Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen (Krankenkassenrecht)
Chrissi, Montag, 15.12.2014, 20:13 (vor 3635 Tagen)
Hallo und einen schönen guten Abend,
ich bin seit 7 Jahren als Freiberuflerin in der PKV versichert, mein Mann ist als Angestellter pflichtversichert.
Seit Anfang letzten Jahres pflege ich meine Mutter. Dadurch nehme ich seit Anfang dieses Jahres keine Aufträge mehr an, da es zeitlich einfach nicht mehr möglich ist und ich meinen Kunden keine Unwägbarkeiten zumuten möchte. Natürlich fehlen deshalb auch die Einnahmen. Über die Pflegeversicherung meiner Mutter bin ich jetzt auch rentenversicherungspflichtig, das heißt, die Pflegekasse zahlt für mich in die Rentenkasse ein.
Habe ich eigentlich auch die Möglichkeit, über die Familienversicherung meines Mannes versichert zu sein, zumindest so lange, bis ich wieder freiberuflich tätig sein kann?
Ich bin übrigens 52 Jahre alt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Chrissi
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
derKVProfi , Montag, 15.12.2014, 21:23 (vor 3635 Tagen) @ Chrissi
Ja, wenn Sie die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Sie sind meines Erachtens schon lange in der Familienversicherung. Eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kann ich anhand Ihrer Angaben nicht erkennen. Sonstige Einkünfte nicht beurteilen - das ist die Unbekannte.
Sprechen Sie mit der GKV Ihres Mannes.
Bezüglich der Kündigung Ihrer PKV gilt bei Nachweis der Mitgliedschaft in der GKV folgender Paragraph des VVG:
§ 205 Abs. 2 VVG:
Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
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Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
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Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
Czauderna, Montag, 15.12.2014, 22:06 (vor 3635 Tagen) @ Chrissi
Hallo,
ja, so wie geschildert sehe ich auch die Möglichkeit der Familienversicherung. Mein Rat ist der gleiche wie der vom KV-Profi - mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und die Familienversicherung klären - diese kann auch rückwirkend festgestellt werden. Zur Kündigung der PKV kann ich in diesem Fall nix sagen, da ist der KV-Profi eben der Profi.
Gruss
Czauderna
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
derKVProfi , Dienstag, 16.12.2014, 09:39 (vor 3635 Tagen) @ Czauderna
Steht im Gesetz - wenn jetzt rückwirkend über mehr als drei Monate die FamVers festgestellt wird, dann wird jetzt in die Zukunft gekündigt.
Wird jetzt festgestellt, dass das im Oktober 2014 passiert ist rückwirkend zum 01,10.2014.
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Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
Chrissi, Dienstag, 16.12.2014, 20:16 (vor 3634 Tagen) @ derKVProfi
Hallo,
schon mal vielen herzlichen Dank für die ausführlichen Informationen. Dann werde ich mich am besten mit der Krankenversicherung meines Mannes in Verbindung setzen. Allerdings hatte ich in diesem Jahr ihm Februar noch eine ausstehende Zahlung von einem Kunden für meine freiberufliche Tätigkeit erhalten (ca. 6.000€). Seitdem habe ich aber keine weiteren Aufträge mehr entgegengenommen bzw. entgegen nehmen können.
Was passiert, wenn nun die Familienversicherung greift, die PKV gekündigt ist und ich im nächsten oder übernächsten Jahr wieder freiberuflich tätig wäre. Müsste ich dann nicht wieder eine PKV abschließen?
Vielen Dank nochmals
Chrissi
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
Czauderna, Dienstag, 16.12.2014, 22:20 (vor 3634 Tagen) @ Chrissi
Hallo,
also, setzen wir mal voraus, das mit der Familienversicherung klappt. Wenn diese, egal aus welchem Grund endet und Du deiner Kasse keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen kannst, dann muss die Kasse dich kraft Gesetz mit einer eigenen Mitgliedschaft weiter versichern, was bedeutet, du musst nicht zwingend wieder in die PKV - so kenne ich es.
Gruss
Czauderna
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
derKVProfi , Mittwoch, 17.12.2014, 10:36 (vor 3634 Tagen) @ Czauderna
Richtig, die GKV besteht und wird fortgeführt, es sei man weist eine PKV nach.
In die PKV musste noch nie irgendwer .... nie ..... man hat es getan, musste es aber nicht.
Wer es aus monetären Gründen getan hat, weil die GKV zu viel Beitrag wollte, der wurde und wird oft von einem schmerzhaften Bummerang getroffen, weil er das System nicht verstanden hatte, sondern nur auf die Mark oder den Euro im hier und jetzt geschaut hat.
