Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen (Private Krankenversicherungen)
Anne, Sonntag, 26.01.2014, 17:26 (vor 3953 Tagen)
Hallo,
ich möchte min Kind eigentlich in der GKV versichern lassen, ihm allerdings die Möglichkeit offen lassen, später in die PKV zu wechseln.
Ich bin Beamtin, momentan noch unter der JAEG und in der PKV + Beihilfe versichert.
Ehemann ist in der GKV, unterhalb der JAEG, deswegen ist Familienversicherung für das Kind, das nächste Woche geboren wird, möglich.
Jetzt habe ich mir überlegt, das Kind zunächst privat zu versichern, dann aber so bald wie möglich (nachdem ich den Versicherungsschein habe?) eine Anwartschaft in der PKV abzuschließen und die Familienversicherung der GKV in Anspruch zu nehmen.
Ist das so möglich?
Gilt die Anwartschaft dann ab sofort oder rückwirkend zur Geburt?
Wer übernimmt dann die Kosten für bisher durchgeführte Untersuchungen (im Krankenhaus und die U-Untersuchungen?!)? Falls die Anwartschaft ab sofort beginnt, reiche ich die Rechnungen für bisher geleistete Behandlungen bei der PKV und Beihilfe ein (weil ich ja dafür auch einen Beitrag bezahlt habe)?
Falls aber die Anwartschaft auch rückwirkend ab Geburt gelten kann, was mache ich dann mit den privaten Rechnungen?
Kann ich die dann einfach an die GKV weiterleiten oder muss ich die behandelnden Ärzte bitten, die Rechnungen neu auszustellen und mit der GKV meines Mannes direkt abzurechnen?
Viele Grüße
Anne
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Anne, Sonntag, 26.01.2014, 17:39 (vor 3953 Tagen) @ Anne
Oder gebe ich dann vlt am besten zunächst an, dass das Kind in der GKv des Mannes ist?
Und stelle innerhalb der ersten zwei Lebensmonate den Antrag in der PKV, den ich ja dann in eine Anwartschaft umstellen lasse?
Dann hätte ich ja aber zwei Versicherungen ab Geburt für das Kind gleichzeitig... Geht das überhaupt? Hmmm
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Sonntag, 26.01.2014, 22:54 (vor 3952 Tagen) @ Anne
Auch hier gilt - Rechtsberatung ist so nicht erlaubt - und Sie erwarten Rechtsberatung zu Versicherungen!
So viel nur - Familienversicherung besteht für das Kind ab geburt per Gesetz! das muss man nicht beantragen, man muss die Krankenkasse nur in kenntnis setzen. Aber selbst, wenn die Kasse es nicht weiß - die Familienversicherung besteht.
Die PKV? Da muss man das Kind nur anmelden. Und ja, eine Anwartschaft geht dann! Man kann auch beide Versicherungen paralell laufen lassen.
Man kann Vieles tun, aber was tut man? Lassen Sie sich doch beraten - zum Beispiel von einem Versicherungsberater. das kostet geld, ist aber wirklich nur für Sie, weil Sie es auch bezahlen. Also ohne Provisions- oder Abschlussorientierung.
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Thorulf Müller
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Anne, Montag, 27.01.2014, 13:11 (vor 3952 Tagen) @ derKVProfi
Das das schon Rechtsberatung ist, war mir nicht klar.
Vielen Dank trotzdem für die Antwort!
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Montag, 27.01.2014, 15:08 (vor 3952 Tagen) @ Anne
"Das OLG Karlsruhe hat im am 23.12.2010 verkündeten Urteil einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 RDG bereits darin gesehen, dass die Bank für die Planung einer vorweggenommenen Erbschaftsauseinandersetzung die individuellen Kundendaten gesammelt und zusammengestellt hat, obwohl der Kunde im übrigen an einen professionellen Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt bzw. Notar) weiter empfohlen werden sollte. Die Datensammlung stelle, so das Gericht, bereits den Beginn der erlaubnisgebundenen Dienstleistung dar."
