Beiträge aus Versorgungsbezügen (Gesetzliche Krankenkassen)

Hiltrud @, (vor 7258 Tagen)

Ich beziehe rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) und war bisher mit 13,8% bei der DAK beitragspflichtig (freiwillig KV).
Jetz fordert die DAK einen Beitragssatz von 14,7%! und eine Nachzahlung von 0,9% rückwirkend seit 01.01.2004 . Sie bezieht sich auf das GKV-Modernisierungsgestz (GMG). Es besteht ein Einzugsverfahren für die Beiträge, die DAK hatte nach deren Mitteilung "die Erhöhung der Beitragspflicht" übersehen.
Ich finde keine Begründung für die Berechtigung einer erhöhten Beitragspflich im Netz und 2. wenn die DAK "pennt", kann sie dann einfach den über Jahre evtl. gerechtfertigten rückständigen Betrag einfordern?
Wer kennt sich da aus?
Hiltrud

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

jan, (vor 7258 Tagen) @ Hiltrud

Versorgungsbezüge sind tatsächlich seit dem 01.01.2004 mit dem allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen. ( § 248 Fünftes Sozialgesetzbuch)
Auch wenn die DAK gepennt hat, ist hier leider rückwirkend der Beitrag nach zu zahlen, da eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Ich vermute mal die DAK hatte Prüfer im Haus denen das aufgefallen ist.

Sie könnten zwar gegen der zur spät veranschlagten Beitragrechnung klagen (einige Krankenkassen sind kulant und nehmen es auf Ihre Kappe und setzen den neuen Beitrag für die Zukunft an) aber bei der DAK wäre ich nicht so optimistisch.

Jan

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Kommunist, (vor 7257 Tagen) @ jan

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Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Hiltrud @, (vor 7257 Tagen) @ jan

Vielen Dank Jan,
Es ist mir bekannt, dass die Beiträge seit 01.01.04 für alle Rentner und Bezieher anderer Versorgungsbezüge nach dem vollen Beitragssatz zu berechnen sind. Die DAK fordert im Gegensatz hierzu aber einen sog. "erhöhten Beitragssatz" und begründet das mit dem GKV-Modernisierungsgesetz. Diese Begründung kann ich aber nirgendwo finden.

Hiltrud

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

jan, (vor 7257 Tagen) @ Hiltrud

der erhöhte ist mir allerdings auch neu

mfg jan

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Thomas, (vor 7257 Tagen) @ jan

Die GKV hat - ähnlich den Privaten - entdeckt, dass die alten Leute mehr vebrauchen als sie einzahlen.

Also hat Ullachen Schmidt sich gedacht: Wenn jetzt die PKV für die Rentner immer teurer wird, warum soll denn dann die GKV für die Rentner mit Rentenbeginn soviel billiger werden. Denn bei einem Rentner fällt ja meist das Gehalt, und die Notwendigkeit, die Lohnfortzahlung weiterhin zu versichern, entfällt.

So und nun ist man auf die gloriose Idee gekommen, den Rentnern weiterhin die Lohnfortzahlung in Rechnung zu stellen. Doch da diese ja keine Lohnfortzahlung mehr erhalten können, nennt man das ganze jetzt Beitragszuschlag für Versorgungsbezüge. Ist aber gleich hoch wie die Lohnfortzahlung nach der 6. Woche.

Genauso müssen ja Rentner jetzt die Pflegeversicherung ganz zahlen - denn sie produzieren ja die Hauptkosten.

Hier hat man ganz versteckt und hinter viel Wort- und Gesetzesnebel die Beiträge für Ältere erhöht und damit ein Prinzip der PKV auf die GKV angewendet.

Bizarr wird die ganze Sache jetzt nur, wenn zuvor freiwillig Versicherte keine Lohnfortzahlung versichert hatten, da unnötig (Beamte) oder nicht gewollt oder privat abgesichert (Selbständige), und jetzt im Alter Versorgungsbezüge erhalten. Dann wird plötzlich mehr Beitrag (zumindest in Prozent, manschmal auch in Euro) fällig, als diese je im Arbeitsleben bezahlt haben.

