt der Versicherungspflicht Mitglied in der GKV wird und dann nach Ende der Versicherungspflicht (zum Bsp. Ende des Beschäftigungsverhältnis, Eintritt der Versicherungsfreiheit etc. ) aufgrund nicht erfültter Vorversicherungszeit keine Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung hat. Hier greift u.a. § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V(Versicherungspflicht für Nichtversicherte).
Sie mögen mit Ihren Ausführungen bezogen auf die Ursprungsfrage nicht Unrecht haben. Setzen wir allerdings voraus, dass unser PKV-Kunde durch Eintritt der Versicherungspflicht eine Eintrittskarte für die GKV gelöst hat, liegen sie mit ihren letzten Ausführungen auf dem Holzweg.
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 17.09.2009, 09:16 (vor 5547 Tagen) @ Torsten
Hallo Torsten, lies doch mal bitte den eigentlich sehr verständlichen Hinweis von Czauderna gesandt gestern um 16:54
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
Torsten, Donnerstag, 17.09.2009, 09:44 (vor 5547 Tagen) @ Joachim Röhl
Den habe ich gelesen! Na und? In unserer Ausgangsdisskusion gab es bisher keinen Hinweis auf die bisherige Dauer der PKV-Zugehörigkeit. Ebenso fällt die "Versicherungspflicht für Nichtversicherte" unter den § 5 SGB V der in dem Artikel von Czauderna angeführt wurde.
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
general1983, Donnerstag, 17.09.2009, 11:45 (vor 5547 Tagen) @ Torsten
Liebe Forumsteilnehmer, ergänzend hierzu darf ich folgendes bemerken: Die Einführung der Versicherungspflicht nach § 5/1/13 SGB V bringt sicherlich eine Reihe vom missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit sich wie z.B. eine nennen wir sie mal "kurzzeitige Pflichtversicherung nach vorheriger PKV". Das Ausmaß kann man man noch gar nicht einschätzen, aber auch die Möglichkeiten der Missbrauchsabwehr durch die GVKen sind beschränkt. Man muss sich auf die Nachvollziehbarkeit der Angaben im Antrag des Versicherten verlassen.
Re: Wechsel unter schweren Bedingungen
gast, Freitag, 18.09.2009, 06:23 (vor 5547 Tagen) @ Joachim Röhl
nein ich bin bei einer guten deutschen GKV freiwillig versichert und beschäftigt.
... meine aussage, dass das bürgertelefon des bmg nicht in der lage ist derart komplizierte fälle korrekt und verbindlich zu beauskunften ist aber ein fakt und da kannst dur deine polemik und schlaumeierei stecken lassen ... den warum hats den du bei der DAK und nicht beim bürgertelefon angerufen???