Pflegeversicherung (Gesetzliche Krankenkassen)

giko, Sonntag, 22.01.2017, 18:29 (vor 2864 Tagen)

Guten Tag, ich bin hier neu und habe eine Frage zur Auskunft meiner Krankenkasse ,( Barmer, pflichtversichert). Mein Mann war Beamter, verstorben, privat versichert. Ich selbst bin seit zehn Jahren Rentnerin und als solche in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Seit mein Mann (Pensionär) vor zwei Jahren verstarb, erhalte ich eine Hinterbliebenenversorgung. Meine eigene Rente beträgt 200 Euro, die Hinterbliebenenversorgung 1600 Euro. Von beiden Einkünften wird mir die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung abgezogen. Für die Versorgungsbezüge zahle ich den vollen Beitrag, für die Rente den halben Beitrag plus Zusatz, für die Pflegeversicherung den vollen Beitrag auf beide Einkommen. Das habe ich bisher auch ganz in Ordnung gefunden, da die Hinterbliebenenversorgung ja auch höher ist, als wenn ich eine Rente aus der Rentenversicherung bezöge. Allerdings gibt es jetzt mit der Pflegeversicherung ein Verständnisproblem. Man sagte mir bei der Krankenkasse, dass ich zwar den vollen Beitrag zahlen müsste, aber nur 50 % Leistungsanspruch hätte. Begründung: die Beihilfe müsste für die anderen 50 % aufkommen. Doch diese verweist darauf, dass ich ja pflichtversichert sei und keinen Beihilfeanspruch in diesem Fall hätte. Kann mir jemand sagen, ob das stimmt? Für eine einfache Antwort wäre ich dankbar, da ich mich überhaupt nicht mit Gesetzen auskenne.
Freundliche Grüße
giko

Pflegeversicherung

Czauderna, Donnerstag, 26.01.2017, 13:10 (vor 2860 Tagen) @ giko

Hallo,
ich kenne es aus meiner Praxis so - in dem Moment, in dem ein eigener Beihilfeanspruch besteht und man in der GKV. versichert ist, zahlt man für die Pflegeversicherung nur die Hälfte des sonst üblichen Beitrags, bekommt aber im Leistungsfall dann auch nur 50 % Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein Mix zwischen vollem und halbem Beitrag zur Pflegeversicherung darf es meines Wissens nach hier nicht geben.
Besteht dagegen nur ein "abgeleiteter" Anspruch, was ich Falle der Witwenversorgung nicht sehe, dann muss der volle Beitrag zur Pflegeversicherung geleistet werden, hat aber auch dann den vollen Leistungsanspruch zur Folge. Mein Rat - die Krankenkasse nochmals detailliert und schriftlich befragen sowie gegen die Einstufung in der Pflegeversicherung Widerspruch einlegen.
Gruss
Czauderna

Pflegeversicherung

giko, Freitag, 27.01.2017, 10:21 (vor 2859 Tagen) @ Czauderna

Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort. Die Krankenkasse hat mir auf meine Anfrage inzwischen mitgeteilt, dass ich es versäumt hätte, einen Antrag auf Halbierung des Beitrags zu stellen. Dazu sei ich verpflichtet gewesen gleich bei Beginn des Bezuges von Hinterbliebenenversorgung. Angeblich würde die andere Hälfte eventueller Leistungen von der Beihilfe bezahlt, da ich dort jetzt einen eigenen Anspruch hätte. Dort sagte man mir damals aber, Kassenleistungen gingen vor Beihilfe. Ich denke darüber nach, einen Anwalt einzuschalten, der sich mit diesen Gesetzen auskennt, obwohl das ja wieder ein Kostenfaktor ist, den ich eigentlich nicht zu verantworten habe. Mit dem Paragraphendschungel bin ich einfach überfordert.
Freundliche Grüße
giko

Pflegeversicherung

Czauderna, Freitag, 27.01.2017, 10:50 (vor 2859 Tagen) @ giko

Hallo,
das habe ich geschrieben - ich sehe nun keinen Nachteil für dich - da ja die Beihilfe im Pflegefall leistet und du deshalb nur den halben Satz zu zahlen brauchst. Ich denke, dass die Kasse eine Umstellung auf den halben Satz vornehmen wird ? Ich will dir das nicht ausreden, aber den Rechtsanwalt würde ich mir da sparen - was soll dabei herauskommen ?.
Gruss
Czauderna

Pflegeversicherung

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 27.01.2017, 11:01 (vor 2859 Tagen) @ Czauderna

Den lässt man eben nicht weg ...

