Re: Sonderkündigungsrecht (Gesetzliche Krankenkassen)

Besucher, (vor 6880 Tagen) @ Träumer

Hallo!

Wenn Du erst am 28. Januar die Mitgliedschaftserklärung unterzeichnet hast - wirst Du Dich doch nach dem aktuellen Beitragssatz erkundigt haben, sofern er Dir nicht total unwichtig ist. Oder etwa nicht?

Ein Sonderkündigungsrecht steht Dir jedenfalls nicht zu - denn die Kasse hat ja nicht im Laufe Deiner Mitgliedschaft den Beitragssatz erhöht.

Sollte es allerdings (was ich nicht wirklich glaube) so gewesen sein, dass du arglistig getäuscht wurdest (Dir also z. B. auf Nachfrage nachweislich der alte Beitragssatz genannt wurde oder sowas) - dann könntest Du die Wirksamkeit dieser Willenserklärung anfechten.

Falls die Mitgliedschaft aber erst später (1. März?, ...) beginnt und somit noch keine rechtswirksamen Meldungen erfolgt sind oder so - könntest Du ja durch neuere Erklärungen Deine Kassenwahl evtl. nochmal umändern.

Freundliche Grüße


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