§13 Abs. 3 SGB V - zukunftsfähige Möglichkeit? (Gesetzliche Krankenkassen)
Guten Tag,
nachdem dieses Jahr ja teilweise die recht hohen Anpassungen mancher PKV-Tarife durch die Presse gingen, fragt man sich, was langfristig bezahlbar ist und leistungsmässig optimal ist. In die private Vollversicherung möchte ich nicht wechseln, jedoch langfristig optimal aufgestellt sein - als Angestellter erwarte ich im Rentenalter nicht derart hohe Einkünfte, um mich mit Haut und Haaren in die PKV zu begeben.
Eignet sich das Kostenerstattungsprinzip nach §13 Abs. 3 SGB V dazu? Oder muss hier trotz privater Restkostenversicherung langfristig mit Problemen gerechnet werden? Ich meine weitere Leistungskürzungen der GKV, die dann trotz privater Restkostenversicherung eines Versicherers zu hohen Eigenbeteiligungen (da keine Vorleistung durch GKV) führen?
Oder muss gar damit gerechnet werden, dass die Politik den §13 Abs. 3 SGB V abschafft und man damit mittel- oder langfristig auf das falsche Pferd setzt und nachher auch nicht besser da steht da das ganze Konstrukt eben obsolet gemacht wird?
Korrektur: §13 Abs. 2 SGB V war gemeint..
Korrektur: §13 Abs. 2 SGB V war gemeint..
§13 Abs. 3 SGB V - zukunftsfähige Möglichkeit?
Hallo,
ich denke, dass, wenn das jetzige System weiter bestehen bleibt, dass die §13 ff. nicht abgeschafft wird.
Gruss
Czauderna