Hallo,
aus der Drucksache 581/10 des Bundesgesundheitsministeriums - habe auf die Schnelle nix anderes gefunden :
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Wiederherstellung der Rechtslage vor dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Regelung ermöglicht Berufsanfängern mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, insbesondere nach einem Studium, die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Beitrittsrecht ist innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme
auszuüben. Für diese Berufsanfänger besteht damit ein einmaliges Wahlrecht zur
gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus enthält die Regelung eine Ergänzung dahingehend, dass alle Personen, die erstmals im Inland eine Beschäftigung aufnehmen, vom Wahlrecht erfasst werden. Diese Ergänzung dient der Rechtssicherheit bei der Anwendung der ursprünglichen Regelung.
Bei dieser Regelung fehlte der Zusatz „im Inland" und es bestanden in der Praxis
der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörden unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob Personen, die bereits im Ausland als Arbeitnehmer beschäftigt waren, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland als erstmalig beschäftigt im Sinne der Regelung gelten.
Es wird klargestellt, dass künftig Personen, die erstmals im Inland eine
Beschäftigung aufnehmen, ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, auch wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Diese Klarstellung ist angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Arbeitsmärkte sachgerecht.-----------------
Gruss
Czauderna