Wann gilt eine Kündigung als zugestellt? (Gesetzliche Krankenkassen)

CH @, (vor 7225 Tagen)

Habe am 28.02.2006 meine Kündigung (mit Zeuge) in den Briefkasten meiner Krankenkasse geworfen, da diese am Faschingsdienstag schon ab 12.30 Uhr geschlossen hat. Für mich war diese rechtzeitig abgeben und die Kündigung somit zum 30.04.06 wirksam.
Doch die KK sieht das nicht so, für sie gilt ihr Eingansstempel vom 01.03.06 und somit ist das Ende meiner Mitgliedschaft erst zum 31.05.06 wirksam. Bei meinem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter, bekam ich lapidar zur Antwort:
1. hätte ich meine Kündigung ja schon früher abgeben können
2. wäre im BGB vermerkt, das der Eingangstempel (Datum) der Krankenkasse gültig ist und nicht der Poststempel oder der Einwurf.
Wer ist kundig im BGB und kann mir beantworten, ob das so rechtens ist?

Re: Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?

Sora, (vor 7225 Tagen) @ CH

Einen Beweis für den Einwurf am Vortag hat man nur dann, wenn der Briefkasten eine Nachklappe hat, die um 24 Uhr umstellt (gibts bei Gerichten).
Ansonsten gilt die Post bei Einwurf nach Schließung der Geschäftsstelle normalerweise erst als am nächsten Tag eingegangen.

Antwort

Chris, (vor 7225 Tagen) @ Sora

Hallo,

bin selber überrascht von der Antwort. Ich habe recherchiert. EInfach in den Briefkasten schmeissen reicht nicht zur Erfüllung der Frist aus:

Das BGB regelt in § 130 Abs. 1 Satz 1, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem Erklärungsempfänger "zugeht". Liest man diese Vorschrift unbefangen, so könnte man dem Wortsinn des Merkmals "Zugang" entsprechend leicht auf die Idee kommen, dass Zugang gleichbedeutend mit tatsächlicher Kenntnisnahme sei. Einem solchen Verständnis widerspricht jedoch der tiefere Sinn, der mit dem Merkmal "Zugang" verfolgt wird, nämlich das Risiko des Verlusts der Erklärung zwischen Erklärendem und Empfänger angemessen und "fair" zu verteilen. Käme es dann aber beim Zugang auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, dann trüge der Erklärende nicht nur das "Transportrisiko", sondern auch noch das Risiko für alle Umstände im Herrschaftsbereich des Adressaten, auf die er naturgemäß keinen Einfluss hat. Daher erscheint es angemessen, das Risiko ab dem "Eindringen" der Willenserklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers dem Empfänger aufzubürden. Im allgemeinen bejaht man den Zugang einer Willenserklärung dann, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Daher kann man den Zugang eines Briefes, den ein Mandant Freitags um 22 Uhr in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei wirft, nicht schon mit dem Einwurf bejahen. Vielmehr hat das Kanzleipersonal unter normalen Umständen erst am nächsten Werktag mit Beginn der Bürozeiten die Möglichkeit, den Brief zur Kenntnis zu nehmen. Er ist auch dann erst zugegangen. Umgekehrt hindert auch die Zustellung eines Briefes, während der Empfänger sich im Urlaub befindet, dessen Zugang nicht, da der Brief mit der Zustellung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen, wenn er nämlich zu Hause wäre, die Möglichkeit hätte, von dem Brief Kenntnis zu nehmen.

Also kein rechtzeitiger Zugang. Hatten ja bereits geschlossen.

Tschüs
Chris

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