Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig (Gesetzliche Krankenkassen)

Hans @, Montag, 30.08.2004, 16:17 (vor 7390 Tagen)

Guten Tag,
ich habe gelesen, dass bei "hauptberuflich Selbstständigen" die Beitragsbemessung der freiwilligen KV nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu erfolgen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 22. Mai 2001 - Az.: 1 BVL 4/96 ausgeführt, dass die Beiträge nach dem erfolgtem Steuerbescheid ergehen müssen.
Heisst das im Rückschluss auch, dass in diesem Fall andere Einkunftsarten ausser Betracht bleiben ? Ich habe neben o.g Einkommen weitere Einkünfte:
- 1) Betriebsrente vom früheren Arbeitgeber (Frührente)
- 2) steuerfreie Abfindungszahlungen im letzten Jahr
- 3) Vermietung & Verpachtung

Kann man ggf. irgendwo Details nachlesen ?
Danke für Hilfe
Hans

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

Trabbifahrer, Dienstag, 31.08.2004, 07:49 (vor 7389 Tagen) @ Hans

hier zählt die "gesamt wirtschaftliche Leistungsfähigkeit"

die Abfindung wird nicht zu Grunde gelegt, allerdings die Zinserträge daraus.

Vermietung und Verpachtung wird berücksichtigt.

"vertikaler Verlustausgleich" ist nicht möglich, d.h. man kann negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht gegen positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenrechnen.

Ganz wichtig ist, das nicht das "zu versteuernde Einkommen" (meist auf dem Deckblatt des Bescheides) sondern "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" (meist auf Seite zwei des Bescheides) zu Grunde gelegt werden.

Die Betriebsrente müßte m.E. auch zu einem gewissen Teil in die Beitragsbemessung einfließen, da müßte ich aber erstmal nachlesen.

Als Faustregel wäre "alles was an Kohle irgendwie "reinkommt und noch nicht verbeitragt wurde" ganz treffend.

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

Hans @, Dienstag, 31.08.2004, 09:09 (vor 7389 Tagen) @ Trabbifahrer

Hallo Trabbifahrer, danke erstmal - sind Sie Fachmann ?
Das Gesetz macht ja ausdrücklich Unterschiede zwischen den allgemein freiwillig Versicherten und den "hauptberuflich Selbständigen", letztere mit Mindestbemessungsgrenze.
Gerade mit meiner Abfindung streite ich mit meiner Krankenkasse und auch wg. Betriebsrente - beides wurde voll einbezogen...wo steht da etwas mit der Abfindung ?
Das genannte Urteil sagt ja eindeutig, dass der Steuerbescheid massgebend ist. Da taucht meine Abfindung gar nicht auf (steuerfrei erhalten) aber meine Betriebsrente und die Einkünfte als Selbständiger. Wäre Klasse, wenn ich die Sache aufgrund von Gesetzen oder Urteilen der KK gegenüber vertreten könnte
Gruss
Hans

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

Trabbifahrer, Dienstag, 31.08.2004, 13:29 (vor 7389 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

Abfindungen werden berücksichtigt, wenn der freiwillig Versicherte keine anderen Einnahmen hat (dazu gibt es auch ein Besprechungsergebniss, BSG-Urteile etc.wie und in welchen Fällen die Abfinfung aufzuteilen ist). oder Fachkommentar: Figge, Beitragsrecht Nr. 5.7.4.2.0.1.1.
Wichtig hierbei ist, dass diese Kommentierung auf "sonstige freiwillige Versicherte" Anzuwenden ist, nämlich weil dort i.d.R. der Anspruch auf AlG ruht. Bei hauptber. Selbständigen ruht der AlG Anspruch hingegen nicht!

Rechtsgrundlage zu den hauptberuflich Selbständigen (§ 240 Abs. 1 sowie § 240 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V).

wie oben erwähnt mit Mindestbemessung ohne Verlustausgleich etc.

Die Abfindung gehört hier nicht hinein, ich würde mich auf das Zuflußprinzip berufen (floß Ihnen ja im letzten Jahr zu) bzw. dass sie in ursächlichem Zusammenhang mit der alten vers.pflichtigen Beschäftigung steht.

Am Besten ist, Sie lassen sich die Betragsberechnung bescheiden, mit exakter Aufschlüsselung was wie in welcher Höhe angerechnet wurde. Bestehen Sie auf die Angabe der Rechtsgrundlagen separat für jede berücksichtigte Einnahme.

