Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ? (Gesetzliche Krankenkassen)
guenther74, Samstag, 08.04.2017, 19:31 (vor 2791 Tagen)
Hallo,
ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu folgender Situation einen Rat geben.
Anfang 2015 erhält ein Selbständiger 'S' und freiwilliges GKV-Mitglied den Steuerbescheid für 2013. Das Einkommen ist höher als 2012 und das Finanzamt legt deutlich höhere Vorauszahlungen fest.
Da die Einnahmen 2014 deutlich ( >25%) gesunken sind bittet 'S' das FA um eine Senkung der VZ und erhält Mitte 2015 einen angepassten Vorauszahlungsbescheid.
Den Steuerbescheid 2013 und den neuen Vorauszahlungsbescheid leitet 'S' weiter an die GKV. Diese setzt rückwirkend ab Anfang 2015 höhere Beiträge auf Basis des Steuerbescheides fest. Soweit OK. Ausserdem setzt sie ab Mitte 2015 niedrige Beiträge auf Basis des VZ-Bescheides fest - allerdings unter Vorbehalt.
Anfang 2016 erhält 'S' den Steuerbescheid für 2014 und leitet diesen an die GKV weiter. Diese erstellt einen Beitragsbescheid für die Beiträge ab Anfang 2016 auf Grundlage des SB 2014 - ohne Vorbehalt.
Jedoch für den Zeitraum Mitte 2015 bis Anfang 2016 wird der Steuerbescheid 2014 nicht herangezogen. Stattdessen wird auf die Vorlage des Bescheides 2015 verwiesen.
Angenommen, dass die Einkünfte 2015 höher als 2013 waren würde dies dazu führen, dass auf Grund des Vorbehaltes die Beitragslast höher wäre, als wenn kein Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt würde.
Die Einkünfte laut Steuerbescheid würden dann nicht nur für den Zeitraum ab Steuerbescheid 2015 in die Zukunft (evtl. ab Ende 2016 bis Ende 2017), sondern zusätzlich für die Monate zwischen Mitte 2015 und Anfang 2016 herangezogen. Diese wäre deutlich zum Nachteil von 'S' und eine Abweichung von dem bekannten Vorgehen.
Ist dieses Vorgehen der GKV korrekt und bekannt ?
Kann man den VZ-Bescheid nachträglich zurückziehen?
Was können Sie in solch einer speziellen Situation empfehlen?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Vers.-Berater Gamper, Fulda, Montag, 10.04.2017, 12:16 (vor 2789 Tagen) @ guenther74
Hallo guenther74,
in folgenden Beitrag bei Finanztip habe ich die Fragestellung (wenn ich Sie richtig verstanden habe) bereits beantwortet. Bitte lesen Sie dort nach, wie sich das Verfahren geändert hat.
http://www.finanztip.de/community/thema/3783
bzw.
"Müssen Selbständige Beiträge nachzahlen? Aussage Steuerberater und GKV vs Artikel"
Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html). Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).
Mit besten Grüßen
Versicherungsberater
Robert Gamper
Wilhelmstraße 5
36037 Fulda
Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Fulda, Heinrichstraße 8, 36037 Fulda, www.ihk-fulda.de
Vermittlerregister (vermittlerregister.info): D-YHT7-58YTW-36
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Montag, 10.04.2017, 16:47 (vor 2789 Tagen) @ Vers.-Berater Gamper
Guten Tag Herr Gamper,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich konnte Ihre lesenswerten Beiträge hier finden
http://www.finanztip.de/community/thema/3783 -m-c3-b-cssen-selbst-c3-a4ndige-beitr-c3-a4ge- nachzahlen-aussage-steuerberater-und-gkv-vs-artikel
Allerdings konnte ich den Artikel auf den Bezug genommen wurde leider nicht entdecken. Vielleicht können Sie mir hier bitte helfen.
In jedem Fall ist interessant was sich vielleicht in Zukunft bei der GKV tun wird, wenn der Antrag durch kommt und sich der GKV Spitzenverband nicht quer stellt.
Unabhängig davon erkenne ich noch keinen Zusammenhang zu meinen Fragen.
Die Vorlage eines Vorauszahlungsbescheides zu Verringerung der Beitragslast wird aktuell zu einem Schuss in den eigenen Fuss und führt zu einer Mehrbelastung. Kann dies sein?
