Beitragsnachzahlung an GKV? (Gesetzliche Krankenkassen)

Mario @, (vor 6931 Tagen)

Hallo,

ich habe mich am 01.03.2005 selbstständig gemacht. Zur Unterstützung habe ich 1/2 Jahr Überbrückungsgeld in Höhe von ca. 9025,- Euro erhalten.

Von Beginn an war ich freiwillig in einer GKV versichert und wechselte dann in eine andere gesetzl. Krankenkasse am 01.08.2005 als freiwilliges Mitglied.

Die Beiträge wurden nach der Mindestbemessungsgrenze von ~1811,- Euro berechnet.

Meine zu versteuernden (eigenen) Einkünfte lagen 2005 bei 8642,- Euro.

Die GKV, deren ich die ersten 5 Monaten versichert war, verlangt jetzt rückwirkend eine Beitragsnachzahlung.

Sie stellt folgende Rechnung für die ersten 5 Monate auf:
monatl. ÜG 1504,-Euro + monatl. Einkommen 864,20 Euro (8642,- /10 Monate) = 2368,20 Euro

Diesen Betrag nimmt sie als Berechnungsgrundlage und verlangt jetzt insgesamt ca. 420,- Euro Nachzahlung.

Tatsächlich konnte ich aber zu dem ÜG die ersten 6 Monate kaum eigenes Einkommen beisteuern. Erst das 4.Quartal 2005 bescherte mir einen größeren Auftrag, dem ich einen Großteil meines Jahreseinkommen verdanke.

Meine Frage ist nun, ob die GKV einerseits das Jahreseinkommen auf alle Monate verteilen kann, jedoch das ÜG nur auf die ersten 6 Monate zurechnet.

Mein Gesamteinkommen geteilt durch 10 Monate betrugt 2005 ca. 1770,- Euro, also noch unter der Mindeststufe von 1811,-Euro.

Wer kann mir da weiterhelfen?

MfG
Mario

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

Udo B., (vor 6931 Tagen) @ Mario

Beitragspflichtig ist in der Regel alles, was dem Versicherten als Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Wenn der Beitragsbescheid unter Vorbehalt erstellt wurde, dann ist später stets mit Nachforderungen zu rechnen, wenn ein zu geringes Einkommen geschätzt wurde. Aber sehn wir das mal positiv. Wenn von vornherein ein zu hohes Einkommen geschätzt worden wäre, dann gibt es bei der späteren Feststellung eines niedrigeren Einkommens keine Erstattung.
Guten Rutsch in 2007.

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

Mario @, (vor 6931 Tagen) @ Udo B.

Hallo Udo,

danke für Deine Antwort.

Der Knackpunkt ist, daß in 2005 mein Einkommen auf die Mindestbemessungsgrenze von 1811,25 Euro geschätzt wurde, tatsächlich aber mein monatliches Einkommen nur durchschnittlich ca. 1770,- Euro betrug. Mein Einkommen ist also niedriger als in 2005 geschätzt.

Meine Krankenkasse pickt sich nun einzelne Monate raus, in denen sie mir höhere Einnahmen unterstellt.

Die Rechnung sieht so aus:
März bis August - 2368,20 Euro monatlich (ÜG + durchschn. Jahreseinnahme)
Sept.- Dezember - 864,20 Euro monatlich (durchschn. Jahreseinnahme)

In den ersten Monaten meiner Selbstständigkeit habe ich aber kaum eigene Einnahmen verzeichnen können.

Meine Frage ist:
Darf die GKV generell einzelne Monate im Jahr mit höheren Einnahmen einschätzen und im nachhinein Beitragsnachzahlungen für diese Monate verlangen? Oder zählt immer nur der Jahresdurchschnitt?

Gerade bei meiner ausgeübten Tätigkeit ergeben sich Situationen, in denen ich manchmal 2 Monate gar nichts verdiene oder sogar einen negativen Salto im Monat vorweisen kann (Materialkauf, etc.), in anderen Monaten bekomme ich mal 4000,- Euro auf einen Schlag überwiesen. Durchschnittlich wären das pro Monat 1334,- Euro Einkommen, lt. GKV müsste ich aber für die ersten 2 Monate den Mindestbetrag, für den dritten Monat den vollen Beitragssatz bezahlen?!

