Hallo,
ich fürchte, du unterliegst hier einem kleinen "Denkfehler".
Denjenigen welche bisher n i c h t Krankenversichert waren, wird der nach zuzahlende Beitrag ab Beginn der Pflicht zur Versicherung bis zum Tag der Meldung erlassen. Ab dem Tag der Meldung müssen sie allerdings den jeweiligen Beitrag zahlen und können sie das nicht dann ergeht es ihnen gerade so wie dir - sie bekommen die Leistungen versagt, Notfälle ausgenommen (gilt übrigens nur für Mitglieder, nicht für familienversicherte Angehörige). Deshalb gehörst du nicht zu den Personen, die das Gesetz meint.
Du hast nur zwei Chancen um wieder in den vollen Leistungsgenuss zu kommen - die eine ist sonnenklar - die offenstehenden Beiträge in einer Summe zahlen, da dies aber offenbar nicht möglich ist gibt es grundsätzlich eine zweite Möglichkeit - mit der Kasse sprechen und eine akzeptable Ratenzahlungsvereinbarung treffen - es ist durchaus möglich, dass bei einer solchen Vereinbarung die volle Leistungsgewährung wieder eintritt, aber nur, wenn du dich auch an die Vereinbarung hältst.Ob die Kasse darauf eingeht kann ich natürlich nicht sagen, da ist jeder Fall individuell zu beurteilen. Da fällt mir noch eine Dritte Möglichkeit ein - ALG-2 - löst auch sofort den vollen Leistungsanspruch aus.
Kassenwechsel geht zwar auch, aber die neue Kasse wird informiert
und ich weiß definitiv dass alle Kassen sofort die Leistungsverweigerung aussprechen bis zu dem Moment an dem die
Rockstände getilgt wurden.
Gruss
Czauderna
Gut zu wissen...
Also wer zahlt, aber nicht immer kann, bleibt draußen und wer nie zahlt, wird reingeholt?!?
Da kann der/die Gesundheitsminister/in ja mal das neue Gesetz überarbeiten.
Ein Kassenloch kurzfristig zu stopfen, statt das Beitragssystem einkommensabhängig zu reformieren (Geringverdiener, Spitzenverdiener etc.), also den 150 € -Pauschalbeitrag auszutarieren, ist keine nachhaltige Basis für eine "gerechte Solidargemeinschaft", wie die Bürgerversicherung hätte werden können.
Mein Problem mag aber auch ein DAK-Problem sein. In eine andere "Gesundheitskasse" zu wechseln, ist wegen der ausstehenden Schulden verboten.