Falls Sie nicht über Vermögen und nachhaltige Einnahmen bis zum Tod verfügen, sollten Sie von der PKV die Finger lassen!
Wenn Sie Vermögen und nachhaltige Einnahmen haben (ohne Arbeitseinkommen) und diese 3.000 bis 4.000 Euro im Monat Brutto übersteigen und nicht volatil sind, dann können Sie sich Gedanken machen, ob Sie wirklich ein 100%ig eigenverantwortliches System wollen, in dem Sie sich selbst um die Diagnostik, Behandlung und Therapie kümmern müssen.
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Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
Chrissi, Donnerstag, 18.12.2014, 20:02 (vor 3632 Tagen) @ derKVProfi
Hallo
und vielen Dank für die Antworten. Das hilft mir schon einmal weiter. Allerdings war es mir jetzt nicht so bewusst, dass man als Privatversicherter sich um alles selbst kümmern muss. Man hat ja die gleiche Hilfestellung wie ein gesetzlich Versicherter, nur dass man eben abwägen muss, was der liebe Doktor tut, um eventuell seinen Säckel zu füllen bzw. was wirklich notwendig ist. Dafür muss man wohl als gesetzlich Versicherter sich manchmal fragen, ob nicht auch mehr ginge bzw. man muss eben mal verzichten, wenn das Arztbudget am Quartalsende nichts mehr hergibt.
Dass man als Privatversicherter genügend Rücklagen haben muss, das ist natürlich auch klar.
Mal angenommen, ich wäre jetzt bis zum Rentnerdasein in der Familienversicherung. Bin ich dann als Renterin freiwillig versichert oder pflichtversichert (ich war nach dem Studium 7,5 Jahre pflichtversichert, dann als Selbständige 8 Jahre freiwillig versichert und bin jetzt 6 Jahre in der PKV)?
Viele weihnachtliche Grüße
Chrissi
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
derKVProfi , Donnerstag, 18.12.2014, 22:07 (vor 3632 Tagen) @ Chrissi
Jetzt haben wir viele Fragen?
Exaktes Geburtsdatum, Lebenslauf und das Datum der Rentenantragstellung?
OK, am letzten Punkt scheitert es.
1. für die versicherungspflicht in der KVdR muss ich 9/10 der zweiten Hälfte meines Erwerbslebens in der GKV gewesen sein!
2. ob das Gesetz dann noch so ist wie heute, mag ich bezweifeln!
3. der Unterschied ist nur dann relevant, wenn man über entsprechende Einkommen aus entsprechenden Quellen verfügt.
P.S.: Ihre Aussage zu GKV und Selbstzahler mit PKV Rückversicherung bzw. dem fehlenden Wissen, das auch Kassenpatienten Selbstzahler sein können (temporär und bedarfsgerecht) zeugt von der allgemeinen und grundsätzlichen Unkenntnis des Themas!°
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Chrissi, Sonntag, 21.12.2014, 20:03 (vor 3629 Tagen) @ derKVProfi
Hallo,
wenn ich das so lese, dann gehöre ich sicherlich zu den freiwillig versicherten Rentnern (nach heutigem Stand), denn schließlich beginnt die zweite Hälfte des Berufslebens mit 6 Jahren PKV, da wird es schwierig, noch auf 90% GKV zu kommen.
Wie ist es dann als Rentnerin, wenn ich nur "kleine" Einküfte aus anderen Quellen (private RV, LV bzw. Zinseinnahmen), mein Mann dagegen weitaus größere? Werden da nur meine Einnahmen herangezogen?
Viele Grüße
Chrissi
Krankenkasse bei Pflege von nahen Angehörigen
derKVProfi , Montag, 22.12.2014, 10:05 (vor 3629 Tagen) @ Chrissi
Wenden Sie sich bitte an die GKV, die DRV oder einen Rentenberater!
Am Besten auch erst kurz vorher, weil es bis dahin noch eine Vielzahl von Veränderungen geben wird.
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Czauderna, Montag, 22.12.2014, 14:06 (vor 3629 Tagen) @ Chrissi
Hallo,
nun, nach heutigem Recht kann das Einkommen des Ehegatten schon eine Rolle spielen bei der eigenen Beitragsbemessung. Die Frage wäre, wo ist der Ehegatte versichert - in der PKV, dann kann es passieren, in der GKV, dann nicht. Aber selbst wenn er in der PKV versichert ist, käme es wieder auf die Höhe der eigenen Einnahmen an - aber das heute zu behandeln würde doch zu weit führen - wie viele Jahre sind es denn noch bis zur Rente ??.
Gruss
Czauderna