Pflegeversicherung und Witwenpension (Gesetzliche Krankenkassen)

lori1, Sonntag, 05.06.2016, 11:04 (vor 3095 Tagen)

Ich bin Beamtenwitwe mit Pension und eigenem Pflicht-Anspruch auf Mitgliedschaft in GKV und GPV aus eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeit (SGB V §20 Absatz 1 Nr 1 / Nr 11), woraus ich meine Rente erhalte. Für beide Versicherungen zieht mir die AOK die ganzen Beiträge ab (ich bin nicht freiwillig versichert, sondern Zwangsmitglied), erhalte aber nur halbe Leistungen aus der GPV, weil die AOK mir vorhält, daß ich als Beamtenwitwe nur Anspruch auf halbe Leistungen hätte (SGB XI §28 Abs 2). Die niedersächsische Beamten-Beihilfestelle wiederum zwingt mich zur "Beihilfeberechtigung", erstattet aber den Anspruch auf Beihilfe nicht, da ich vorrangig über GKV und GPV pflichtversichert sei, und damit vorrangig Anspruch auf ganze Leistungen aus GKV / GPV hätte. Das Sozialgericht München zwingt mich dagegen in diesem Rechtsstreit auf Vollmitgliedschaft in der GPV zum "Anspruch auf Beihilfe", weil ich angeblich die Witwe eines Beamten sei. Die Beihilfestelle sei gesetzlich gezwungen, mir Beihilfe aus den verweigerten Zahlungen der GPV zu leisten. Auf meinen Einwand über die fehlende ZUständigkeit des Sozialgerichtes für die Festsetzung meiner angeblichen Pflicht zur Beihilfe aus dem Beamtenrecht erklärte die Richterin, daß die Entscheidung des SG für die Beihilfestelle angeblich bindend sei. Diese zwingen mich immer wieder zur Beihilfeberechtigung, erklären offensichtlich gegenüber der AOK, daß ich "Anspruch auf Beihilfe" hätte, verweigern aber die Beihilfezahlungen bzw "Anspruch auf Beihilfe" wegen meiner GKV / GPV Mitgliedschaft. Gibt es einen Bestandschutz für diese ca 500.000 Beamtenwitwen in der BRD mit eigenem Anspruch auf GKV und GPV dahingehend, daß sie weiterhin Anspruch auf ganze Leistungen aus GKV / GPV haben, und nicht in der Jauchegrube der Beihilfe ersäuft werden dürfen mit einem vorgeschobenen Grund auf Beihilfe?

Pflegeversicherung und Witwenpension

derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 05.06.2016, 14:12 (vor 3095 Tagen) @ lori1

Ihr Problem kann man lösen ...

Z.B. Urteil an die AOK .....

§ 28 Abs. 2 SGB XI ist ja auch eindeutig....

Auch die Leistung der Pflegepflicht der GKV, wenn Anspruch auf Beihilfe besteht ist eindeutig.

Ggf. benötigen Sie eine Person, die das für sie durchsetzen kann ....

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RHW, Sonntag, 05.06.2016, 20:15 (vor 3095 Tagen) @ lori1

Hallo,

aus Sicht der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Pflegekasse ist die Regelung im SGB eindeutig: ab Tag des Witwenstatus sind nur noch die halben Beiträge zur Pflegeversicherung zu bezahlen (aus Gehalt und Pension!). Im Pflegefall gibt es nur die halben Leistungen!

Um welche Beihilferegelungen geht? Welches Bundesland? Oder Bundes-Beihilfe?

Gruß
RHW

Pflegeversicherung und Witwenpension

lori1, Sonntag, 05.06.2016, 23:29 (vor 3095 Tagen) @ RHW

Bundesland ist Niedersachsen, NBHVO und §80 Beamtengesetz; die Einzugsstelle zieht die Beiträge zur GPV aus meinen beiden Renten aus meiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit und aus der Witwenpension ein.SGB XI §28 Abs 2 kann man mehrdeutig auslegen, da steht "Anspruch auf Beihilfe", den hat auch die Ehefrau mit dem abgeleiteten Anspruch.