1. Fragen allgemein stellen, dann kann man Fragen allgemein beantworten.
2. wenn sie glauben, dass Sie auf der Basis meiner Antworten jetzt alleine umsetzen können, dann irren Sie sich gewaltig und gehen neue Risiken ein die bis zum Verlust des Versicherungsschutzes reichen können!
3. wenden Sie sich an einen Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO weil die meisten Rechtsanwälte 1. deutlich höhere Honorare nehmen und 2. bei den versicherungstechnischen Details oft überfordert sind.
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Anne, Montag, 27.01.2014, 16:52 (vor 3952 Tagen) @ derKVProfi
Ich habe nirgendwo geschrieben, dass ich jetzt irgendetwas umsetzen kann oder mich aufgrund Ihrer Aussagen für irgendetwas entschieden habe.
Warum malen Sie jetzt ein solches Horrorszenario aus?
Festzuhalten bleibt doch wohl nur, dass man - allgemein gesprochen - immer Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Daraus kann man auch nicht rausgeschmissen werden.
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Montag, 27.01.2014, 17:31 (vor 3952 Tagen) @ Anne
Ich habe nirgendwo geschrieben, dass ich jetzt irgendetwas umsetzen kann oder mich aufgrund Ihrer Aussagen für irgendetwas entschieden habe.
Stimmt, das haben Sie nicht geschrieben - da komme ich immer etwas hart rüber!
Warum malen Sie jetzt ein solches Horrorszenario aus?
Nennen Sie es Erfahrung aus 30 Jahren!
Festzuhalten bleibt doch wohl nur, dass man - allgemein gesprochen - immer Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Daraus kann man auch nicht rausgeschmissen werden.
Richtig!
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
--
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Steinbock , Dienstag, 18.02.2014, 15:56 (vor 3930 Tagen) @ derKVProfi
Sehr geehrter Herr KVProfi,
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.
Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.
2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.
3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).
..............
Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.
Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.
Mit den besten Grüßen
vom Steinbock
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Mittwoch, 19.02.2014, 05:59 (vor 3929 Tagen) @ Steinbock
Sehr geehrter Steinbock, Sie müllen hier das Forum zu!
Sehr geehrter Herr KVProfi,
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.
Steht da - KNV "wahr nehmen" und dann auf Anwartschaft stellen!
Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pflichtversichert? Ein gerade geborenes Kind? Sie meinen Familienversicherung?!
1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.
2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.
3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).
Und wann habe ich jemals etwas anderes behauptet? Natürlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Das ist aber immer eine Rechtsberatung!
Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.
Steinbock!
Rechtsberatung:
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§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Rechtsberatung darf wer? Rechtsanwälte und bei Versicherungen? Versicherungsberater!
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Steinbock , Donnerstag, 20.02.2014, 00:41 (vor 3928 Tagen) @ derKVProfi
Sehr geehrter Herr Nicht-KVProfi,
Sehr geehrter Steinbock, Sie müllen hier das Forum zu!
Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein, denn Sie scheinen die Absicherung im öffentlichen Dienst nicht beurteilen zu können und somit sind Sie derjenige, der dieses Forum mit fehlerhaften Informationen zumüllt.
Sehr geehrter Herr KVProfi,
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.
Steht da - KNV "wahr nehmen" und dann auf Anwartschaft stellen!
No - dies ist nicht erforderlich, auch eine direkte Anwartschaftsversicherung ohne Gesundheitfragen ist möglich.
Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pflichtversichert? Ein gerade geborenes Kind? Sie meinen Familienversicherung?!
1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.
2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.
3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).
Und wann habe ich jemals etwas anderes behauptet? Natürlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Das ist aber immer eine Rechtsberatung!
Und was soll uns dies jetzt besagen ?
Wenn Sie nicht dazu berechtigt sind, Fragen zu beantworten, dann lassen Sie es einfach sein.
Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.
Steinbock!Rechtsberatung:
RDG
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.Rechtsberatung darf wer? Rechtsanwälte und bei Versicherungen? Versicherungsberater!
