Anspruch LFZ ??? (Gesetzliche Krankenkassen)

Chantal @, Freitag, 10.02.2017, 17:41 (vor 2842 Tagen)

Hallo! Ich such verzweifelt Hilfe.... Aktueller Stand Mutter von drei Kinder, Arbeitnehmerin 12 Std./Woche, nun Angebot bekommen als Beraterin in einer anderen Einrichtung tätig zu werden für ca. 1 Jahr. Mit dem Finanzamt soweit ok, die prüfen noch ob es tatsächlich eine freiberufliche tätigkeit ist. Dort würde ich ca. 8 Stunden tätig sein und meine Leistung in Rechnung stellen. Lt. Meiner aktuellen Krankenkasse gelte ich aber als Hauptberuflich selbstständig muss mich selbst versichern, da ich hierbei mehr verdiene. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe zahlt mein AG nun keine KV u. PV Beiträge mehr für mich. Was ist wenn ich nun erkranke und meiner Arbeit als Arbeitnehmerin nicht nachkommen kann???? Habe ich überhaupt Anspruch auf LFZ ??

Anspruch LFZ ???

Czauderna, Freitag, 10.02.2017, 19:22 (vor 2842 Tagen) @ Chantal

Hallo,
ja, der Anspruch besteht, das hat auch direkt mit der Krankenversicherung nix zu tun.
Gruss
Czauderna

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 10.02.2017, 19:54 (vor 2842 Tagen) @ Czauderna

Sorry, aber das muss ausdrücklich gewählt werden und dann ist es, wenn kein Wahltarif gewählt wird, ab dem 43 Tag ... es gibt aber keine Entgeltfortzahlung von 6 Wochen!

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Anspruch LFZ ???

ratte123, Samstag, 11.02.2017, 09:20 (vor 2841 Tagen) @ derKVProfi

Hallo KVProfi,

warum sollte die TE keinen Entgeltfortzahlungsanspruch in ihrer abhängigen Beschäftigung haben? Nur dieses hatte die TE doch erfragt.

MfG

ratte1

Anspruch LFZ ???

Czauderna, Samstag, 11.02.2017, 10:52 (vor 2841 Tagen) @ ratte123

Hallo,
ja, das meine ich aber auch - er hat nicht nach Krankengeld gefragt.
Gruss
Czauderna

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 11.02.2017, 13:28 (vor 2841 Tagen) @ Czauderna

"nun Angebot bekommen als Beraterin in einer anderen Einrichtung tätig zu werden für ca. 1 Jahr. Mit dem Finanzamt soweit ok, die prüfen noch ob es tatsächlich eine freiberufliche tätigkeit ist. Dort würde ich ca. 8 Stunden tätig sein und meine Leistung in Rechnung stellen. Lt. Meiner aktuellen Krankenkasse gelte ich aber als Hauptberuflich selbstständig muss mich selbst versichern, "

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ...

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derKVProfi ⌂ @, Samstag, 11.02.2017, 13:28 (vor 2841 Tagen) @ ratte123

ratte:

"nun Angebot bekommen als Beraterin in einer anderen Einrichtung tätig zu werden für ca. 1 Jahr. Mit dem Finanzamt soweit ok, die prüfen noch ob es tatsächlich eine freiberufliche tätigkeit ist. Dort würde ich ca. 8 Stunden tätig sein und meine Leistung in Rechnung stellen. Lt. Meiner aktuellen Krankenkasse gelte ich aber als Hauptberuflich selbstständig muss mich selbst versichern, "

hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ...

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Czauderna, Samstag, 11.02.2017, 19:59 (vor 2841 Tagen) @ derKVProfi

Hallo,
in seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bleibt er auch Arbeitnehmer und das in der RV. und ALV. sogar versicherungspflichtig - das nur nebenbei. Also im Krankheitsfall auch Entgeltfortzahlung.
Gruss
Czauderna

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 12.02.2017, 02:07 (vor 2840 Tagen) @ Czauderna

Dann wäre ja die Hauptberuflichkeit gar nicht gegeben ???

Sorry, aber das ist eindeutig ein fall für individuelle Beratung und nicht BlaBa in Foren!

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Czauderna, Sonntag, 12.02.2017, 13:31 (vor 2840 Tagen) @ derKVProfi

Hallo Thorulf,
wie antwortest du mir anders als du es bei Ratte 1 getan hast ?.
Noch mal - wenn jemand für die Krankenversicherung hauptberuflich Selbständig ist und neben dieser selbständigen Tätigkeit noch arbeitet, dann ist er in dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen, d.h. lediglich in der Kranken- und Pflegeversicherung ist er nicht krankenversicherungspflichtig, und wenn er Arbeitnehmer ist, dann hat er auch im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.
Diese Konstellation hatten wir auch oft bei Gesellschafter-GmbH_Geschäftsführer, die in der Kranken/Pflegeversicherung als hauptberuflich Selbständige eingestuft sind, aber trtzodem als Arbeitnehmer der GmbH. gelten.
Gruss
Günter

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 12.02.2017, 14:16 (vor 2840 Tagen) @ Czauderna

Hall Czauderna,

habe ich anders geantwortet ... ich verstehe die Anfrage anders ...

Aber wenn es so ist, dass sie jetzt sowohl als auch arbeitet, dann muss ich die Einstufung der Krankenkasse massiv hinterfragen!

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ratte123, Samstag, 11.02.2017, 17:21 (vor 2841 Tagen) @ Chantal

@KVProfi: Die Fragestellung war

Zitat: "Was ist wenn ich nun erkranke und meiner Arbeit als Arbeitnehmerin nicht nachkommen kann???? Habe ich überhaupt Anspruch auf LFZ ??"

Der Entgeltfortzahlungsanspruch als Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber wird durch die hauptberufliche Selbständigkeit nicht beeinträchtigt.


MfG
ratte1

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 12.02.2017, 02:06 (vor 2840 Tagen) @ ratte123

Wenn das so sein soll, dann ist das richtig ...

Nur wenn es so wäre, dann wäre die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ....

ich gebe zu, dass ich das nicht ernst nehmen konnte, sondern vom einer Änderung und keine Parallelität ausgegangen bin ... mißverständlich!

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KVAmateur, Freitag, 17.02.2017, 15:50 (vor 2835 Tagen) @ derKVProfi

Das "Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall" hat ja nun auch nichts mit der Krankenversicherung zu tun. Das weiß man in der Lohnabrechnung oder vielleicht bei einer Krankenkasse, muß man aber als KVProfi nicht wissen.

Anspruch LFZ ???

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 18.02.2017, 10:03 (vor 2834 Tagen) @ KVAmateur

Das "Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall" hat ja nun auch nichts mit der Krankenversicherung zu tun. Das weiß man in der Lohnabrechnung oder vielleicht bei einer Krankenkasse, muß man aber als KVProfi nicht wissen.

Was hat das mit dem Beitrag hier zu tun?

Nichts?

Das Gesetz ist bekannt ....

Es geht um etwas anderes!

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