Pflegeversicherung und Witwenpension

RHW, Montag, 06.06.2016, 18:25 (vor 3094 Tagen) @ lori1

Hallo lori,

Witwen eines niedersächsischen Beamten haben einen eigenen Beihilfeanspruch (der Verstorbene kann ja keine Beihilfe mehr beantragen). Die soziale Pflegeversicherung zahlt 50% der Leistungen (und berechnet 50% der normalen Beiträge).

Die Beihilfestelle ist nach § 36 BVO-NS verpflichtet, die anderen 50% zu erstatten.

http://www.beihilfevorschriften.de/ns_bvo_paragraf_36

Kosten, die über die 50%+50%-Sätze der Pflegeversicherung hinausgehen, trägt die Witwe.

Diese Regelungen beziehen sich nur auf Leistungen der Pflegeversicherung. Für Leistungen der Krankenversicherung gelten andere Regelungen.

Gruß
RHW

Pflegeversicherung und Witwenpension

lori1, Mittwoch, 08.06.2016, 13:24 (vor 3092 Tagen) @ RHW

Diesen angeblichen "Anspruch auf Beihilfe" SGB XI §28 Abs 2 hatte ich auch als AOK-Sau, als mein Mann noch lebte, einfach mal im Gesetz nachlesen. Doch die Pflegekasse hat mir als gesetzlich Versicherte SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11 immer die ganzen Beiträge abgeknöpft, ohne daß ich dagegen was rechtlich machen konnte. Anders bei den "freiwillig Versicherten" SGB XI §20 Abs 3, die Beamten und Freiberufler, die bezahlen selber , und können auch die zahlungen einstellen, oder in die PRivate wechseln. Ich als AOK-Sau habe hier offensichtlich keinen Rechtsschutz gegen dieses Gaunertum.

Pflegeversicherung und Witwenpension

RHW, Mittwoch, 08.06.2016, 16:13 (vor 3092 Tagen) @ lori1

1) Frauen, die einen Ehemann haben, sind keine Witwen.

2) Schade, wenn mitten im Thema der Inhalt komplett gedreht wird.

3) Bei sachlichen Kommentaren/Ergänzungen antworte ich gerne. Bei unsachlichen Äußerungen spare ich mir das Tippen.

Pflegeversicherung und Witwenpension

lori1, Donnerstag, 09.06.2016, 13:51 (vor 3091 Tagen) @ RHW

Frauen, die einen beamteten Ehemann haben, sind keine Witwen, haben aber einen (abgeleiteten) „Anspruch auf Beihilfe“, unter Berücksichtigung des Einkommens und Ansprüchen aus der GPV /GKV.
Ein Blick ins Gesetz klärt hier auf, was der Gesetzgeber festgeschrieben hat, nämlich Ehepartner und Witwen /Witwer von Anspruchsberechtigten ebenfalls „absichern“, sofern vorrangig keine Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung vorliegt: NBHVO §1 iVm NBHVO §4 iVm NBG §80 Abs 2 Nr 1. Beide Gruppen haben einen „Anspruch auf Beihilfe“, als Ehepartner, den abgeleiteten „Anspruch auf Beihilfe“ und als Witwen /Witwer den „Anspruch auf Beihilfe“. SGB XI §28 Abs 2 weist auschließlich auf „Personen mit Anspruch auf Beihilfe“. Und mit dem Ausdruck „Personen“ aus SGB XI §28 Abs 2 hat der Gesetzgeber die freiwillig Versicherten, nämlich Beamte und Freiberufler bezeichnet aus SGB XI §20 Abs 3 – und nicht „Angestellte“ bzw „Rentner“ aus SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11 (KASSLER KOMMENTAR, April 2015, Leitherer, SGB XI §28 Abs 2 RZ 11; HAUCK-WILDE, Kommentar SGB XI, Dez 2015, Rz 10; KAUSKOPF-SGB XI-Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Kommentar, Band 3, §28 RZ 22; §55 RZ 6a, zur Legaldefinition von „Anspruch“ siehe PALLANDT-BGB-Kommentar, §194). Die Vorrangigkeit der gesetzl. Sozialversicherung vor der Beihilfe hat auch die zuständige Beihilfestelle bestätigt.