Kann man den VZ-Bescheid nachträglich zurück ziehen?
Oder gibt es noch andere sinnvolle "Lösungsansätze" ?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Vers.-Berater Gamper, Fulda, Montag, 10.04.2017, 17:32 (vor 2789 Tagen) @ guenther74
Hallo guenther74,
die bisherige Regelung finden Sie hier:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html
die neue Regelung lautet:
"Zu Artikel 1 Nummern 16a bis 16c – neu (§§231, 240, 243 SGB V)
sowie
Artikel
1f (§
2 RSAV), Artikel 2 (§§
40, 46 KVLG)
und
Artikel
3
(Inkrafttreten)
(Beitragsbemessung Selbständige)
Nach Artikel 1 Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16c eingefügt:
‘16a.
Dem §
231 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach §
240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb eines Dreißigstels der Beitragsbemessungsgrenze lie-
gen, werden dem Mitglied die Beiträge durch die Krankenkasse erstattet, soweit sie auf Beträge
entfallen, die die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von §
240 überschritten haben.“
16b
.
§
240 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen für eine Beitragsberechnung nach Satz 3 und 4 sind bis
zur endgültigen Beitragsfestsetzung gemäß Absatz 4a Satz 3 nachzuweisen.“
bb)
Der bisherige Satz 6 wird gestrichen.
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a)
1
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der
Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; da-
bei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die
-
8
-
Stand: 18. November 2016
-
9
-
Ausfertigung folge
nden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
2
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grund-
lage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt.
3
Die nach
den Sätzen 1 und 2
vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsäch-
lich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage
des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt.
4
Weist das Mitglied
seine tatsächliche
n Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitrags-
festsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der drei-
ßigste Teil der m
onatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
5
Für die Bemessung der Bei-
träge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 4
entsprechend.
6
Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund des zuletzt vorliegenden
Einkommensteuerbescheides
oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag bei-
tragspflichtige Einnahmen in Höhe des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze zugrunde gelegt werden.“
c)
Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b."
Welche Fragen sind noch konkret offen?
Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html). Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).
Mit besten Grüßen
Versicherungsberater
Robert Gamper
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36037 Fulda
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Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Montag, 10.04.2017, 18:11 (vor 2789 Tagen) @ Vers.-Berater Gamper
Guten Tag Herr Gamper,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die beantragten Änderungen konnte ich dem verlinkten PDF entnehmen. http://www.finanztip.de/community/attachment/694-18-14-0226-1-aeae-koa-hhvg-data-pdf/
Dies bezieht sich aber nur auf eine mögliche zukünftige Regelung.
In §240 finde ich keine Info dazu welcher Steuerbescheid für die endgültige Berechnung und Festsetzung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge herangezogen wird.
Und ob die Einreichung eines Vorauszahlungsbescheides zur Minderung der Beitragslast generell dazu führen kann/darf, dass die Beitragslast am Ende höher ist.
Ausserdem, ob in diesem Fall die Möglichkeit besteht den Vorauszahlungsbescheid rückwirkend zurückzuziehen ?
Vielen Dank!
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.
Viele Grüße
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
derKVProfi , Montag, 10.04.2017, 22:31 (vor 2789 Tagen) @ Vers.-Berater Gamper
Darf ich mal nach dem Sinn der Ausführungen fragen?
Ich verstehe, als jemand, der ein bißchen Ahnung hat, ja nur Bahnhof!
--
https://derkvprofi.de/
beratung@derkvprofi.de
Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
Versicherungsberater
Thorulf Müller
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Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Montag, 10.04.2017, 23:16 (vor 2789 Tagen) @ derKVProfi
Guten Abend,
der Sinn war die - nicht ganz einfachen - Zusammenhänge darzustellen um hoffentlich hilfreiche Antworten auf die gestellten Fragen zu bekommen.
Welcher Steuerbescheid wird für die endgültige Berechnung und Festsetzung unter Vorbehalt stehender GKV-Beiträge herangezogen?
Beispiel:
Letzter EkSt-Bescheid 2013
04/2015-01/2016 Beiträge unter Vorbehalt
Nächster EkSt-Bescheid 2014
Wird der EkSt-Bescheid 2014 für die endgültige Festsetzung der Beiträge für den Zeitraum 04/2015-01/2016 genommen oder erst der Bescheid 2015?
