"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich? (Gesetzliche Krankenkassen)
Dhamondial, Donnerstag, 04.08.2016, 21:25 (vor 3032 Tagen)
Ich habe eine sehr knifflige Situation vor mir, in der es um meinen Vater geht:
- Nach >35 Versicherungsjahren in der GKV wurde ihm von der GKV aufgrund von Zahlungsverzug mitgeteilt, dass seine freiwillige KV endet; zu dem Zeitpunkt war er 60
- Er sah sich genötigt, in die PKV zu wechseln; das war vor rund 10 Jahren
- Jetzt, mittlerweile 70 Jahre alt, musste er sein Gewerbe einstellen; den vollen PKV-Beitragssatz kann er mit seiner geringen Rente von ca. 445 Euro nicht zahlen
- In die GKV Familienversicherung der Ehefrau kann er nicht, da sein Einkommen die hierfür zulässige Einkommenshöchstgrenze von 415 Euro um 30 Euro übersteigt (!!) - mein Kommentar: auf einen Teil seiner Rente kann man leider nicht verzichten (!!)
- Meines Erachtens hat die GKV (AOK) ihn damals nicht darüber informiert, dass seine Versicherung aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nur ruhte (§16 Sozialgesetzbuch); sie konnte gar nicht enden, solange die fälligen Beiträge schlussendlich auch bezahlt werden - das ist in seinem Falle auch erfolgt
- D.h. nach meiner Einschätzung hätte er niemals in die PKV wechseln müssen; hatte also auf Fehlinformationen der AOK falsch gehandelt und sich damit einen gravierenden Nachteil eingehandelt
Ein Schreiben an das zuständige Sozialministerium mit Beschwerde bzgl. der betroffenen AOK ist mittlerweile raus.
Trotzdem überlege ich jetzt, einen Anwalt in der Sache einzuschalten.
Gibt es jemanden, der in einem solchen kniffligen Falle Erfahrungen hat?
Vielen Dank im Voraus.
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
ratte123, Donnerstag, 04.08.2016, 22:25 (vor 3032 Tagen) @ Dhamondial
Hallo,
Sie schreiben, dass die Beendigung der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen KK wegen Nichtzahlung von Beiträgen vor 10 Jahren erfolgte. Damals war die Rechtslage gänzlich anders als heute. Zum damaligen Zeitpunkt war die Mitgliedschaft zu beenden.
Die Regelungen des § 16 Sozialgesetzbuch (lediglich Ruhen des Anspruchs) ist erst am 01.04.2007 in Kraft getreten).
Seit wann ist er privat krankenversichert?
MfG
ratte1
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
Dhamondial, Donnerstag, 04.08.2016, 22:42 (vor 3032 Tagen) @ ratte123
Hallo Ratte123,
Wir haben die Information, dass er bis 15.10.2016 freiwillig versichert war und seit 2007 in der PKV ist.
Ich werde Ihre Info nochmal versuchen zu validieren. Aber wenn das stimmt mit dem 1.4.2007, dann ist er da ebenso knapp vorbeigesegelt auf der Zeitschiene, wie er an der Einkommensgrenze knapp scheitert, um in die Familien-GKV zu kommen.
Ein Trauerspiel, diese willkürlich hart gezogenen Grenzen..
Danke !
Dhamondial
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
derKVProfi , Freitag, 05.08.2016, 12:15 (vor 3031 Tagen) @ Dhamondial
- Nach >35 Versicherungsjahren in der GKV wurde ihm von der GKV aufgrund von Zahlungsverzug mitgeteilt, dass seine freiwillige KV endet; zu dem Zeitpunkt war er 60
Ja, das passierte bis 31.03.2007
- Er sah sich genötigt, in die PKV zu wechseln; das war vor rund 10 Jahren
Er wechselte nicht, sondern versicherte sich dort ... er hätte aber ab 01.04.2007 einen Antrag auf Rückkehr in die GKV stellen können, wenn er nicht bereits die PKV hatte!
- Jetzt, mittlerweile 70 Jahre alt, musste er sein Gewerbe einstellen; den vollen PKV-Beitragssatz kann er mit seiner geringen Rente von ca. 445 Euro nicht zahlen
Nun ja, er kann den Standardtarif wählen und mal schauen, was der kostet .... Voraussetzungen scheinen ja gegeben.
- In die GKV Familienversicherung der Ehefrau kann er nicht, da sein Einkommen die hierfür zulässige Einkommenshöchstgrenze von 415 Euro um 30 Euro übersteigt (!!) - mein Kommentar: auf einen Teil seiner Rente kann man leider nicht verzichten (!!)
Tja, da hätte man halt mal FRÜHER VORdenken müssen.