Nicht verwunderlich, dass die Sache für die gesetzl. Sozialversicherung klar ist, es geht hier über nahezu 1.000 Millionen EURO, die sie von den Opfern mit der Pflege-Leistungssperre erbeutet haben. Für die Beihilfestellen geht es hier einerseits um „Kopfzahlen“, je mehr Opfer sie um sich scharen können, um so wichtiger der Abteilungsleiter, Personal , Aufstieg etc. Anderseits muß die Beihilfestelle Sorge tragen, gerade die Beihilfeopfer aus der gesetzl. Sozialversicherung nicht aus dem Beihilfetopf zu versorgen, denn dann hätten sie ja selber weniger Geld für eigene Beihilfe zur Verfügung.

Tatsache ist auch, wie Sie als Fachperson vollumfänglich Kenntnis haben, dass die gesetzlichen Einzugstellen über 10 Jahre hinweg, von 1995 bis Ende 2005, und möglicherweise darüber hinaus – gegen den Willen der zwangsversicherten Beihilfeopfer – die ganzen Beiträge zur GPV eingezogen haben – auch von den Witwen / Witwern, aber nur die halben Leistungen bereitgestellt haben, bis sich ein Beihilfeopfer gegen diese Machenschaften rechtlich zur Wehr gesetzt hatte und der ganze Schwindel aufflog. Die Rückerstattung der veruntreuten Vermögenswerte der Beihilfeopfer lief unter der BGB-Verjährung, 4 Jahre ab Geltendmachung. Das aber nur auf Antrag der Geschädigten.

Ganze Beiträge zur GPV abzocken, halbe Leistungen bereitstellen, und die Opfer nicht einmal über diese Versorgungslücke in Kenntnis setzen, damit sie sich privat hätten zusatzversichern können, wie die Beamten, das ist doch nur noch nett.

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derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 12.06.2016, 13:58 (vor 3088 Tagen) @ lori1

Sorry, aber Sie haben hier scheinbar einige Sachverhaklte noch nicht wirklich begriffen und wenn Sie so mit den Richtern, der AOK und der Beihilfe kommunizieren, dann wundert mich da Vieles nicht wirklich ...

AOK-S.. ??? Bitte!

Beiträge einer SV-pflichtigen Mitgliedes oder einer über KVdR versicherten Rentnerin ergeben sich immer aus dem jeweiligen Status.

Ansonsten haben Sie ein urteil, dass umgesetzt werden muss ... gut ist es!!

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lori1, Montag, 13.06.2016, 12:13 (vor 3087 Tagen) @ derKVProfi

Ich beklaue nicht gern Richter, Staatsanwälte und Beamte („Personen mit Anspruch auf Beihilfe“). Das scheint ja bei einigen Personen offensichtlich anders zu sein. Fraglich ist, ob das Urteil rechtsbeständig sein wird. Nicht alle Richter lassen sich gern von mir beklauen. Übrigens, „AOK-Sau“ kommt aus der Presse, immer gut informiert. Damit weiß ich, wo ich materiell-rechtlich stehe.

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derKVProfi ⌂ @, Montag, 13.06.2016, 19:44 (vor 3087 Tagen) @ lori1

Beklauen?

Wer beklaut? Wen? Wer fühlt sich beklaut?

Sie haben einen Anspruch - LESE Beihilfeverodnung (Verwaltungsrecht und nicht Sozialgericht)

Sie haben eine Beitragspflicht (SGB V, SGB VI, SGB XI)

Sie bekommen maximal "einmal" Leistung!

Aus den Medien ... ich bitte Sie! Ich kenne nur "Kunden, die Erwartungen und Meinungen haben, die mit Recht nicht kompatibel sind", Rechtsanwälte und Sozialversicherungs-Fachangestellte, die scheinbar ihr Handwerk nicht mehr beherrschen und Verschwörungstheoretiker ....

Ich kenne auch Lösungen !!!