(Mein Kenntnisstand ist, dass der 2014 herangezogen wird - die GKV sieht es anders; vermutlich weil sie so höhere Beiträge verlangen kann.)
Die Beiträge wurden wegen Vorlage eines EkSt-Vorauszahlungsbescheides unter Vorbehalt gestellt.
Kann man diesen VZ-Bescheid rückwirkend zurückziehen, wenn es sich als nachteilig herausstellt?
Vielleicht hatte ich dieses Mal mehr Glück mit meinen Formulierungen
Viele Grüße
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
derKVProfi , Dienstag, 11.04.2017, 01:47 (vor 2789 Tagen) @ guenther74
Ihre Fragestellung habe ich verstanden!
Die Antwort können wir liefern, wenn wir beauftragt werden1
rechtssicher, verbindlich und auf dem passenden Briefpapier, weil ein Versicherungsberater hier die Grenzlinie überschreiten würde.
Ein Vorteil meines Konstruktes, weil ich für verschiedene Firmen arbeiten kann und darf!
Ich hatte die ganzen Beiträge anderer Personen, die sich bemühten etwas zu sagen, nicht verstanden!
--
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Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Dienstag, 11.04.2017, 09:22 (vor 2788 Tagen) @ derKVProfi
Guten Tag Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Im Moment habe ich kein Interesse an Ihrem Angebot;
ich behalte es aber im Hinterkopf.
Gruss
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Czauderna, Dienstag, 11.04.2017, 15:39 (vor 2788 Tagen) @ guenther74
Hallo,
ich war in meiner aktiven Zeit mit der Einstufung von hauptberuflich Selbständigen beschäftigt - vieleicht ein einfaches Beispiel dazu.
Herr Mustermann macht im zum 1.7.2013 selbständig. Die Prüfung bzw. Statusfeststellung durch die Krankenkasse ergibt, dass er hauptberuflich selbständig ist. Da Herr Mustermann zu Beginn seiner Tätigkeit noch keine Aussagen über sein künftiges Einkommen machen kann, beantragt er die die einkommensbezogene Einstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze - diese liegt im Jahr 2013 bei 2021,25 € mtl. - Herr Mustermann wählt keine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Die Einstufung der Kasse erfolgt daraufhin unter Vorbehalt.
Am 15.04.2014 erhält Herr Mustermann seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, den er noch im gleichen Monat seiner Kasse vorlegt. Laut Einkommensteuerbescheid betragen die beitragspflichtigen Einnahmen von Herrn Mustermann a)1800,00 € mtl. - da sein Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze lag, bekommt er keine Beiträge erstattet. Seine Einstufung bleibt unverändert, ist aber nun nicht mehr unter Vorbehalt sondern endgültig -
b)2500,00 € mtl. . da sein Einkommen über der in 2013 beantragten Mindestbeitragsbemessungsgrenze liegt erfolgt rückwirkend zum 01.07.2013 die Umstufung nach den im Steuerbescheid aufgeführten 2500,00 € und er muss ab 01.07.2013 nachzahlen. Ab dem 01.04.2014 wird er nach 2500,00 € endgültig eingestuft.
Am 15.04.2015 erhält Herr Mustermann den Einkommensteuerbescheid für 2014, den auch wieder sofort seiner Kasse vorlegt - nun betragen seine Einnahmen 3000,00 € mtl. - Ab dem 01.04.2014 wird er nun nach 3000,00 € eingestuft - eine Nachzahlung für 2014, also für die Zeit vom 01.04.2014 - 31.03.2015 wird nicht fällig -
Im nächsten Jahr hat er lt. Einkommensteuerbescheid 2015 nur noch Einkommen in Höhe von 2000,00 €, ergo wird ab dem 01.04.2016 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze eingestuft, eine Rückzahlung für die Zeit vom 01.04.2015 - 31.03.2016 erfolgt nicht - und so geht es dann Jahr für Jahr weiter.
Gruss
Czauderna
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Dienstag, 11.04.2017, 15:59 (vor 2788 Tagen) @ Czauderna
Hallo Czauderna,
vielen Dank für das ausführliche Beispiel.
Im letzten Abschnitt hat sich evtl. ein kleiner Tippfehler eingeschlichen. "Ab dem 01.04.2014 wird er nun..." müsste doch 1.04.2015 heissen - oder ?
