@ fritzzimmermann.
hab was interesanntes gefunden:
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen, besonders sind hier zu nennen die Entscheidungen vom
- 6.2.1992 - 12 RK 37/91 -, USK 9263
- 21.8.1997 - 12 RK 35/96 -, USK 97159
- 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -, USK 2001-38
festgestellt, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der Krankenversicherung umfassender ist als der nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) maßgebend.
Deshalb ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert hat. Das bedeutet, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung handelt oder es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Gehaltsumwandlung finanziert worden sind. Hiernach findet keine Aufteilung danach statt, ob die Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages mit der Zeit der aktiven Berufstätigkeit bei dem Arbeitgeber, bei dem die Zugehörigkeit zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung begründet wurde, korrespondiert. Der insoweit erworbene Versorgungsanspruch ist demnach unteilbar.
Daraus ist abzuleiten: Wer aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung geworden ist, bedient sich für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und nutzt deren Vorteile.
Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine Unteilbarkeit der Kapitalleistung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsvertrag durch die Beschäftigung begründet und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Versicherten fortgesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Versicherungsvertrag ursprünglich von dem Versicherten begründet wurde und dann in eine Direktversicherung überführt wurde.
Die Rechtsprechung und die Gesetzesintention des GMG lassen es nicht zu, im Wege der Auslegung Abgrenzungskriterien oder Ausnahmetatbestände zu entwickeln, die bestimmte Versorgungen von der Belegung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ausnehmen oder bestimmte Kapitalleistungen, die mit dem früheren Erwerbsleben im Zusammenhang stehen, von der Beitragspflicht ausschließen.
Ein Forum hab ich auch gefunden das sich damit etwas beschäftigt:
http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?SID=KkrI7P9tZef27mH1qp61pcAfCLsonc&ID=de5646&ACT=BEITRAEGE&FID=3730