Es geht scheinbar oft nicht mehr anders, als mit der Bazooka in der Hand einzumarschieren und die Arbeitnehmer aufzuscheuchen ...

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Pflegeversicherung

Czauderna, Freitag, 27.01.2017, 11:32 (vor 2859 Tagen) @ derKVProfi

Hallo Thorulf,
das ist in einzelnen Fällen sicherlich richtig mit dem Rechtsanwalt, nur hier, was soll er bringen - So wie ich es verstanden habe besteht ein eigener Beihilfeanspruch. Sie muss doch nur den Nachweis darüber (stellt die Beihilfestelle aus), der Kasse vorlegen und die stellt rückwirkend (es wurde ja sicher noch keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen) die Pflegeversicherung von 100% auf 50% um - ich habe nicht gelesen, dass sich die Kasse da weigern würde. Was die Aussage betrifft - Kassenleistung vor Beihilfe - das ist insofern richtig, dass die Kasse immer zuerst ihren Anteil leisten muss, darüber eine Bescheinigung für die Beihilfestelle ausstellt und danach die Beihilfestelle mit ihrem Part an der Reihe ist.
Aber, das mit dem Anwalt ist nur meine Meinung, ich wollte ihr das nicht ausreden - es ist ihre Entscheidung und auch ihr Geld.
Gruss
Guenter

Pflegeversicherung

giko, Freitag, 27.01.2017, 14:27 (vor 2859 Tagen) @ Czauderna

Hallo und vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich schon etwas mehr Durchblick. Bei der Beihilfe sagte man mir jetzt auf Anfrage, dass alle Leistungen im Zusammenhang mit Krankheit ohne Pflege die Krankenkasse übernehmen muss. Eventuelle Leistungen zur Pflege, insbesondere das Pflegegeld für ambulante oder stationäre Pflege, würde halb von der Pflegekasse (mit der Krankenkasse abgerechnet) und der Rest über die Beihilfe übernommen, wobei ich die Beihilfeleistungen immer neu beantragen müsste. Ein bisschen viel Aufwand, aber immerhin habe ich da einen Leistungsanspruch. Wegen der nun schon eine Weile überbezahlten Pflegeversicherung habe ich bei der Kasse noch einmal nachgefragt. In der Tat hatte ich eine Antragspflicht. Auf meinen Hinweis, dass man doch meine Beiträge hauptsächlich von der Hinterbliebenenversorgung abgezogen habe und es daher ersichtlich war, dass ich eigentlich nur die Hälfte der Pflegeversicherung zu bezahlen gehabt hätte, sagte man mir lapidar, dass Unwissenheit bekanntlich nicht vor Strafe schütze. Ich habe mal überschlagen, wieviel ich so überbezahlt habe und mich entschlossen, das erst einmal so hinzunehmen. Ein Anwalt würde bestimmt teurer. Nun habe ich die Halblierung beantragt und hoffe, dass bald alles in richtigen Bahnen läuft. Beim Tod meines Mannes war ich gar nicht in der Lage, alle Formalitäten, Abmeldungen und Anmeldungen zu übersehen und in Angriff zu nehmen, obwohl mir das Bestattungsinstitut einiges abgenommen hat. Nochmals danke für die Hilfe; mit ein wenig Kenntnis kann man sich bei den Behörden doch eher Gehör verschaffen.
Freundliche Grüße
Gitta Kohl

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