Das Beispiel passt nicht ganz. In Deinem Beispiel steht der Zeitraum 1.7.2013 bis 31.03.2014 unter Vorbehalt. Der nächste EkSt-Bescheid ist für das Jahr 2013 und wird für die Berechnung zu Grunde gelegt. So kenne ich es eigentlich auch.
Wenn ich jedoch den von mir geschilderten Fall auf Dein Beispiel anpasse, dann wäre der nächste EkSt-Bescheid von 2012 und würde nicht für die endgültige Festsetzung herangezogen, sondern auf den Bescheid 2013 ein Jahr später gewartet werden. (EkSt.Bescheid von 2013, weil Beiträge aus diesem Zeitraum unter Vorbehalt stehen.)
Angenommen der EkSt. 2012 wäre 1800 Euro mtl., aber Ekst 2013 4000 Euro mtl. Dann wäre der von mir geschilderte Fall für die GKV von Vorteil und für den Selbständigen sehr unerfreulich.
Die Frage ist - was ist üblich und rechtlich korrekt ?
Gruss
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Czauderna, Dienstag, 11.04.2017, 16:08 (vor 2788 Tagen) @ guenther74
Hallo,
so wie ich es noch in Erinnerung habe, durfte kein Steuerbescheid übersprungen werden, egal ob zum Vor- oder Nachteil des Versicherten - würde bedeuten, wenn der 2012´er der erste war, dann müsste meines Erachtens nach der 2013`er der zweite sein, auch wenn er beispielsweise erst zusammen mit dem 2014`er eingereicht würde - nur hier wäre dann die Frage zu klären, warum der 2013`er so spät vorgelegt wurde, denn bei verspäteter Vorlage wird und darf die Kasse hingehen und bei höheren Einnahme trotzdem rückwirkend, zum 1. des Monat in dem der Bescheid erstellt wurde, die Einstufung korrigieren und Beiträge nachfordern, was allerdings bei niedrigeren Einnahmen nicht passieren würde.
Gruss
Czauderna
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
guenther74, Dienstag, 11.04.2017, 19:56 (vor 2788 Tagen) @ Czauderna
Hallo Czauderna,
nochmals vielen Dank für Deine Antworten.
Die EkSt-Bescheide wurden vom FA recht spät erstellt, weil einerseits der Steuerberater gut ausgelastet war und die Erklärung erst spät eingereicht hat und das FA auch viel zu tun hatte und die Bearbeitung mehrere Monate dauerte.
Für den beschriebenen Fall gilt, dass die EkSt-Bescheide immer innerhalb weniger Tage bei der GKV vorgelegt wurden.
Hier soll also tatsächlich ein Bescheid durch die GKV übersprungen werden.
Deren Begründung ist, dass der Gewinneinbruch im Jahr 2015 war und die Beiträge für diesen Zeitraum - auf Basis des Vorauszahlungsbescheides - niedriger und unter Vorbehalt angesetzt wurden.
Die Vorauszahlungsbescheide des FA werden aber - soweit ich weiß - immer auf Basis der belegbaren Zahlen aus der Vergangenheit erstellt.
Im beschriebenen Fall wusste der Selbständige, dass er 2014 weniger eingenommen hatte. Das FA konnte dies anhand der geringeren Umsatzsteuer-Voranmeldung und Auskünften des Selbständigen nachvollziehen und hat einen entsprechend niedrigeren VZ-Bescheid erlassen. Dieser sagt aber Mitte 2015 nichts über die möglichen Gewinne im Jahr 2015 aus.
Da die Erstellung und Bearbeitung der Steuerbescheide immer wieder sehr lange dauert wollte der Selbständige dem Bescheid für 2014 durch Einreichen des VZ-Bescheides vorgreifen und so die Beitragslast reduzieren. Zu diesem Zeitpunkt war nicht klar wie gut/schlecht 2015 laufen würde.
Wird jedoch - wie oben geschrieben - ein EkSt-Bescheid übersprungen und der Bescheid des Jahres 2015 mit deutlichen höheren Einnahmen herangezogen, dann freut sich die GKV.
Eine noch ungeklärte Frage ist:
Könnte der Selbständige den VZ-Bescheid rückwirkend zurückziehen?