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lori1, Dienstag, 14.06.2016, 15:38 (vor 3086 Tagen) @ derKVProfi

Guten Tag der KVProfi
Für Lösungen auf dem Boden der rechtstaatlichen Ordnung, ohne krumme Konstruktionen bin ich immer dankbar. Offenbaren Sie sich Ihren hilfreichen Lösungen.....
Ein Blick ins Gesetz könnte allerdings auch weiter helfen. SGG §51 Abs 1 Nr 2 / Nr 5 und SGB XI §49 iVm SGB XI §20 Abs 1 Nr 1 / Nr 11 stehen SGB XI §28 Abs 2 und sämtlichen Verweisungen auf das Verwaltungsrecht entgegen. Im SGB für Pflichtmitglieder gibt es nur Mitgliedschaft und ganze Leistungen oder keine Mitgliedschaft ohne Leistungen bei Tod, aber keine halben Mitgliedschaften oder halben leistungen wie für Freiberufler oder Beamte aus SGB XI §28 Abs 2. Nur der Tod beendet die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflichtmitglieder, nicht irgendein fragwürdiger, hinein konstruierter angeblicher verwaltungsrechtlicher „Anspruch auf Beihilfe“, der in tatsächlicher Hinsicht immer nachrangig ist zum SGB XI §20.

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Czauderna, Dienstag, 14.06.2016, 18:17 (vor 3086 Tagen) @ lori1

Hallo,
der § 28 Abs. 3 SGB XI -".....(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen....." sagt es klipp und klar aus.
Halbe Leistungen - und daraus folgert eben auch - nur halber Beitrag.
Gruss
Czauderna

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derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 16.06.2016, 16:58 (vor 3084 Tagen) @ Czauderna

"und daraus folgert eben auch - nur halber Beitrag."

Nö, denn das wäre logisch!!

Ich sage mal ... das ist ein anderes Thema!

Ich werde hier aber niemanden für NIX helfen und vor allem niemanden, die AOK-Sau schreibt und Richter, Rechtsdienstleister, Krankenkasse und den Gesetzgeber beschimpft, weil sie es einfach nur nicht blickt ...

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lori1, Freitag, 17.06.2016, 13:50 (vor 3083 Tagen) @ derKVProfi

Offensichtlich haben Sie ein amaurotisches Gesichtsfeld, nirgendwo habe ich Richter, Staatsanwälte oder Rechtspfleger - wie offenbar Sie - beschimpft.Ich glaube auch kaum, daß Sie hier weiterhelfen können, dafür ist der Rechtsstreit zu komplex und anspruchsvoll. Mir geht es nur darum, andere Opfer auf diese Schräglage in der Handhabung der gesetzlichen Pflegeversicherung aufmerksam zu machen, damit sie sich gegen die Leistungssperre wehren können. Erst wenn die Opfer wissen, wo die Schräglage ist, können sie sich wehren.

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derKVProfi ⌂ @, Freitag, 17.06.2016, 13:56 (vor 3083 Tagen) @ lori1

Ich glaube kaum, dass sie irgendetwas aufklären ....

Und ich werde Ihnen nicht erklären, was sie falsch gemacht haben!

Vor Gericht wird das verhandelt, was beantragt und sachlich als Argument vorgetragen wurde ... es wird nicht nach der echten Wahrheit gesucht, die noch keiner ausgesprochen hatte ...

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derKVProfi ⌂ @, Freitag, 17.06.2016, 14:00 (vor 3083 Tagen) @ derKVProfi

Nehmen wir mal nur das, was die dRV dazu sagt:

"Sind Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig, besteht in der Regel gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Somit müssen Sie neben den Beiträgen zur Krankenversicherung aus Ihrer Rente auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Diese werden zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung der Rentner beträgt 2,35 Prozent. Die Beiträge tragen Sie als Rentner in voller Höhe. Auch als freiwillig oder privat krankenversicherter Rentner zahlen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung selbst. Beihilfeberechtigte Personen (Beamte) zahlen nur den halben Beitragssatz von 1,175 Prozent."

DRV Rentner Pflege

Mal als Tip .... es gibt die Versicherungsfreiheit und die Versicherungspflicht! Und nun fragen wir uns, was Sie sind .....