- Meines Erachtens hat die GKV (AOK) ihn damals nicht darüber informiert, dass seine Versicherung aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nur ruhte (§16 Sozialgesetzbuch); sie konnte gar nicht enden, solange die fälligen Beiträge schlussendlich auch bezahlt werden - das ist in seinem Falle auch erfolgt
dazu hatte Ratte etwas gesagt ..... sie war vor dem 01.04.2007 zu beenden .... ruhen wurde erst da eingeführt!
- D.h. nach meiner Einschätzung hätte er niemals in die PKV wechseln müssen; hatte also auf Fehlinformationen der AOK falsch gehandelt und sich damit einen gravierenden Nachteil eingehandelt
Nein, damals hat die GKV ihn richtig informiert, es sei es wäre jahreswende 2006/2007 gewesen, denn da war das GKV-WSG ja schon in Grundzügen bekannt. Und es trat ja teilweise schon am 09.02.2007 in Kraft!
Ein Schreiben an das zuständige Sozialministerium mit Beschwerde bzgl. der betroffenen AOK ist mittlerweile raus.
Hätte man sich sparen können ... versuche eine energische Beschwerde
Trotzdem überlege ich jetzt, einen Anwalt in der Sache einzuschalten.
Lass es !
Gibt es jemanden, der in einem solchen kniffligen Falle Erfahrungen hat?
Ja, ich als VersicherungsBERATER und mein Nachbar der Anwalt ...
Lass es ... wenn es um Ärger machen geht, keine Chance ...
Lösungen in die GKV .... ja .... ich sehe eine
Lösung PKV ... ggf. - muss man prüfen!!
--
https://derkvprofi.de/
beratung@derkvprofi.de
Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
Versicherungsberater
Thorulf Müller
Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
Vermittlerregister D-60RF-WDJKH-50
https://derkvprofi.de/impressum/
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
Dhamondial, Freitag, 05.08.2016, 14:43 (vor 3031 Tagen) @ derKVProfi
- Nach >35 Versicherungsjahren in der GKV wurde ihm von der GKV aufgrund von Zahlungsverzug mitgeteilt, dass seine freiwillige KV endet; zu dem Zeitpunkt war er 60
Ja, das passierte bis 31.03.2007
- Er sah sich genötigt, in die PKV zu wechseln; das war vor rund 10 Jahren
Er wechselte nicht, sondern versicherte sich dort ... er hätte aber ab 01.04.2007 einen Antrag auf Rückkehr in die GKV stellen können, wenn er nicht bereits die PKV hatte!
- Jetzt, mittlerweile 70 Jahre alt, musste er sein Gewerbe einstellen; den vollen PKV-Beitragssatz kann er mit seiner geringen Rente von ca. 445 Euro nicht zahlen
Nun ja, er kann den Standardtarif wählen und mal schauen, was der kostet .... Voraussetzungen scheinen ja gegeben.
ANWORT: Standardtarif in der PKV? Er ist gerade in dem Notlagentarif. Aber Basistarif wäre dann doch wohl der günstigere. Verstehe also Ihre Antwort nicht, KVProfi.
- In die GKV Familienversicherung der Ehefrau kann er nicht, da sein Einkommen die hierfür zulässige Einkommenshöchstgrenze von 415 Euro um 30 Euro übersteigt (!!) - mein Kommentar: auf einen Teil seiner Rente kann man leider nicht verzichten (!!)
Tja, da hätte man halt mal FRÜHER VORdenken müssen.
ANTWORT: ja, wenn man auf Lücke und ohne Versicherung dann gelaufen wäre in der Vorausahnung, dass das Gesetz kommt, dann klar.
- Meines Erachtens hat die GKV (AOK) ihn damals nicht darüber informiert, dass seine Versicherung aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten nur ruhte (§16 Sozialgesetzbuch); sie konnte gar nicht enden, solange die fälligen Beiträge schlussendlich auch bezahlt werden - das ist in seinem Falle auch erfolgt
dazu hatte Ratte etwas gesagt ..... sie war vor dem 01.04.2007 zu beenden .... ruhen wurde erst da eingeführt!
ANTWORT: OK
- D.h. nach meiner Einschätzung hätte er niemals in die PKV wechseln müssen; hatte also auf Fehlinformationen der AOK falsch gehandelt und sich damit einen gravierenden Nachteil eingehandelt
Nein, damals hat die GKV ihn richtig informiert, es sei es wäre jahreswende 2006/2007 gewesen, denn da war das GKV-WSG ja schon in Grundzügen bekannt. Und es trat ja teilweise schon am 09.02.2007 in Kraft!
ANTWORT: die Konsequenz damals, wenn ich das richtig lese, wäre gewesen, eine Zeitlang ohne KV zu bleiben, bis es durch die Gesetzesänderung eine Möglichkeit der Wiederaufnahme in der GKV gegeben hat? Wer hätte das denn wissen können?
