Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen (Gesetzliche Krankenkassen)

Herbert-R, Dienstag, 23.08.2016, 11:42 (vor 3013 Tagen)

Beispiel: Ein minderjähriges Kind hat Kapitalerträge und arbeitet geringfügig.

Wie hoch dürfen die Gesamteinnahmen sein, damit das Kind noch in der Familienversicherung kostenfrei versichert bleiben kann.

Zahlenbeispiel:
Kapitalerträge 2016: 4.000,00 €
Eigener Verdienst 2016: 1.000,00 € (Arbeitsverhältnis bei der Knappschaft gemeldet).

Danke

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 23.08.2016, 18:02 (vor 3013 Tagen) @ Herbert-R

Was ist hier nicht zu verstehen?

§ 10 SGB V

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2018 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

"5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet"

Stand 2016 sind das 415 Euro und einfach zu googlen ....

In dem Beispiel ... TSCHÖ

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Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

ratte123, Dienstag, 23.08.2016, 19:05 (vor 3013 Tagen) @ Herbert-R

Hallo,

Sie geben an, dass das Kind 1000,- Euro Arbeitsentgelt erhält und bei der Bundesknappschaft gemeldet ist. Ich gehe daher davon aus, das es sich um einen Minijob handelt, richtig?

In diesem Fall beträgt die Einkommensgrenze nicht 415,- Euro monatlich, sondern 450,- Euro monatlich.

MfG

ratte1

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 23.08.2016, 20:18 (vor 3013 Tagen) @ ratte123

Ups, dass hatte ich ja gar nicht gesehen ....

"Eigener Verdienst 2016: 1.000,00 € (Arbeitsverhältnis bei der Knappschaft gemeldet)."

Dann ist aber nix Knappschaft und nix 450 Euro ... das ist ja sv-pflichtig, oder ??

Tja, wie immer ... keine oder nur wenig Infos ... hypothetische Fragen.

Lassen Euch doch bitte beraten!!!

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ratte123, Dienstag, 23.08.2016, 21:07 (vor 3013 Tagen) @ ratte123

Hallo,

wenn der Verdienst 2016 mit 1000,- Euro angegeben wird, gehe ich davon aus, dass es sich um das Jahresentgelt handelt (durchschnittlich also unter 100,- Euro monatlich) richtig?

MfG


ratte1

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 24.08.2016, 11:50 (vor 3012 Tagen) @ ratte123

kann man so sehen ... ich mag es ja, wenn die menschen die karten richtig auf den Tisch legen, was sie aber im Netz nicht tun ... das nervt ....

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Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

Czauderna, Mittwoch, 24.08.2016, 11:51 (vor 3012 Tagen) @ ratte123

Hallo,
genau so habe ich es auch verstanden . jährlich, nicht monatlich.
denn wenn es monatlich wäre, mein lieber Thorulf, dann hätte er wohl nicht diese Frage so gestellt.
Gruss
Czauderna

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

derKVProfi ⌂ @, Mittwoch, 24.08.2016, 11:54 (vor 3012 Tagen) @ Czauderna

Wenn man im Internet dieses Forum findet, sich registrieren kann .... dann kann man in der Zeit auch googeln und sich die Frage selbst beantworten ...

man kann auch seine Krankenkasse fragen oder einfach dort melden und dann schauen was passiert!

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Czauderna, Mittwoch, 24.08.2016, 15:46 (vor 3012 Tagen) @ derKVProfi

Hallo,
das ist richtig, aber dann wären ja Einrichtungen wie dieses Forum total überflüssig - selbst suchen, die Kasse fragen oder hier zur Antwort bekommen, dass man sich gegen Geld beraten lassen soll von einem Profi , ist dann doch nicht im Sinne des Erfinders.
Gruss
Czauderna

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

Herbert-R, Mittwoch, 24.08.2016, 15:47 (vor 3012 Tagen) @ Herbert-R

Danke für die Antworten. Da Missverständnisse bezüglich des Verdienstes aufgetreten sind, will ich ein neues Zahlenbeispiel wählen.

Neues Beispiel:

Einkommen des minderjährigen Kindes:

2016:
Kapitalerträge: 4.400 €
Verdienst, bei der Knappschaft gemeldet:
Juni: 100 €
Juli: 400 €
August: 400 €
Kein weiterer Verdienst

Danke

Familienversicherung, mindj. Kind, eigenes Einkommen

ratte123, Mittwoch, 24.08.2016, 17:09 (vor 3012 Tagen) @ Herbert-R

Hallo,

da hier ein Minijob ausgeübt wird, beträgt die Einkommensgrenze 450,- Euro monatlich. Somit durchgehend Familienversicherung möglich.

MfG

ratte1

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