Man könnte sich auch die Frage stellen, was bei einer mit einem Beamten Beihilfe Bund verheirateten Arbeitnehmerin mit einem Einkommen unter 12.000 Euro p.a. passiert ..... also beim Arbeitgeber und im System SV-net !!

Und schon ist das geklärt, was in Ihren Kopf partout nicht rein will!

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derKVProfi ⌂ @, Freitag, 17.06.2016, 14:10 (vor 3083 Tagen) @ derKVProfi

Oder ganz vereinfacht ... ihre Wortwahl und ihre rechtlichen und juristischen Defizite verhindern mutmaßlich eine Lösung!

Zum Beispiel ... bei pflege nach SGB XI ist IMMER das Sozialgericht zuständig und nicht das Verwaltungsgericht, dass ja bei Beihilfe zuständig wäre ...

Sie haben welche Klage mit welchen Anträgen gestellt und was wurde entscheiden ...

Sie brauchen Hilfe ... und vor allem jemanden, der Ihnen mal Klartext an den kopf schmeißt!

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Czauderna, Samstag, 18.06.2016, 10:54 (vor 3082 Tagen) @ derKVProfi

Hallo,
und da est es wieder, das alte Problem mit dem Klartext, aber der kostet Geld, ist also, zumindest in diesem Forum, nicht für lau zu haben - ich habe es übrigens auch nicht verstanden was uns Thorulf Müller sagen will, aber ich wollte es ja auch nicht wissen.
Gruss
Czauderna

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lori1, Samstag, 18.06.2016, 15:28 (vor 3082 Tagen) @ Czauderna

Was Herr Müller bedeutungsschwanger sagen wollte, weiß nur er selbst, ist aber für das Verfahren vor dem SG unerheblich. Rechtserheblich ist, daß das SG die eigene Zuständigkeit für die ganze beantragte Mitgliedschaft in der GPV und ganze Leistungen aus der GPV, einschließlich des Antragsverfahren vor der Beihilfestelle, beschlossen hat. Das ist doch schon mal etwas. Damit läuft das streitige Antragsverfahren auf Kostenerstattung aus der GPV, einschließlich Ansprüchen aus SGB XI §28 Abs 2, vor dem SG und nicht VG. Das war vor Klageerhebung nicht so. Und nochmal, aus diesem Forum erwarten wir keine konstruktiven Hinweise, dafür ist der Fall zu komplex.Wir wollen die anderen ca 70.000 Opfer auf ihre möglichen Rechte hinweisen, die ihnen die GPV und Beihilfestellen unter Vorspielung vom angeblichen Anspruch auf Beihilfe aus SGB XI §28 Abs 2, gesperrt haben, nämlich ganze Sach- und Dienstleistungsrechte - und nicht private Kostenvorleistung, wie Privatversicherte. Der Fall wird, auf Grund des Streitwertes, auf einer anderen Ebene entschieden und nicht in diesem Forum.

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Czauderna, Sonntag, 19.06.2016, 11:42 (vor 3081 Tagen) @ lori1

Hallo,
ja selbstverständlich wird er das - hier handelt sich um ein Forum, in dem Meinungen ausgetauscht und Ratschläge gegeben werden und nicht um den Fundort des Steins der Weisen.
Gruss
Czauderna

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derKVProfi ⌂ @, Sonntag, 19.06.2016, 14:21 (vor 3081 Tagen) @ Czauderna

Der Stein der Weisen wird auch nicht in Gerichten entscheiden ....

Hier scheint aber große Unkenntnis zu herrschen und selbstverständlich werde ich niemals etwas sagen, was jemand für sich genommen in einem solchen Fall alleine verwerten könnte ... vor Gericht sollte man sich von Profis - hier Rechtsanwälten - vertreten lassen.

Das ständige wiederholen des gleichen Unsinns bringt eh nichts ...

Wer sich über Gerichte, Behörden, etc. so artikuliert, der hat ein Problem und wird es dann eben auch nicht los, weil er sich verrennt, statt etwas zu akzeptieren.

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