Völliger Blödsinn - Eine Rechtsberatung in einem Forum würde nur dann stattfinden, wenn die vollständigen Adressdaten eines Fragenden hier bekannt wären.
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Donnerstag, 20.02.2014, 03:59 (vor 3928 Tagen) @ Steinbock
Sehr geehrter Herr Nicht-KVProfi,
Ihr Problem ist ein sehr großes Problem!
Sehr geehrter Steinbock, Sie müllen hier das Forum zu!
Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein, denn Sie scheinen die Absicherung im öffentlichen Dienst nicht beurteilen zu können und somit sind Sie derjenige, der dieses Forum mit fehlerhaften Informationen zumüllt.
Richtig, und icxh halte auch KEINE Seminare zun dem Thema ab und wenn, dann sind die von hinten bis vorne falsch!
Sehr geehrter Herr KVProfi,
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.
Ja, aber man kann nur auf Anwartschaft stellen, was man hat. Also muss man erst die KV abschließen und in diesem Fall die Versicherung anmelden!
Steht da - KNV "wahr nehmen" und dann auf Anwartschaft stellen!
No - dies ist nicht erforderlich, auch eine direkte Anwartschaftsversicherung ohne Gesundheitfragen ist möglich.
Und was stellt man auf Anwartschaft? Und wesdhalb ohne Gesundheitsfragen? Weil es eine Kindernachversicherung ist. Die muss ich rechtlich aber erst einmal ausünben! Dann kann ich das wegen Familienversicherung auf Anwartschaft stellen. Nichts anderes wurde gesagt!
Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pflichtversichert? Ein gerade geborenes Kind? Sie meinen Familienversicherung?!
1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.
2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.
3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).
Und wann habe ich jemals etwas anderes behauptet? Natürlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Das ist aber immer eine Rechtsberatung!
Und was soll uns dies jetzt besagen ?
Wenn Sie nicht dazu berechtigt sind, Fragen zu beantworten, dann lassen Sie es einfach sein.
Sie sind noch weniger berechtigt Fragen zu beantworten, da Sie hier mehrfach Falschauskünfte gegeben haben. Zuletzt u.a. zur Öffnungsaktion für berücksichtigungsfähige Angehörige bei Enbde der Familienversicherung und zu der Berücksichtigung (bzw. der Nicht-Berücksichtigung) etwaiger Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden!
Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.
Steinbock!Rechtsberatung:
RDG
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.Rechtsberatung darf wer? Rechtsanwälte und bei Versicherungen? Versicherungsberater!
Völliger Blödsinn - Eine Rechtsberatung in einem Forum würde nur dann stattfinden, wenn die vollständigen Adressdaten eines Fragenden hier bekannt wären.
Nein, eine Rechtsberatung ist das, was das RDG als Rechtsberatung definiert:
"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
Ich kann mir ja über den Betreiber mal Ihre Daten aushändigen lassen und Ihnen dann die Rechtsprechung dazu um die Ohren hauen!
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Donnerstag, 20.02.2014, 04:11 (vor 3928 Tagen) @ derKVProfi
Und noch einmal final:
Das war die Antwort auf die Frage - damit war alles geklärt. Mehr gab und gibt es nicht zu sagen, es sei, dass man in Kenntnis aller Details den Verbraucher entsprechend berät.
So viel nur - Familienversicherung besteht für das Kind ab Geburt per Gesetz! Das muss man nicht beantragen, man muss die Krankenkasse nur in Kenntnis setzen. Aber selbst, wenn die Kasse es nicht weiß - die Familienversicherung besteht.
Die PKV? Da muss man das Kind nur anmelden. Und ja, eine Anwartschaft geht dann! Man kann auch beide Versicherungen paralell laufen lassen.
Was Steinbock an dieser Antwort auszusetzen hat, bleibt den Experten verborgen!
Oder als Wiederholung:
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab Beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Hier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Steinbock beißt sich daran fest, dass eine Anwartschaft ab dem 1. Lebenstag also ab Beginn möglich ist. Das hatte ich auch so geschrieben. Es ist eine der Ausnahmen. Aber man muss ERST die Kindernachversicherung durchführen.
