Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung? (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
bereits zum zweiten Mal mache ich als freiwillig Versicherter die Erfahrung, dass die ges. Krankenkassen (Taunus BKK, BKK-ALP) erst nachträglich über eine Beitragserhöhung informieren. Habe die Vermutung, dass dies mit Absicht passiert passiert, da somit Kündigungen vielfach um Monate verzögert erfolgen. Erst durch die am Monatsende vorliegende Gehaltsabrechung bin ich aktuell zufällig auf die Erhöhung der BKK-ALP von 12,4 auf 13,3% zum 01.05.2006 gestoßen.
Mein Fragen:
1. Gibt es eine Pflicht zur rechtzeitigen persönlichen Benachrichtung der Mitglieder vor einer Beitragserhöhung?
2. Falls diese Nachricht ausbleibt, müsste ich doch das Recht haben die normale Kündigungsfrist zu verkürzen, in meinem Fall: Bei z.B. heutiger Kündigung, zum 30.06.2006 (= nach Ablauf des übernächsten Monats nach der theoretischen ersten Kündigungsmöglichkeit)
Dies erscheint mir doch nachvollziehbar, zumal das neue Recht sagt: Aufgrund der Beitragserhöhung ist das Kündigungsrecht bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung auszuüben. >> Das heisst, also wer eine Erhöhung zu spät merkt, hat Pech gehabt und kann sein Sonderkündigungsrecht nicht mehr ausüben!?
Wäre dankbar für eine Rückmeldung dazu im Forum.