Notlagentarif, jetzt Alg II (Private Krankenversicherungen)
Hallo Forum-User,
ich versuche einem Freund von mir zu helfen.
Er war selbstständig, seine Firma musste aber im Januar Insolvenz einreichen, im Moment ist er ohne Einkommen oder Vermögen, Antrag auf Alg II ist gestellt aber noch nicht bewilligt.
Im Moment ist er in stationärer Behandlung und ich versuche, ihn bei seine Finanzangelegenheiten zu unterstützen.
Er hat schon seit längerem seine PKV-Beiträge nicht mehr bezahlt und wurde rückwirkend ab Februar 2014 in den Notlagentarif eingestuft. Ich habe gelesen, dass bei Alg II-Empfängern (maximal) der halbe Basistarif vom Jobcenter übernommen wird. Kann mein Freund dann mit Bewilligung des Alg II-Antrags in den Basistarif wechseln oder müssen dazu die Beitragsrückstände ausgeglichen werden?
Muss er das bei der PKV beantragen?
Vielen Dank für alle Tipps und auch ggf. für Seiten, wo man dazu etwas nachlesen könnte.
Notlagentarif, jetzt Alg II
Der Notlagentarif endet mit dem Bescheid des JobCenters:
§ 193 Abs. 6 VVG:
"Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen."
Ruhen ist Notlagentarif.
Das JobCenter zahlt ggf. den vollen halben Beitrag, denn der Beitrag ist durch Leistungsbezug zu halbieren:
§ 12 Abs. 1 c VAG:
"1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist."
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