Es geht Steinbock auch gar nicht um das fachliche, weil er da sowieso nicht auf meinem Niveau mithalten kann. Ihn stört meine Anwesenheit und deshalb versucht er hier einfach zu stänkern. Ihn stärt, dass ich mehrmal nachweislich seine falschen Aussagen korriguiert habe und es stört ihn, dass ich hier eben auch ganz eindeutig offen Werbung mache. Etwas, was jemanden mit meienr Expertise zusteht, wenn ich für lau Menschen helfe. Ihn stört auch, dass immer wieder auf die Grenzen hiweise, die es gibt. Man kann Fragen allgemein stellen und bekommt allgemeine Antworten. Alles andere ist Rechtsberatung!
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Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
Steinbock , Donnerstag, 20.02.2014, 11:02 (vor 3928 Tagen) @ derKVProfi
Sehr geehrter Herr Nicht-KVProfi,
Ihr Problem ist ein sehr großes Problem!
Wenn Sie keine Ahnung haben, dann lassen Sie es doch einfach sein!
Sehr geehrter Steinbock, Sie müllen hier das Forum zu!
Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein, denn Sie scheinen die Absicherung im öffentlichen Dienst nicht beurteilen zu können und somit sind Sie derjenige, der dieses Forum mit fehlerhaften Informationen zumüllt.
Richtig, und icxh halte auch KEINE Seminare zun dem Thema ab und wenn, dann sind die von hinten bis vorne falsch!
Na dann passt es doch.
Seminare hinsichtlich Beamtenrecht und Beihilferecht sollten Leute die davon keine Kenntnisse haben auch unterlassen.
Sehr geehrter Herr KVProfi,
Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.
Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!
Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.
Ja, aber man kann nur auf Anwartschaft stellen, was man hat. Also muss man erst die KV abschließen und in diesem Fall die Versicherung anmelden!
Unsinn - maßgebend sind die Tarife eines Elternteils!
Steht da - KNV "wahr nehmen" und dann auf Anwartschaft stellen!
No - dies ist nicht erforderlich, auch eine direkte Anwartschaftsversicherung ohne Gesundheitfragen ist möglich.
Und was stellt man auf Anwartschaft? Und wesdhalb ohne Gesundheitsfragen? Weil es eine Kindernachversicherung ist. Die muss ich rechtlich aber erst einmal ausünben! Dann kann ich das wegen Familienversicherung auf Anwartschaft stellen. Nichts anderes wurde gesagt!
Und dies ist wie schon einmal bemerkt falsch!
Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:
Pflichtversichert? Ein gerade geborenes Kind? Sie meinen Familienversicherung?!
1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.
2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.
3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).
Und wann habe ich jemals etwas anderes behauptet? Natürlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Das ist aber immer eine Rechtsberatung!
Und was soll uns dies jetzt besagen ?
Wenn Sie nicht dazu berechtigt sind, Fragen zu beantworten, dann lassen Sie es einfach sein.
Sie sind noch weniger berechtigt Fragen zu beantworten, da Sie hier mehrfach Falschauskünfte gegeben haben. Zuletzt u.a. zur Öffnungsaktion für berücksichtigungsfähige Angehörige bei Enbde der Familienversicherung und zu der Berücksichtigung (bzw. der Nicht-Berücksichtigung) etwaiger Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden!
Versuchen Sie doch nicht mit solch fehlerhaften Informationen von ihren unsinnigen falschen Antworten abzulenken.
Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.
Steinbock!Rechtsberatung:
RDG
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.Rechtsberatung darf wer? Rechtsanwälte und bei Versicherungen? Versicherungsberater!
Völliger Blödsinn - Eine Rechtsberatung in einem Forum würde nur dann stattfinden, wenn die vollständigen Adressdaten eines Fragenden hier bekannt wären.