Die GKVen interpretieren hier sogar Renten aus Versorgungswerken und Entpflichtungsbezüge entpflichteter Beamter (keine Pension) als Versorgungsbezüge.
Allein der, der von Häusern oder Aktiengewinn lebt und freiwillig in die GKV eingezahlt hat, kann sich vor diesem Beitragszuschlag retten.
Auf so etwas kann dann doch nur wieder Ullachen kommen!

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Thomas, (vor 7257 Tagen) @ Thomas

Noch eine terminologische Erklärung:

ermäßigter Beitragssatz + Sonderzuschlag 0,9% (ohne Arbeitgeberanteil) = ohne Lohnfortzahlung = Bsp: 12,0% +0,9%= 12,9%

allgemeiner Beitragssatz = ermäßigter Beitragssatz 12,0% + Sonderzuschlag 0,9% (ohne Arbeitgeberanteil) + 0,9% Lohnfortzahlung ab 6. Woche
= 13,8%

erhöhter Beitragssatz = allgemeiner Beitragssatz + 2,0% frühere Lohnfortzahlung
= 15,8%

Versorgungsbezüge
= allgemeiner Beitragssatz = ermäßigter Beitragssatz 12,0% + Sonderzuschlag 0,9% (ohne Arbeitgeberanteil) + 0,9% Lohnfortzahlung ab 6. Woche (obwohl unsinnig, jetzt als Zuschlag für Versorgungsbezüge bezeichnet)
=ermäßigter Beitragssatz 12,0% + Sonderzuschlag 0,9% (ohne Rentenversicherungsanteil) + 0,9% Zuschlag für Alte, politisch korrekt als Zuschlag für Versorgungsbezüge bezeichnet
=13,8%

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Hiltrud @, (vor 7257 Tagen) @ Thomas

viele Dank für die Antwort.
Inzwischen habe ich mich auf Grund des Beitrags von Jan weiter schlau gemacht und habe den § 241a im SGB V entdeckt, den ich so interpretiere:
Da wegen der Fortzahlung von Versorgungsbezügen im Kranheitsfall ja kein Krankengeld anfällt und damit keine erhöhten Kosten für die GKV, ist der übrige Beitragssatz in Höhe des zusätzlichen Beitrags zu mindern.
Gruß
H.

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

jan, (vor 7256 Tagen) @ Hiltrud

das problem wird sein das im gesetz ganz genau drinn steht, dass der allgemeine Beitragssatz anzusetzen ist, Krankengeld hin oder her.

das haben schon einige erfolglos probiert :)

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Betroffener @, (vor 7228 Tagen) @ Hiltrud

Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur dann zulässig, wenn der Versicherte gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen hat. War also die KK informiert über die Versorgungsbezüge und hat nur gepennt, so kann sie nichts für die Vergangenheit nachfordern. Die Verjährungsfrist ändert daran nichts!
Jetzt die Quellen: BSG - Urteil v. 26.09.1991, Aktenzeichen
4 RK 5/91 und dazu der Leitsatz:1.Die Bescheide über die Höhe laufender Beitragszahlungen zählen zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.2. Wegen einer wesentlichen Änderung dürfen Beitragsbescheide - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen - mit Rückwirkung zu Lasten des Beitragsschuldners nur bei Verletzung einer Mitteilungspflicht aufgehoben werden.
Weiter ist das kommentiert im " Figge Beitragsrecht", Zitat: „ Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Ermächtigung für die KK rückwirkend, d.h. für die Zeiten vor Bekanntgabe des Beitragserhöhungsbescheides höhere Beiträge festzusetzen ( Ausnahme unzutreffende Angaben des Versicherten)“ . Es gibt darüber hinaus eine ständige Rechtsprechung des BSG, immer mit Verweis auf dieses Urteil. Wenn Sie weiterforschen wollen, die letzte Fundstelle in einem Urteil (21.09.2005) des BSG siehe Aktenzeichen B 12 KR 12/04. Mit Suchfunktion im Urteil nach § 48 suchen! Dieser § 48 im SGB X ist nämlich maßgeblich.
Dies ist keine Beratung; ich bin kein Jurist. Verstehen Sie bitte meine Bemerkung, daß Sie alles das im Internet finden können, wenn Sie nur die Aktenzeichen eingeben. Ich gebe also nur weiter, was ich selbst gefunden habe. Noch eine kurze Bemerkung: Ich werde das Gefühl nicht los, daß die KK trotz besseren Wissens versuchen, auch für vergangene Zeiträume Geld einzutreiben. Ich habe Angst, daß wir in eine Abzockmentalität abgleiten. Da sei Gott vor. Also sich wehren!
Grüße und viel Erfolg

