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Chris, Donnerstag, 27.08.2015, 23:44 (vor 3374 Tagen) @ derKVProfi

Chris - bitte lass es ...

Warum sollte ich!

Wenn der Beamte bei einer Gesellschaft ist, die nicht an der Öffnungsaktion teilnimmt, dann können die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sehr wohl bei einer Gesellschaft die teilnimmt an der Öffnung teilnehmen.

Habe nichts gegenteiliges gesagt. Nur für den Verbraucher alleine ist es schwierig.
Wenn Sie meinen Aufwand bezahlen ( :-P ) kann ich Ihnen diesbezüglich gerne einige Ablehnungen von Angehörigen zeigen, welche ich von verschiedenen Kunden erhielt. Natürlich persönliche Daten geschwärzt, soll ja alles korrekt sein.
Es gibt da einige Versicherer, die sich da schwierig verhalten...

Den Hinweis mit der DBV übersehen wir bitte auch. DBV ist, weil AXA, absolut nicht zu empfehlen. Der Versicherer ist hochgradig problematisch, wenn man krank ist und Kommunikation benötigt.

Kann ich nicht bestätigen, habe aber auch eigene Ansprechpartner.

Nehmen wir diese Aussage:

"Das gilt auch für stat. Wahlleistungen."

Die stationären Wahlleistungen und sogar ein Krankenhaustagegeld bekommt im Rahmen der Öffnung, wenn die Beihilfeverordnung die Beihilfe für die Wahlleistungen im Krankenhau
s vorsieht ...

Habe ich etwas anderes behauptet?
Nicht nur lesen, sondern auch verstehen. Vor allem nicht einzelne Passagen zitieren und aus dem Kontext reisen:

"Ja, wenn bei den Angehörigen gesundheitl. nichts dagegen spricht. Das gilt auch für stat. Wahlleistungen."

Michael ging es in seiner Frage um die Angehörigen, ob die auch nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz erhalten, nur weil der Beihilfeberechtigte über die Öffnung gehen musste...

Sogar überkorrekt beantwortet von mir.


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