Nein, eine Rechtsberatung ist das, was das RDG als Rechtsberatung definiert:"Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
Ich kann mir ja über den Betreiber mal Ihre Daten aushändigen lassen und Ihnen dann die Rechtsprechung dazu um die Ohren hauen!
Wenn dies so wäre wie sie es hinstellen, dürften alle Behörden keine sachdienlichen Auskünfte erteilen. Jeder Bedienstete müsste dann einen Rechtsanwalt hinzu ziehen.
Auch Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler müssten bei Anfragen von Interessenten einen Rechtsanwalt beauftragen.
Welches Geistes Kind Sie doch sind.
kein weiterer Kommentar mehr zu solch einem Unsinn.
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Donnerstag, 20.02.2014, 13:52 (vor 3928 Tagen) @ Steinbock
Mal davon abgesehen, dass Sie hier in einer unglaublich penetranten Art und Weise versuchen mich zu diskreditieren, was Ihnen bei meiner Expertise nicht gelingen wird; und das Sie scheinbar nur darauf aus sind mich hier zu vertreiben, was Ihnen nicht gelingen wird, statt die Fragen der Menschen (die gestellt sind) zu beantworten, soweit es zulässig und (bei Ihnen) fachlich auch möglich ist!
Wenn dies so wäre wie sie es hinstellen, dürften alle Behörden keine sachdienlichen Auskünfte erteilen. Jeder Bedienstete müsste dann einen Rechtsanwalt hinzu ziehen.
Nein, den Beamte dürfen das in Ihrem jeweiligen Fachgebiet!
Auch Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler müssten bei Anfragen von Interessenten einen Rechtsanwalt beauftragen.
Nein, die dürfen das als Annextätigkeit, solange und soweit es um die Vermittlung von Versicherungen geht!
Welches Geistes Kind Sie doch sind.
Nicht ich - der Gesetzgeber!
kein weiterer Kommentar mehr zu solch einem Unsinn.
Ja bitte - auch keine anderweitigen Kommentare mehr. Sie stänkern hier seit tagen herum, nachdem Sie sich glücklicherweise eine Zeit lang fern gehalten haben!
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Kommunikatore, Donnerstag, 20.02.2014, 14:15 (vor 3928 Tagen) @ derKVProfi
Nein, den Beamte dürfen das in Ihrem jeweiligen Fachgebiet!
@KVProfi: Da hätte ich jetzt wirklich mal eine Rechtsgrundlage, m. E. n. dürfen gleichermaßen Angestellte eine derartige Beratung durchführen und sind teilweise hierzu sogar rechtlich verpflichtet. Der Status des Anstellungs-/Arbeitsverhältnisses spielt hier doch keine Rolle, oder?
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Donnerstag, 20.02.2014, 14:31 (vor 3928 Tagen) @ Kommunikatore
Nun, ein Angesteller eines Unternehmen darf die Kunden (ggf. Interessenten im Sinne Annextätigkeit und Gewinnung/Vermittlung) dieses Unternehmen bezogen auf den jeweiligen Vertrag des Kunden sehr wohl beraten! Das wird er aber eben nicht hier im Forum tun, sondern im Schriftverkehr oder im persönlichen Kundengespräch!
Lesen Sie einfach noch mal die Defintion des Begriffs Rechtsberatung:
"Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG."
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Steinbock , Freitag, 21.02.2014, 10:02 (vor 3927 Tagen) @ derKVProfi
Mein lieber KVProfi,
Ein Forum ist dafür da, dass Leute Fragen stellen und diese dann von Experten beantwortet werden.
Ihre Antworten zielen aber nur darauf, dass diese Leute sich bei ihnen zwecks Beratung melden können und dies natürlich gegen Honorar.
Mal davon abgesehen, dass Sie hier in einer unglaublich penetranten Art und Weise versuchen mich zu diskreditieren, was Ihnen bei meiner Expertise nicht gelingen wird; und das Sie scheinbar nur darauf aus sind mich hier zu vertreiben, was Ihnen nicht gelingen wird, statt die Fragen der Menschen (die gestellt sind) zu beantworten, soweit es zulässig und (bei Ihnen) fachlich auch möglich ist!