Ein Schreiben an das zuständige Sozialministerium mit Beschwerde bzgl. der betroffenen AOK ist mittlerweile raus.
Hätte man sich sparen können ... versuche eine energische Beschwerde
ANTWORT: Wo? Direkt bei der zuständigen AOK? Jetzt noch?
Trotzdem überlege ich jetzt, einen Anwalt in der Sache einzuschalten.
Lass es !
ANTWORT: Ja stimme zu, scheint keinen Sinn zu machen.
Gibt es jemanden, der in einem solchen kniffligen Falle Erfahrungen hat?
Ja, ich als VersicherungsBERATER und mein Nachbar der Anwalt ...
ANTWORT: Sie widersprechen sich hier. Verstehe ich nicht. Oben von Anwalt abraten, hier anbieten?!
Lass es ... wenn es um Ärger machen geht, keine Chance ...
ANTWORT: Keiner will Ärger machen; nur das Ausloten der Option, doch wieder reinzukommen; nur darum geht es. Aber macht wohl kein Sinn, wenn dieses Gesetzesänderung erst zum 1.4.2007 gekommen ist.
Lösungen in die GKV .... ja .... ich sehe eine
ANTWORT: Welche wäre das denn?
Lösung PKV ... ggf. - muss man prüfen!!
ANTWORT: hier hat er doch schon eine.
Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und Antworten.
---
Thorulf Müller
derKVProfi / VersSulting
Journalist / Versicherungsberater
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
derKVProfi , Freitag, 05.08.2016, 15:18 (vor 3031 Tagen) @ Dhamondial
ANWORT: Standardtarif in der PKV? Er ist gerade in dem Notlagentarif. Aber Basistarif wäre dann doch wohl der günstigere. Verstehe also Ihre Antwort nicht, KVProfi.
Notlagentarif ist kein Tarif sondern das Ruhen .... s.a. VVG
Und der Basistarif kostet den Höchstbeitrag GKV plus PPV. Halbierung nur bei SGB II und XII ... Frage wäre Einkommen Ehefrau und belastung KV-Beitrag!
BTN hat Vorteile gegenüber STN aber STN ist ggf. günstiger!
Der Standardtarif ist günstiger, i.d.R.
(2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen,
die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über
eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 VAG) verfügen,
wenn sie
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen
(§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt,
c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen
für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr jährliches
Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 7 SGB V) nicht übersteigt. Aufnahmefähig
sind auch deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht
des Standardtarifversicherten in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nach § 10 SGB V familienversichert
wären.
Er ist aber noch nicht 10 Jahre ...
Hätte man sich sparen können ... versuche eine energische Beschwerde
ANTWORT: Wo? Direkt bei der zuständigen AOK? Jetzt noch?
Sorry, Humor friesischer Art!! NEIN!
Beschwerden sind UNFUG - Widerspruch, aber nicht BESCHWERDE. Dazu braucht es einen widerspruchsfähigen Bescheid und der entsprechenden Formulierung und Begründung
Gibt es jemanden, der in einem solchen kniffligen Falle Erfahrungen hat?
Ja, ich als VersicherungsBERATER und mein Nachbar der Anwalt ...
ANTWORT: Sie widersprechen sich hier. Verstehe ich nicht. Oben von Anwalt abraten, hier anbieten?!
Nein, ich widerspreche mir nicht ... ich sage wer in solchen kniffeligen Fällen Erfahrung hat .... !!!!
Lösungen in die GKV .... ja .... ich sehe eine
ANTWORT: Welche wäre das denn?
Tja, da werde ich hier nichts zu sagen, da es ja mein Beruf, also Broterwerb ist .... da muss ich auch alle gleich behandeln ...
--
https://derkvprofi.de/
beratung@derkvprofi.de
Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
Versicherungsberater
Thorulf Müller
Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
Vermittlerregister D-60RF-WDJKH-50
https://derkvprofi.de/impressum/
"Rauswurf" aus GKV Ü55 - Wiederaufnahme möglich?
derKVProfi , Freitag, 05.08.2016, 16:34 (vor 3031 Tagen) @ derKVProfi
P.S.:
Theoretisch kann Ihr Vater auch im RUHEN (also Notlagentarif) ausharren. Er muss dabei nur einige Dinge beachten, die in 99% der Fälle falsch gemacht werden und damit zur Leistungsfreiheit der PKV - ganz oder teilweise - führen können.
Das Ganze hat viel mit der Systematik von Arztpraxen (etc.) und der Systematik der Prüfroutinen NLT zu tun ... geht aber bis hin zu strafrechtlichen Risiken!
--
https://derkvprofi.de/
beratung@derkvprofi.de
Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
Versicherungsberater
Thorulf Müller
Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
Vermittlerregister D-60RF-WDJKH-50
https://derkvprofi.de/impressum/