Debeka BC Tarif für Beamte, neu, Unisex Ergänzungstarif (Private Krankenversicherungen)

Martina..., Samstag, 31.08.2013, 20:42 (vor 4101 Tagen)

Bitte lasst uns nochmals über die Details des BC diskutieren...

http://www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/index.html

4. Gesondert berechenbare ärztliche und sonstige therapeutische
stationäre Behandlung im Krankenhaus
Wenn Versicherungsschutz sowohl nach Tarif B als auch Tarif WL
besteht, werden Leistungen für gesondert berechenbare ärztliche
und sonstige therapeutische stationäre Behandlung im Krankenhaus
erstattet, die über den Leistungsumfang der vorgenannten Tarife
hinausgehen.
--Was ist darunter zu verstehen, Beispiel?--

6. Stationäre Behandlung in einer Privatklinik
Der Versicherer erstattet für stationäre Behandlung in einem Krankenhaus,
das nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem
Krankenhausentgeltgesetz unterliegt (Privatklinik), Aufwendungen
für die Inanspruchnahme der Allgemeinen Pflegeklasse einschließlich
ärztlicher und sonstiger therapeutischer Leistungen sowie medizinisch
begründeter, nachgewiesener Nebenkosten.
--Bezahlt das nicht auch schon der B-Tarif?--

10. Brillen einschließlich Reparaturen
10.1 Brillen (Brillengestelle und Brillengläser), sofern sie nach den
jeweiligen Beihilfevorschriften beihilfefähig sind, bis zur beihilfefähigen
Höhe.
10.2 Sofern Beihilfevorschriften keine Beihilfefähigkeit für Brillen
vorsehen, werden bei Aufwendungen - für maximal zwei Brillengläser
im Kalenderjahr - Leistungen für Einstärkengläser
bis zu 30 Euro je Glas und für Mehrstärkengläser bis zu
75 Euro je Glas erbracht.
---das sind doch keine riesigen Summen, oder?---

und hier kommt der versteckte Hammer:
Anmerkung zu den Nummern 1, 3, 4, 6 und 7
1. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche
Leistungen, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen
entsprechen.
Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (zum
Beispiel, wenn Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütungen
fehlen) und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen
erstattet der Versicherer nicht. Bei gesondert berechenbarer
ärztlicher und therapeutischer Behandlung bei stationärem
Krankenhausaufenthalt erstattet der Versicherer angemessene
Mehraufwendungen von Vergütungsvereinbarungen, sofern diese
medizinisch begründet sind.
--das heißt doch, dass stationär auch über 3,5-fach der GOÄ gezahlt wird, oder!?--

Debeka BC Tarif für Beamte, neu, Unisex Ergänzungstarif

Steinbock @, Sonntag, 24.11.2013, 12:15 (vor 4017 Tagen) @ Martina...

Bitte lasst uns nochmals über die Details des BC diskutieren...

Warum ? Für was hast Du denn einen Versicherungsvermittler ?

10. Brillen einschließlich Reparaturen
10.1 Brillen (Brillengestelle und Brillengläser), sofern sie nach den
jeweiligen Beihilfevorschriften beihilfefähig sind, bis zur beihilfefähigen
Höhe.
10.2 Sofern Beihilfevorschriften keine Beihilfefähigkeit für Brillen
vorsehen, werden bei Aufwendungen - für maximal zwei Brillengläser
im Kalenderjahr - Leistungen für Einstärkengläser
bis zu 30 Euro je Glas und für Mehrstärkengläser bis zu
75 Euro je Glas erbracht.
---das sind doch keine riesigen Summen, oder?---

kommt darauf an. Dir ist bekannt, dass die Beihilfe bei Sehhilfen nicht den vollen Rechnungsbetrag als beihilfe fähig anerkennt ?

Beispiel: meine letzte Brille - nur die Gläser kostete 900 €
Höchstbeträge die die Beihilfe anerkennt - 6 dpt ist je Glas 92,50 €

Also zahlt die Beihilfe - nehmen wir 50 % Beihilfesatz an
von 900 € - 92,50 € für beide Gläser = Restbetrag 807,50 €
abzüglich 92,50 € Zuschuss PKV = Restbeitrag 715 €

Beteiligt sich die Beihilfe nicht an den Kosten
dann muss von den 900 € abzüglich 2 x 75 € = 750 € selbt gezahlt werden.


und hier kommt der versteckte Hammer:
Anmerkung zu den Nummern 1, 3, 4, 6 und 7
1. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche
Leistungen, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen
entsprechen.
Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (zum
Beispiel, wenn Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütungen
fehlen) und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen
erstattet der Versicherer nicht.

Richtig - also bei zahnärztlicher und ambulanter Behandlung sind die Beträge auf die GOÄ/GOZ von max. 3,5 fachen festgelegt.

Bei gesondert berechenbarer
ärztlicher und therapeutischer Behandlung bei stationärem
Krankenhausaufenthalt erstattet der Versicherer angemessene
Mehraufwendungen von Vergütungsvereinbarungen, sofern diese
medizinisch begründet sind.
--das heißt doch, dass stationär auch über 3,5-fach der GOÄ gezahlt wird, oder!?--

Unter Umständen ja - aber nur mit dem Tarif BC:

B20K, B30, WL20K, WL30:
Nein. Im stationären Bereich ist die Erstattung auf
die Höchstsätze der Gebührenordnung begrenzt.
BC:
Ja. Der Versicherer leistet im stationären Bereich
ggf. auch über die Höchstsätze der Gebührenordnungen
hinaus bis zum Rechnungsbetrag.

Gruß vom Steinbock

PS: wenn dein Versicherungsvermittler dir nicht weiterhilft, solltest Du dir einen anderen suchen.

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