-> Dann könnte man über ein Widerspruchsverfahren nachdenken.

zum EKSteuerbescheid: Dieser wird berücksichtigt, sobald er vorliegt (natürlich mit Zeiten der Selbständigkeit). Liegt dieser noch nicht für Zeiten der eölbständigkeit führt der Selbständige eine "gewissenhafte Schätzung" durch! Der EKSteuerbescheid aus Zeiten der Beschäftigung hat m.E. nix bei der Beitragseinstufung eines Selbständigen zu suchen.

Die Beurteilung "ins Blaue" hinein, wie hier geschehen, ist natürlich recht schwierig aber ich hoffe dass Sie einen Weg erkennen könne.

mfg

Trabbifahrer

P.S. bin Krankenkassenbetriebswirt ;-)

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

Hans @, Donnerstag, 02.09.2004, 15:10 (vor 7387 Tagen) @ Trabbifahrer

Hallo Trabbifahrer,
habe nach einem ausgiebigen Telefonat mit meiner KK nun die Nachberechnung erhalten. Die sieht gut aus. Mir wurden nur Beiträge für 2003 aus der Mindesbemessung von 1785 Euro berechnet. Meine Einnahmen aus der Selbständigen Tätigkeit waren negativ. Offensichtlich wurden nun andere Einnahmen sowie die Abfindung überhaupt nicht mehr betrachtet (??). Ich bin zufrieden, aber ganz sicher ob nun nur das Einkommen aus der Selbständigkeit zählt oder auch die anderen Einkommen aus Betriebsrente usw. - keine Ahnung. Dann hätte ich nämlich schon etwas(!) mehr zahlen müssen...
Gruss Hans

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

tauchenfossi @, Freitag, 10.09.2004, 11:12 (vor 7379 Tagen) @ Trabbifahrer

Grds. wird auch eine Abfindung zur Beitragsberechnung herangezogen. Es kommt hierbei natürlich darauf an, ob diese Abfindung im Rahmen einer Einmalzahlung gezahlt wurde, oder als laufende Zahlung bis zu einer gewissen Altersgrenze. Die Höhe der Anrechenbarkeit der Abfindung ist aber von verschiedenen Faktoren abhängig, wie Lebensalter bei Ausscheiden aus dem Unternehmen, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wie lange dann die Abfindung als Einmalzahlung zur Beitragsberechung heranzuziehen ist, ist allerdings davon abhängig wie hoch die Abfindung und das letzte Gehalt aus dem Beschäftigungsverhältnisses ist.
Grds. zahlt ein Selbständiger immer aus der von Ihnen genannten Grenze für 2003. Liegen die tatsächlichen Einnahmen unter diesem Betrag, wird das Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Sind Ihre Einnahmen höher, dann natürlich aus den tasächlichen Einnahmen bis max. 3487,50 €.
Alle Zahlungen die Ihnen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, müssen auch verbeitragt werden. Das sind alle von Ihnen genannten Einnahmen. Die Abfindung ist die einzige Ausnahme ( wie oben beschrieben ). Details kann man natürlich nachlesen. Dazu gibt es gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen. Aber auch im § 240 SGB V steht es. Sie sollten sich natürlich auch dazu die Satzung Ihrer Krankenkasse anfordern. Darin ist auch enthalten, wie die Abfindung zu behandeln ist.

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

Hans @, Freitag, 10.09.2004, 11:42 (vor 7379 Tagen) @ tauchenfossi

Hallo tauchenfossi,
was/wo steht denn dieses Rundschreiben konkret. Diese Info wäre für die Zukunft interessant. Die Abfindung läuft tatsächlich bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Im §240 finde ich nichts konkretes zu Abfindungen...?
Meine sonstigen Einnahmen setzen sich aus einer Betriebsrente und einer Abfindung zusammen, die monatlich gezahlt werden. Ich war bezogen auf diese Zahlungen 29 Jahre beschäftigt, habe mit 50 aufgehört, bin jetzt 52 und hauptberuflich selbständig....
Beim Bundessozialgericht sollen diese Fragen wohl auch zur ntscheidung anstehen habe ich auf deren Homepage gefunden...
Danke
Hans

Re: Beitragbemessung freiwillige KV Hauptberuflich Selbständig

tauchenfossi, Freitag, 10.09.2004, 12:10 (vor 7379 Tagen) @ Hans

Es gibt das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbande vom 14.03.2002 Rdschr. 02c. In diesem Rundschreiben ist schon relativ viel zu finden. Um etwas über die Abfindung zu finden, sollten Sie von Ihrer Krankenkasse die Satzung anfordern. Grds. darf Ihre Kasse bei den von Ihnen genannten Daten max. 25 % der laufenden Abfindung zur Beitragsberechnung heranziehen. Zu den Abfindungen gibt es bereits ein BSG Urteil aus dem Jahr 98 oder 1999.

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