Verlängerung studentische KV über 30 wegen Krankheit (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo liebe Mitglieder,
es geht um die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus, wegen Erkrankung. Folgende Situation liegt vor:
Ein Student muss aufgrund starker gesundheitlicher Probleme im Alter von 29 Jahren (Geburtstag im Juni) 3 Urlaubssemester wegen Krankheit nehmen. Diese sind das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021. Im Wintersemester 2021/2022 möchte er den Versuch unternehmen die Abschlussarbeit (es fehlt nur noch die Masterarbeit) zu schreiben, um das Studium noch erfolgreich zu beenden.
Für die Krankheitssemester musste er Hilfe vom Amt in Anspruch nehmen.
In der Mitte des Sommersemesters 2020, also des 1. Krankheitssemesters ist er 30 geworden und möchte gerne dieses Semester wegen Krankheit nun angerechnet bekommen, um für das Wintersemester 2021/2022 noch den studentischen Krankenversicherungstarif der GKV zu bekommen.
Die Krankenkasse bestätigt, dass der Student ein Semester in der studentischen Krankenversicherung wegen Krankheit verlängert bekommt. Allerdings rechnet die Kasse dieses eine Semester direkt auf das Wintersemester 2020/2021 an (also das erste Semester nach dem Erreichen des 30. Lebensjahres).
Dies bringt dem Studenten leider in diesem Fall überhaupt nichts, da die gesundheitlichen Einschränkung erst jetzt im Wintersemester 2021/2022 einen Versuch des Wiedereinstieges im Studium zulassen. Der Logik nach müsste doch die Anrechnung auf das Semester erfolgen, in dem der Student wieder gesundheitlich am Studium teilnehmen kann und nicht auf ein längst vergangenes Semester, in dem es nicht möglich war die Masterarbeit zu schreiben.
Wenn anerkannt wird, dass die Krankheit zu einer Verlängerung geführt hat, dann kann der bewilligte Anrechnungszeitraum für Betroffene doch nur sinnvoll sein, NACHDEM die Krankheit vorbei ist bzw. eine Wiederaufnahme zulässt. Sonst hat man von einer anerkannten Verlängerung wegen Erkrankung doch gar keinen Nutzen.
Ein Widerspruch gegen diese Anrechnung ist vorgesehen.
Hat jemand dazu Überlegungen, Anregungen oder Tipps? Ich wäre sehr dankbar.
Freundliche Grüße