Krankengeld / Anfrage MDK (Gesetzliche Krankenkassen)

Martin WÜ, Mittwoch, 21.10.2020, 11:13 (vor 1492 Tagen)

Ich habe mal eine Frage zum Krankengeld der GKV. Ich bin schon seit Ende März 2020 AU (F.33.1).
Die GKV hat den MDK beauftragt, meinen Gesundheitszustand über meinen Arzt, der die AU bescheinigt, zu erfragen. Dieses passierte, wie wohl üblich, ohne Wissen des Versicherten.
Mein Arzt hat immer die Fragen des MDK beantwortet (Therapieverlauf Psychotherapie konnte er nicht beantworten). Mein Psychotherapeut wurde bisher noch nicht kontaktiert, was laut seiner Info, wohl schon sehr häufig passiert.

Wie wird in der Regel verfahren? Reha angeraten (innerhalb 10 Monaten beantragen) oder könnte in meinem Fall der MDK die AU, einfach als Empfehlung an die GKV, beenden?
Gibt es da Fristen nach Erhalt eines Schreibens der GKV (z. B. ... in 2 Wochen wird beendet)?

Es ist noch eine somatische Diagnose in Dauerbehandlung, aber diesbezüglich während der gesamten AU habe ich diese Erkrankung noch nicht auf einer AU eingereicht (anderes Fachgebiet).

Ist es besser, die 2. Diagnose auf einer zweiten AU-Meldung von dem anderen Behandler einzureichen bei der GKV?

Ich bin ratlos...

Krankengeld / Anfrage MDK

Czauderna, Mittwoch, 21.10.2020, 13:04 (vor 1492 Tagen) @ Martin WÜ

Hallo,
ich habe selbst 48 Jahre bei einer GKV-Kasse gearbeitet und war auch in der "Fallsteuerung" tätig. Grundsätzlich sollte es so sein, dass gerade bei den "F-Diagnosen) beim MDK eine persönliche Einladung der Versicherten erfolgen sollte, also keine Beurteilung nach Aktenlage - wäre schon mal wichtig für einen evtl. Widerspruch.
Wer hat die Arbeitsunfähigkeitsberscheinigungen (AU) ausgestellt und weiss der oder die Austeller/in von der zweiten Diagnose - wenn ja, dann entscheidet der Aussteller ob die Diagnose für sich allein gesehen auch Arbeitsunfäöhigkeit auslösen würde - wenn er/sie es nicht weiss - warum nicht - wäre wichtig, auch für den MDK und damit auch für die Kasse.
Die Kasse lässt also nun die AU vom MDK beurteilen - was kann passieren ?
1. Die Arbeitsunfähigkeit wird weiter bestätigt
Die Kasse wird das natürlich akzeptieren und zahlt weiter Krankengeld
2. Der MDK erkennt die Notwendigkeit einer Reha
Die Kasse wird dich auffordern nach § 51 SGB V einen Reha-Antrag innerhalb von 10 Wochen zu stellen. Selbstverständlich zahlt sie weiter Krankengeld, das allerdings gesperrt wird, solltest du den Antrag nicht innerhalb dieser Frist stellen
3. Der MDK sieht keine Gründe aufgrund der vorliegenden Unterlagen für eine Weitere Arbeitsunfähigkeit
Die Kasse wird die dies entsprechend schriftlich mitteilen und den Fall beenden - mit welcher Vorlaufzeit, also sofort, in einem, zwei oder drei Tagen, oder auch mehr, das kommt auf die Kasse an.
Du bist nicht einverstanden mit den Ergebnissen von 2 und 3.
In beiden Mitteilungen sollten, weil es belastende Verwaltungsakte sind, eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein, die besagt, dass du einen Monat Zeit hast, schriftlich Widerspruch einzulegen. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Solange wartest du natürlich nicht.
Zu 2. Erst mit der Aufforderung zum behandelnden Arzt und das mit dem besprechen, weil hier für den Widerspruch (warum keine Reha, die ggf. erst in 10 Wochen oder noch später angetreten würde) eine medizinische Begründung schon sein muss
Zu 3. Dto - auch hier eine medizinische Begründung warum weiterhin AU besteht

Hinzufügen will ich noch, dass entweder 2 oder 3 eigentlich keine Option ist, denn 2 bedeutet ja, dass die Erwerbsfähigkeit bedroht ist oder bereits stark eingeschränkt und 3 bedeutet, man ist arbeitsfähig und auch die Erwerbsfähigkeit ist grundsätzlich voll vorhanden.
Gruss
Czauderna

Krankengeld / Anfrage MDK

Martin WÜ, Mittwoch, 21.10.2020, 13:20 (vor 1492 Tagen) @ Czauderna

Vielen herzlichen Dank für Deine tolle und so schnelle Ausführung...ich merke das hier ein Fachmann des SGB sitzt, und mit Herzblut bei der Sache ist...DANKE!

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