BTW: Kann es sein, dass sich versch. GKVs komplett verschieden verhalten und entscheiden?
Gruss
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
derKVProfi , Mittwoch, 12.04.2017, 02:13 (vor 2788 Tagen) @ guenther74
Sind wir schon in der illegalen Rechstsdienstleistung?
--
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Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Vers.-Berater Gamper, Fulda, Donnerstag, 13.04.2017, 15:41 (vor 2786 Tagen) @ derKVProfi
Sehr geehrter Herr Müller,
was schwadronieren Sie hier über unzulässige Rechtsdienstleistungen. Czauderna ist, soweit ich orientiert bin, ein ehemaliger Bezirksdirektor einer Krankenkasse, der (wenn überhaupt) Tipps und Empfehlungen im Sinne von § 675 Absatz 2 BGB gibt.
Lesen Sie mal den Heidelberger Kommentar von Kleine-Cosack zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Ihre Argumentation scheitert ja schon daran, da es sich gemäß § 2 RDG um "eine Tätigkeit in konkreten fremdem Anlegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert" handeln muss. Ich zitiere: "Die in Rede stehende Tätigkeit der Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung muss nach § 2 I bei der gebotenen restriktiven Auslegung eine - besondere, intensive bzw. substanzielle - Prüfung der Rechtslage im Sinn eines über schlichte Rechtsanwendung hinausgehenden Subsumtionsvorgangs zum Gegenstand hat(...) Die einfache Rechtsanwendung reicht angesichts der Erforderlichkeit substanzieller Rechtsprüfung bei § 2 I ebenfalls nicht zur Begründung einer Erlaubnispflicht." (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, S. 83 ff.).
Sind Sie Herr Müller bzw. ist die VersSulting UG (haftungsbeschränkt) eigentlich registrierte Rentenberater?
Mit besten Grüßen
Robert Gamper
Versicherungsberater
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
derKVProfi , Donnerstag, 13.04.2017, 17:49 (vor 2786 Tagen) @ Vers.-Berater Gamper
Herr gamper, sie machen sich lächerlich!
Czauderna und ich kennen uns ... ich habe nichts gesagt, sondern eine Frage gestellt!
Wer schwadroniert sind Sie und ich hole gleich die beweise Ihrer fachlichen Inkompetenz im Bereich PKV raus, wenn Sie das wollen!
--
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guenther74, Donnerstag, 13.04.2017, 17:52 (vor 2786 Tagen) @ derKVProfi
Guten Tag,
ich fände es passender und angenehmer, wenn Sie für Ihre "Unterhaltung" einen eigenen Thread starten.
Danke!
Gruss
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Czauderna, Donnerstag, 13.04.2017, 16:29 (vor 2786 Tagen) @ derKVProfi
Hallo Thorulf,
meinst du etwa mich - das kann ich mir nun aber wirklich nicht vorstellen.
Gruss
Guenter
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
derKVProfi , Donnerstag, 13.04.2017, 17:51 (vor 2786 Tagen) @ Czauderna
Nö, Dich meine ich nicht ....
Aber es wird schon in vielen Foren sehr grenzwertig ...
Anonyme schwadronieren ...
Und hier treibt ein Typ sein Unwesen - unglaublich!
--
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guenther74, Donnerstag, 13.04.2017, 17:01 (vor 2786 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
nach den Infos die ich jetzt habe ist es leider tatsächlich so, dass Zeiträume deren Beiträge unter Vorbehalt stehen aus der üblichen Abfolge rausfallen und der Steuerbescheid des jeweiligen Zeitraumes angewandt wird.
D.h. fuer Zeitraum 1.7.-31.12.2013 der EkSt 2013
und für 1.1.-31.03.2014 der EkSt-Bescheid 2014.
Leider kann ich nirgendwo Informationen finden warum dies so geregelt wird. Aktuell erscheint es mir nur unlogisch, bürokratisch und je nach Fall auch ungerecht.
Ob man einen eingereichten VZ-Bescheid rückwirkend zurückziehen kann konnte ich noch nicht klären.
Viele Grüße
Guenther
Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ?
Czauderna, Donnerstag, 13.04.2017, 19:19 (vor 2786 Tagen) @ guenther74
Hallo,
ja, der Heinrich ist schon ein Profi.
Gruss
Czauderna