GOÄ 641 nur einmal und ähnliche Streitereien (Gesetzliche Krankenkassen)

Allegro, Freitag, 18.02.2011, 13:11 (vor 5031 Tagen)

Hallo Forum!
Ich bitte euch mal wieder um Rat: Stellvertretend für viele kleine verschiedene Rechtsstandpunkte was nach GOÄ abgerechnet werden darf folgende Situation:

Arzt berechnet an einem Termin GOÄ 641 an beiden Beinen, also 2x mit je 1,8 fachem Satz, die PVK (BBKK Tarif N2) stellt sich auf den Standpunkt in der GOÄ sei nicht geregelt, dass GOÄ 641 pro Extremität abgerechnet werden darf, die Nummer beziehe sich auf den ganzen Körper. Was ist eurer Erfahrung nach die beste Methode um

-rauszubekommen, was da jetzt wirklich geht (Internet: kein Ergebnis)

-weder die Kosten selbst zu tragen noch einen Prozess einzufangen

Leider gibt es kaum mehr eine Facharztrechnung, die nicht solche Probleme aufwirft. Es geht immer "nur" um 40 Euro. Bei 2 Eltern und 4 Kindern in der PVK verbringe ich Stunden mit diesen Streitereien und wenn ichs nicht tue wird es noch teuerer. Wie geht ihr damit um?

Danke fürs Antworten!

Herzliche Grüße Allegro

GOÄ 641 nur einmal und ähnliche Streitereien

Andante, Freitag, 09.08.2013, 21:58 (vor 4128 Tagen) @ Allegro

Mit der Nr. 641 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird eine „Venen­verschluss­plethysmo­graphische Untersuchung“ berechnet, mit der Nr. 642 GOÄ eine „Venen­verschluss­plethysmo­graphische Unter­suchung mit reaktiver Hyperämie­belastung“. Bei der Abrechnung dieser Leistungen tritt teilweise die Frage auf, ob die vorgenannten Gebührennummern „pro Extremität“ berechnungsfähig sind. Gemäß den anerkannten GOÄ-Kommentaren von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzte-Verlag) sowie Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) ist die Nr. 644 GOÄ („Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien beziehungsweise -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung –“), bewertet mit 180 Punkten, jeweils einmal für die Untersuchung der Extremitätenarterien und der Extremitätenvenen berechnungsfähig. Ein Ansatz dieser Gebührennummer pro Extremität scheidet somit aus. Das Gleiche gilt laut den vorgenannten Kommentaren für die Nr. 643 GOÄ („Periphere Arterien- beziehungsweise Venendruck- und/oder Strömungsmessung“), die mit 120 Punkten bewertet ist.

Auch zur Nr. 642 GOÄ, bewertet mit 554 Punkten, führt der Kommentar von Brück und Nachfolgern aus, dass diese Gebührennummer sowohl einmal für eine venenverschlussplethysmographische Untersuchung der Extremitätenarterien als auch einmal für eine solche Untersuchung der Extremitätenvenen berechnet werden kann. Zudem wird eine Venenverschlussplethysmographie zur Messung der Venenkapazität und Venendrainage an den unteren Extremitäten üblicherweise immer an beiden Beinen gleichzeitig durchgeführt, um über den Seitenvergleich den Einfluss nicht-venöser vaskulärer Faktoren beziehungsweise extravaskulärer Faktoren berücksichtigen zu können.

Zusammenfassend ist der Ansatz der Nummern 641 und 642 GOÄ pro Extremität bei einer Venenverschlussplethysmographie nicht möglich. Dr. med. Stefan Gorlas

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