Beamter Basistarif (Private Krankenversicherungen)

derKVProfi ⌂ @, Donnerstag, 30.01.2014, 15:50 (vor 3952 Tagen) @ derKVProfi

Vorher gilt ab:

§ 12 VAG (1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen Höhe ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

Ihr Beitrag müsste also 30% oder 50% des Höchstbeitrages zur GKV sein und steigt mit der Erhöhung der Beitragsbemessunggrenze bzw. des Beitragssatzes natürlich an. Sie zahlen als beamter aber nicht den Höchstbeitrag!

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