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Fritz Zimmermann @, (vor 6890 Tagen) @ Hiltrud

Ich habe 1991 eine Direktversicherung über meinen damaligen Betrieb abgeschlossen. 1994 bin ich aus dem Betrieb ausgeschieden und habe seither die Beiträge selbst bezahlt. Die Versicherung endet im Jahre 2008. Über den Betrieb erfolgt also nur die Zahlung über drei Jahre.
Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich hierbei für 10 Jahre Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten habe unabhängig von der privat weitergeführten Zahlung.
Ist das wirklich so oder gibt es Möglichkeiten, dass nur für die drei Betriebjahre KV-Beiträge zu zahlen sind?

Herzlichen dank

Fritz Zimmermann

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

Sven, (vor 6890 Tagen) @ Fritz Zimmermann

@ fritzzimmermann.

hab was interesanntes gefunden:

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen, besonders sind hier zu nennen die Entscheidungen vom
- 6.2.1992 - 12 RK 37/91 -, USK 9263
- 21.8.1997 - 12 RK 35/96 -, USK 97159
- 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R -, USK 2001-38
festgestellt, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der Krankenversicherung umfassender ist als der nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) maßgebend.

Deshalb ist es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert hat. Das bedeutet, dass sie selbst dann zu den Versorgungsbezügen gehören, soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Das gilt auch insoweit, als es sich um Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung handelt oder es um Leistungen aus einer Direktversicherung geht, die durch Gehaltsumwandlung finanziert worden sind. Hiernach findet keine Aufteilung danach statt, ob die Zugehörigkeit zu der Versorgungseinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages mit der Zeit der aktiven Berufstätigkeit bei dem Arbeitgeber, bei dem die Zugehörigkeit zu der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung begründet wurde, korrespondiert. Der insoweit erworbene Versorgungsanspruch ist demnach unteilbar.
Daraus ist abzuleiten: Wer aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung geworden ist, bedient sich für seine zusätzliche Altersversorgung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und nutzt deren Vorteile.

Unter diesen Gesichtspunkten liegt eine Unteilbarkeit der Kapitalleistung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsvertrag durch die Beschäftigung begründet und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Versicherten fortgesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Versicherungsvertrag ursprünglich von dem Versicherten begründet wurde und dann in eine Direktversicherung überführt wurde.

Die Rechtsprechung und die Gesetzesintention des GMG lassen es nicht zu, im Wege der Auslegung Abgrenzungskriterien oder Ausnahmetatbestände zu entwickeln, die bestimmte Versorgungen von der Belegung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz ausnehmen oder bestimmte Kapitalleistungen, die mit dem früheren Erwerbsleben im Zusammenhang stehen, von der Beitragspflicht ausschließen.


Ein Forum hab ich auch gefunden das sich damit etwas beschäftigt:

http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?SID=KkrI7P9tZef27mH1qp61pcAfCLsonc&ID=de5646&ACT=BEITRAEGE&FID=3730

