Re: HEK (Gesetzliche Krankenkassen)
Eine Krankenkasse MUSS ein Mitglied aufnehmen (sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, natürlich).
Siehe:
§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(1) 1 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. 2 Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. ...
Das gilt auch für die HEK. Ich könnte mir vorstellen, dass sich die Aufsichtsbehörde dafür interessiert, wenn tatsächlich bestimmte Mitglieder abgewiesen werden.