Kann mir jemand sagen, ob diese Beitragsnachberechnungen üblich sind? Gibt es Gesetzestexte, die auf dieses Thema eingehen?

MfG
Mario

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

Shoppingqueen, (vor 6931 Tagen) @ Mario

Hallo,

die Einstufung im ersten Jahr erfolgt immer unter Vorbehalt, da das Einkommen nur geschätzt werden kann. Danach ist immer der letzte Steuerbescheid maßgebend.

Insofern wurdest Du vielleicht schlecht beraten - rechtlich machen kannst Du nichts. Guck Dir doch Deine erste Beitagsmitteilung noch mal genau an.

LG, S.

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

Mario @, (vor 6930 Tagen) @ Shoppingqueen

Hallo,

schade, daß keiner auf den Kern meiner Frage eingeht.

Die Einstufung im ersten Jahr fiel höher aus als meine tatsächlichen Einkünfte. Unter dieser Voraussetzung ist ja erst mal mit keiner Nachzahlung zu rechnen.

Die GKV unterstellt aber in einzelnen Monaten höhere Einnahmen als der Durchschnitt (was ja logisch ist, da ja die Einnahmen von Monat zu Monat schwanken). Und für diese einzelnen Monate verlangt sie jetzt nachträglich höhere Beiträge, obwohl andere Monate deutlich unter der Mindestbemessungsgrenze liegen.

Darf die GKV das?

MfG
Mario

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

Shoppingqueen, (vor 6930 Tagen) @ Mario

Hallo,

ich weisß z.B., dass die TK dann nichts erstattet, die GEK aber sehr wohl. Ist wohl von KK zu KK unterschiedlich.
Mein Tipp: Geh auf die HP Deiner KK und such den Namen des Vorstandsvorsitzenden heraus. Dem schreibst Du dann einen netten (freundlichen!!) Brief und bittest um Erstattung. Hilft oft ;-) . Mit Motzen und drohen kommst Du nicht weiter. Wenn der Vorstand aber es nicht macht, dann kannst Du ja noch die zuständige Aufsichtsbehörde (Landes- oder Bundesversicherungsamt) einschalten. Kann ggf. helfen.

LG, S.

Re: Beitragsnachzahlung an GKV?

meier @, (vor 6919 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,
ich denke die Berechnungsweise der KV ist so in Ordnung. Nach § 240 IV SGB V werden die beitragspflichtigen Einnahmen nicht auf das Jahr oder den Monat, sondern auf den Kalendertag bezogen. Um die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Abs. 1) zu berücksichtigen, werden dabei alle Einkünfte i.S. des Einkommenssteuerrechts herangezogen. Soweit die Einkünfte (z.B. aus selbständiger Tätigkeit) tatsächlich nur als Jahressumme ermittelt und nachgewiesen werden können, wird in Praxis 1/12 dieser Einkünfte jedem Monat zugerechnet.
Das ÜG stellt dagegen mit seinem Zahlbetrag Einnahmen zum Lebensunterhalt dar und kann (und muss) deshalb dem Zeitraum des Zuflusses zugeordnet werden.

Interessanter scheint mir hier die Frage zu sein, ob die Rückforderung an sich überhaupt zulässig ist:
Zur ursprünglichen Einstufung muss es je einen Bescheid gegeben haben. Der Ausgangsbescheid hat das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und ist für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Ein solcher Verwaltungsakt kann für die Vergangenheit grundsätzlich nur dann abgeändert werden, wenn sich die erlassende Behörde entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre (vgl BSG, Urteil vom 16. November 1995, 4 RLw 4/94, SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 11 ff).

Ob der Ausgangsbescheid einen Vorbehalt enthält, muss dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen sein.

Wenn es keinen Vorbehalt gibt, dürfte der Widerspruch, bei dem man sich aus gut auf den zuletzt mit Urteil des BSG vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - bestätigten Vertrauensschutz berufen könnte, Erfolg haben
Andernfalls sehe ich die Sache pessimistisch, dann war der Kassenwechsel im lfd. Kalenderjahr keine so gute Idee.

MfG Meier (kein KV-Mitarbeiter, sondern Selbständiger)

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