Debeka BC Tarif für Beamte, neu, Unisex Ergänzungstarif (Private Krankenversicherungen)
Bitte lasst uns nochmals über die Details des BC diskutieren...
http://www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/index.html
4. Gesondert berechenbare ärztliche und sonstige therapeutische
stationäre Behandlung im Krankenhaus
Wenn Versicherungsschutz sowohl nach Tarif B als auch Tarif WL
besteht, werden Leistungen für gesondert berechenbare ärztliche
und sonstige therapeutische stationäre Behandlung im Krankenhaus
erstattet, die über den Leistungsumfang der vorgenannten Tarife
hinausgehen.
--Was ist darunter zu verstehen, Beispiel?--
6. Stationäre Behandlung in einer Privatklinik
Der Versicherer erstattet für stationäre Behandlung in einem Krankenhaus,
das nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem
Krankenhausentgeltgesetz unterliegt (Privatklinik), Aufwendungen
für die Inanspruchnahme der Allgemeinen Pflegeklasse einschließlich
ärztlicher und sonstiger therapeutischer Leistungen sowie medizinisch
begründeter, nachgewiesener Nebenkosten.
--Bezahlt das nicht auch schon der B-Tarif?--
10. Brillen einschließlich Reparaturen
10.1 Brillen (Brillengestelle und Brillengläser), sofern sie nach den
jeweiligen Beihilfevorschriften beihilfefähig sind, bis zur beihilfefähigen
Höhe.
10.2 Sofern Beihilfevorschriften keine Beihilfefähigkeit für Brillen
vorsehen, werden bei Aufwendungen - für maximal zwei Brillengläser
im Kalenderjahr - Leistungen für Einstärkengläser
bis zu 30 Euro je Glas und für Mehrstärkengläser bis zu
75 Euro je Glas erbracht.
---das sind doch keine riesigen Summen, oder?---
und hier kommt der versteckte Hammer:
Anmerkung zu den Nummern 1, 3, 4, 6 und 7
1. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche
Leistungen, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in den jeweils gültigen Fassungen
entsprechen.
Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (zum
Beispiel, wenn Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütungen
fehlen) und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen
erstattet der Versicherer nicht. Bei gesondert berechenbarer
ärztlicher und therapeutischer Behandlung bei stationärem
Krankenhausaufenthalt erstattet der Versicherer angemessene
Mehraufwendungen von Vergütungsvereinbarungen, sofern diese
medizinisch begründet sind.
--das heißt doch, dass stationär auch über 3,5-fach der GOÄ gezahlt wird, oder!?--