Notlagentarif, ab wann gild der neue Satz? (Private Krankenversicherungen)

Bary @, Freitag, 13.06.2014, 11:57 (vor 3819 Tagen)

Hallo!
Ich bin im Notlagentarif gelandet, nach der 2ten Mahnung, zum 1.6. Seit dec wurde nicht bezahlt. Nun finde ich im WWW, dass der reduzierte Satz (120€ statt 600€) rückwirkend ab Zahlungstop gilt. Meine KV verneint das. Da das Gesetz jedoch recht neu ist, wollte ich mich vergewissern. Was ist also korrekt? 120€ ab 1 Monat nach der 2ten Mahnung oder rückwirkend ab Zahlungsstop? (Die Beraterin der KV sagte, es sei ein "Zahlungsverzug" und damit was anderes, das kann ich allerdings nicht nachvollzien)
Vielen Dank im Voraus!
Bary

Notlagentarif, ab wann gild der neue Satz?

derKVProfi ⌂ @, Freitag, 13.06.2014, 17:41 (vor 3819 Tagen) @ Bary

§ 193 VVG

193 VVG

Abs6:

6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.

Abs 7:

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.

Das Gesetz ist eindeutig - ab dem 01. des nächsten Monats nach Zugang der entsprechenden Mahnung wenn der Rückstand > 1 Monatsbeitrag. Ruhen = Notlagentarif!

Wie kommen Sie auf 120? Der Notlagentarif kosten um die 80 Euro abzüglich Alterungsrückstellung bis 25%, also Netto zwischen 60 und 80!

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wie kommen die Süddeutsche &Co denn auf "ab Zahlungsstopp"??

Bary, Samstag, 14.06.2014, 01:32 (vor 3818 Tagen) @ derKVProfi

kt

Notlagentarif, ab wann gild der neue Satz?

derKVProfi ⌂ @, Samstag, 14.06.2014, 13:24 (vor 3818 Tagen) @ Bary

Es gilt der Gesetzestext und nicht irgendwelche halbseidenen Internetseiten.

Richtig ist aber, dass bei Einfüghrung des Gesetzes am 01.08.2013 für die am 01.08.2013 bereits ruhenden Verträge eine Sonderregelung gegolten hat: Rückwirkend ab Beginn des Ruhens! Vielleicht haben die Personen, die das geschrieben haben, hier verschiedene Regelungen durcheinander gebracht.

Was Zahlungsstopp bedeuten soll, fragen Sie bitte die Person, die solchen Unsinn schreibt! Der Begriff steht nicht im Gesetz!

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