Unter Beitragsbemesseungsgrenze (Private Krankenversicherungen)

Czauderna, Dienstag, 03.11.2020, 09:35 (vor 1479 Tagen) @ Angi

Hallo,
die Meldungen macht der Arbeitgeber, du solltest ihm nur mitteilen, welche Krankenkasse du gewählt hast. Wenn du das verbindlich weißt mit der Krankenversicherungspflicht ab 01.01.2021, dann kannst du jetzt schon bei der gewählten Kasse einen Aufnahmeantrag stellen. Die Kasse wird dann eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V an den Arbeitgeber senden und der macht dann die Anmeldung.
Der Leistungsanspruch besteht dann auch ab dem 01.01.2021.
Wie es mit der laufenden Zahnbehandlung aussieht, das solltest du sowohl mit deiner PKV, die du auch zum 31.12.2020 kündigen kannst und auch mit deiner neuen Kasse abklären. Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen nur bis Ende einer Versicherung bzw. ab Beginn einer Versicherung übernommen werden (z.B. gilt, meiner Erinnerung nach, bei Zahnersatz der Tag der Eingliederung (Abschluss) auch als Leistungstag), aber wie geschrieben, bitte direkt mit den beiden Kassen abklären.

Um auch auf den Beitrag meiner Vorschreiberin einzugehen - es gibt ggf. die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungsdpflicht - auch hier solltest du dich an eine GKV-Kasse wenden, denn nur diese kann eine solche Befreiung aussprechen, wenn das möglich ist.
Ob der Wechsel in die GKV nun wirklich so übel ist, lasse ich mal dahingestellt, aber als ehemaliger Mitarbeiter einer GKV-Kasse ( 48 Jahre Tätigkeit) ist das natürlich auch verständlich. Sehr viele Menschen wären froh wenn sich ihnen diese Gelegenheit böte.
Gruss
Czauderna


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