Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung? (Gesetzliche Krankenkassen)

Ludger Meyer @, (vor 7135 Tagen)

Hallo,
bereits zum zweiten Mal mache ich als freiwillig Versicherter die Erfahrung, dass die ges. Krankenkassen (Taunus BKK, BKK-ALP) erst nachträglich über eine Beitragserhöhung informieren. Habe die Vermutung, dass dies mit Absicht passiert passiert, da somit Kündigungen vielfach um Monate verzögert erfolgen. Erst durch die am Monatsende vorliegende Gehaltsabrechung bin ich aktuell zufällig auf die Erhöhung der BKK-ALP von 12,4 auf 13,3% zum 01.05.2006 gestoßen.
Mein Fragen:
1. Gibt es eine Pflicht zur rechtzeitigen persönlichen Benachrichtung der Mitglieder vor einer Beitragserhöhung?
2. Falls diese Nachricht ausbleibt, müsste ich doch das Recht haben die normale Kündigungsfrist zu verkürzen, in meinem Fall: Bei z.B. heutiger Kündigung, zum 30.06.2006 (= nach Ablauf des übernächsten Monats nach der theoretischen ersten Kündigungsmöglichkeit)
Dies erscheint mir doch nachvollziehbar, zumal das neue Recht sagt: Aufgrund der Beitragserhöhung ist das Kündigungsrecht bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung auszuüben. >> Das heisst, also wer eine Erhöhung zu spät merkt, hat Pech gehabt und kann sein Sonderkündigungsrecht nicht mehr ausüben!?
Wäre dankbar für eine Rückmeldung dazu im Forum.

Re: Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung?

Elgin Fischbach @, (vor 7135 Tagen) @ Ludger Meyer

Die Krankenkassen sind gesetzlich nicht verpflichtet, über Beitragserhöhungen bereits im Vorfeld des Inkrafttretens zu informieren.

Viele abhängig Beschäftigte bemerken die Beitragserhöhung ihrer Kasse deshalb erst auf ihrer Lohnabrechnung (durch den höheren €-Betrag).

Gruß
Elgin

Re: Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung?

jan, (vor 7135 Tagen) @ Elgin Fischbach

wenn die krankenkasse es in einem überall zugänglichen medium (z.B.) Internet) mitteilt reicht das aus.

Beitragsbescheide können auch später ausgestellt werden.

Re: Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung?

Rheinländer, (vor 7134 Tagen) @ jan

Naja,

wenn ich mch nicht ganz täusche habe ich jetzt schon mehrfach von dieser Methode der Anker-Lynen-Prym gehört.

Ganz die nette und kundenfreundliche Art ist dies jedenfalls nicht, wenn es wirklich so sein sollte.


Gruss


Der Rheinländer

Re: Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung?

Charles, (vor 7130 Tagen) @ Ludger Meyer

Naja, die Kassen wollen halt nicht ins Gerede kommen. AOK und TKK haben es vorher öffentlich angekündigt und wurden dafür zerfleischt. Den kleineren Kassen wie der BKK ALP kann eine Kündigerwelle viel mehr kaputt machen, deshalb setzt man die Mitglieder nicht in Kenntnis. Denn ob die Mitglieder jetzt mit oder ohne Bekanntgabe kündigen, ist ja im Endeffekt wurscht.

Re: Pflicht zur Benachrichtigung bei Beitragserhöhung?

Susi, (vor 7124 Tagen) @ Ludger Meyer

Hallo Herr Meyer,

also um es mal auf den Punkt zu bringen, jede Kase ist verpflichtet Ihre Beitragssatzerhöhung zu veröffentlichen. Sie muß dies aber nicht jedem Versicherten persönlich mitteilen, es muß ein öffentlicher Aushang gemacht werden. Im schlimmsten Fall reicht also ein "Zettel" in den Filialen der Kasse.

Und das Sonderkündigungrecht nützt nur denen etwas, die nicht schon 18 Monate Ihrer Kasse angehören. Die Kündigungsfrist ist immer gleich und beträgt 2 volle Kalendermonate. Also erhöht eine Kasse zum 01.07., muß spätestens am 31.08. die Kündigung bei der Kasse eingegangen sein, um vom SOKÜ-recht Gebrauch zu machen.

MfG
Susi

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