Warum sollte ich versuchen Sie zu vertreiben ?
Beantworten Sie doch einfach die gestellten Fragen aber bitte auch richtig!
Wenn dies so wäre wie sie es hinstellen, dürften alle Behörden keine sachdienlichen Auskünfte erteilen. Jeder Bedienstete müsste dann einen Rechtsanwalt hinzu ziehen.
Nein, den Beamte dürfen das in Ihrem jeweiligen Fachgebiet!
Auch Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler müssten bei Anfragen von Interessenten einen Rechtsanwalt beauftragen.
Nein, die dürfen das als Annextätigkeit, solange und soweit es um die Vermittlung von Versicherungen geht!
Na also, dann sind wir doch beim Thema - und gerade dafür ist doch dieses Krankenkassen-Forum da. Um den Usern die Fragen stellen mit Rat zur Seite zu stehen.
Welches Geistes Kind Sie doch sind.
Nicht ich - der Gesetzgeber!
Der Gesetzgeber ist mit Sicherheit nicht so arrogant wie Sie.
kein weiterer Kommentar mehr zu solch einem Unsinn.
Ja bitte - auch keine anderweitigen Kommentare mehr. Sie stänkern hier seit tagen herum, nachdem Sie sich glücklicherweise eine Zeit lang fern gehalten haben!
Völliger Blödsinn - als Journalist sollten Sie doch etwas von "freier Meinungsäußerung" schon mal gehört haben.
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Freitag, 21.02.2014, 12:23 (vor 3927 Tagen) @ Steinbock
Steinbock, oder Lady Steinbock?
Wenn Sie wenigsten seit Ihrer Rückkehr, nach langer Pause, die dem Forum gut getan hat, dann auch den Kern des Geschäftes widmen würden!
Und ja - selbstverständlich erhalten die Menschen, die hier Fragen haben und von annonymen Menschen unqualifizierte Antworten bekommen (könnten), von mir in meiner Funktion als Geschäftsleitung VersSuling gegen Honorar verbindliche Antworten mit Haftung!
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Steinbock , Freitag, 21.02.2014, 18:09 (vor 3927 Tagen) @ derKVProfi
Und ja - selbstverständlich erhalten die Menschen, die hier Fragen haben und von annonymen Menschen unqualifizierte Antworten bekommen (könnten), von mir in meiner Funktion als Geschäftsleitung VersSuling gegen Honorar verbindliche Antworten mit Haftung!
Und dann sind wir wieder beim Thema.
Ein Versicherungsberater biedert sich in einem Forum an und möchte Kunden abgreifen, die er dann gegen Honorar berät.
Ist dies wirklich der Sinn von Foren ?
Zum Glück gibt es auch noch andere Foren, wo Menschen auch direkt im Forum von Versicherungs-Spezialisten ohne solches trarar geholfen bekommen.
Wie z.B. bei www.juraforum.de
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Samstag, 22.02.2014, 01:21 (vor 3926 Tagen) @ Steinbock
Nun, dann sollten Sioe sich diesem Forum zuwenden!
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Steinbock , Mittwoch, 26.02.2014, 14:31 (vor 3922 Tagen) @ derKVProfi
Nun, dann sollten Sioe sich diesem Forum zuwenden!
Vielleicht bin ich ja schon dort.
Allerdings gefällt mir dieses Forum auch recht gut und außerdem sind hier ja auch sehr nette Leute zu finden.
Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen
derKVProfi , Montag, 27.01.2014, 16:33 (vor 3952 Tagen) @ Anne
Das das schon Rechtsberatung ist, war mir nicht klar.
Rechtsberatung? "Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG."
Die Beantwortung einer Frage zu Gesetzen und Verordnungen ist eine Rechtberatung, wenn sie individuell und konkret erfolgt.
Das stellen solcher Fragen ist also die Aufforderung dazu!
P.S.: Ich darf es! Andere nicht!
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