Re: Beiträge aus Versorgungsbezügen

BW, (vor 6128 Tagen) @ Fritz Zimmermann

Ich hatte auch eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber übernommen hat. Dann wurden diese zusätzlichen Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen. Ich habe privat weiterbezahlt. Dann habe ich von GKV-Beträgen auf diese Versicherung gehört und erfahren, dass es hier eine beitragsfreie Obergrenze gibt, die glaube ich, bei ca. 14.000 € liegt, die GKV weiss dies. Es ist völlig unerheblich, wieviel Beträge Sie aus eigener Tasche bezahlt haben, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt die Direktversicherung über den Betrieb war, fallen die gesamten GKV Beiträge bei Auszahlung an. Ich habe dann die Versicherung beitragsfrei gestellt und habe ohne weitere Einzahlung den gleichen Wert als hätte ich weitergezahlt und die GKV Beiträge abführen müssen. Das ist die einzige Lösung. Es tut mir leid, dass diese Info Herrn Zimmermann nicht mehr hilft, aber vielleicht jemanden anders.
Gruss
BW

Auszahlung einer Lebensversicherung

Bernhard @, (vor 5781 Tagen) @ Hiltrud

Während meiner beruflichen Tätigkeit habe ich 1982 eine Direktlebensversicherung abgeschlossen. 1989 habe ich die Stelle gewechselt und die Nachfolgefirmen haben die Direktversicherung nicht weiter führen wollen. Somit habe ich ca.8 Jahre eine Direktlebensversicherung gehabt, die in eine Einzelversicherung umgewandelt wurde und bei der ich 19 Jahre die Beiträge aus meiner Tasche entrichtet habe.
Nun ist die Kapital-Einzelversicherung ausgezahlt worden und die TKK will von mir viel Geld zurück. Ich bin aber nur bereit für die 8 Jahre des Direktversicherungsverlaufes zu zahlen und nicht von der Auszahlungssumme über 120 Monate 14,9%, sowie 1,95% für die Pflegeversicherung, die erst seit 1995 besteht. Ausserdem werde ich, bei Nichtentrichtung des von der TKK veranschlagten Betrages mit einem kostenpflichtigem Mahnverfahren, das ggf.auch zum Ruhen der TKK - Leistungspflicht führen kann, erpresst.
MfG Bernhard

Re: Auszahlung einer Lebensversicherung

Joachim Röhl ⌂, Berlin 0172-3079777, (vor 5781 Tagen) @ Bernhard

Bei im konkreten anzunehmender freiwilliger Mitgliedschaft als Rentner in einer GKV, kann die jeweilige Kassensatzung festlegen, daß u.a. bei Auszahlung einer Lebens- oder Rentenversicherung 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag angesetzt werden. Bedeutet, daß bei privater Altersvorsorge in Höhe von 100.000€ die Kasse über zehn Jahre rund 14.000€ bzw. monatlich fast 115€ zusätzlich zum laufenden Beitrag einfordert!

Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg hatte zuletzt mit L11KR 2896/08** einen solchen Fall abschlägig entschieden. Ausweg? Einfach frühzeitig in eine Kasse wechseln, die eine derartige "Schröpfungspraktik" in ihrer Satzung nicht vorsieht oder privat Versichern, wo sämtliche Alterseinnahmen nicht in Betrachtung kommen. Fragen? ePost

* http://www.tk-online.de/tk/im-ruhestand/freiwillig-versicherte-rentner/beitragspflichtige-einnahmen/149830
** http://berlinlaw.blog.de/2009/09/11/boeses-erwachen-6941433/

Re: Auszahlung einer Lebensversicherung

ratte1, (vor 5781 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo,

die Satzung der einzelnen KK dürfte hier mit Einfühung des Gesundheitsfonds zum 01.01.09 nicht mehr entscheidend sein. Vielmehr gelten die einheitlichen Regeln des Spitzenverbandes.Der "Tipp" von J.Röhl zum Wechsel in einen andere KK dürfte somit unsinnig sein.

MfG
ratte1

Re: Auszahlung einer Lebensversicherung

Joachim Röhl ⌂, Berlin 0172-3079777, (vor 5780 Tagen) @ ratte1

Der Hinweis zum möglichen Kassenwechsel kam vom Berliner RA Ralf Mydlak bzw. wird für Juristen publiziert durch die LexisNexis Deutschland GmbH schon deshalb, weil alle Kassensatzungen gar nicht gleich sind oder haben wir jetzt schon eine "Einheitskasse" .. ein abschließendes Urteil vom Bundessozialgericht in Kassel steht zum Sachverhalt aber noch aus.

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