PKV / GKV/ Lücke /GKV (Private Krankenversicherungen)
Werner, Samstag, 15.06.2013, 01:18 (vor 4179 Tagen)
Arbeitsbedingt bin ich zeitlich befristet von der PKV in die GKV gerutscht.
(Der PKV habe ich diesen Umstand noch nicht rückwirkend gemeldet, da dazu wohl ein Zeit-Toleranzrahmen von 2 Monaten besteht)
Nun zeichnet sich ein Ende dieser GKV-pflichtigen Beschäftigung ab.
(Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV sind noch nicht erfüllt).
Damit würde ich wieder in die PKV zurückfallen.
Nun ist absehbar, dass weitere 4 Monate später wieder eine längere GKV-pflichtige Beschäftigung ansteht. Nach dieser kann und werde ich (wahrscheinlich) in die freiwillige GKV wechseln.
Nun meine Frage:
Welche Institution "überwacht" mich eigentlich in der Lücke zwischen den beiden GKV-Beschäftigungen ?
Wenn jetzt die GKV-pflichtige Beschäftigung Nr. 1 endet, wendet sich die GKV an meine alte PKV, um die Versicherungslücke bis Beschäftigung Nr. 2 anzuzeigen ?
PKV / GKV/ Lücke /GKV
Czauderna, Samstag, 15.06.2013, 13:19 (vor 4178 Tagen) @ Werner
Hallo,
nein, das wird sie nicht tun. Sie wird dich zunächst befragen was du nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung machen wirst.
Du wirst mitteilen, dass du aufrund der fehlenden Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung wieder deine PKV ansprechen wirst und damit ist für die Kasse die Sache erledigt - sie wird deine Mitgliedschaft beenden. Einen Nachweis benötigt die Kasse nicht weil eben die freiwillige Weiterversicherung nicht geht und weil auch meiner Meinung nach der § 5 Abs. 13 SGB V. bei dir nicht greift. Wenn die vier Monate rum sind und erneut eine Anmeldung des Arbeitgebers bei der GKV-Kasse erfolgt, dann wird diese entweder kommentarlos deine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns wieder herstellen oder sie wird dich fragen wo du die letzten vier Monate versichert warst (was ich allerdings nicht glaube, denn das war ja schon geklärt). Was allerdings auch passieren kann, die Kasse will jetzt von dir eine Bescheinigung der PKV über die zwischenzeitliche Versicherung haben.
Jedenfalls wird die Kasse nicht direkt mit der PKV-Kasse Kontakt aufnehmen, es wird alles über dich laufen.
Gruss
Czauderna
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Werner, Sonntag, 16.06.2013, 15:25 (vor 4177 Tagen) @ Czauderna
Vielen Dank für die ausführliche Auskunft, Czauderna
Nun entdecke ich gerade, dass in den letzten Tagen eine neue GKV-Gesetzgebung im Bundestag beschlossen wurde und auf Absegnung im Bundesrat wartet.
Ist jetzt schon erkennbar, ob neuen Regeln ( etwa die Erweiterung des § 188 ) solche "Lückenprobleme" anders behandeln ?
Für den Laien liest sich das ein bisschen so, als ob damit das faktische Ende der Bedeutung von "Vorversicherungszeiten" in der freiwilligen GKV eingeläutet wird.
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Soli, Montag, 17.06.2013, 09:45 (vor 4176 Tagen) @ Werner
Korrekt !
Durch die Neuregelung in § 188 Abs. 4 SGB V wird künftig der Entstehung von Beitragsschulden durch eine verspätete Anzeige der Voraussetzungen für die nachrangige Versicherungspflicht entgegen gewirkt.
Wenn man als Person kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausscheidet, setzt sich künftig sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung automatisch fort, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Ein Austritt wird nur dann wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Ausnahme um eine einfache Flucht aus der PKV zu verhindern ....
Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 SGB V).
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Werner, Montag, 17.06.2013, 16:43 (vor 4176 Tagen) @ Soli
Danke für die Antwort Soli,
der Verweis auf die Teilsätze des §9 SGB 5 als maßgeblich für eine Teilnahme am "neuen Verfahren" behält die Bedeutung der "alten Vorversicherungszeiten" bei.
So werden dort(nur)folgende Personen als geeignet genannt, eine freiwillige Mitgliedschaft zu führen:
1.)Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren
2.) Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
Demnach liegt der Unterschied vom "neuen" zum "alten" Verfahren nicht bei der Bedeutung der Vorversicherungszeiten.
Tatsächlich geändert hätte sich nur der Modus, wie bei den Berechtigten ((Vorversicherung erfüllt)) tatsächlich eine freiwillige Mitgliedschaft "aktiviert" wird:
Genügte im alten Verfahren "Passivität" des "Berechtigten", um eine freiwillige Mitgliedschaft zu umgehen, ist es im neuen Verfahren umgekehrt:
Die freiwillige Mitgliedschaft setzt geradezu automatisch ein, wenn nicht aktiv gegengesteuert wird (etwa durch Nachweis einer anderen Versicherung).
Ist das in etwa so richtig ?
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Werner, Montag, 17.06.2013, 17:07 (vor 4176 Tagen) @ Werner
Wie werden in dieses System nun die Kandidaten eingebunden, die zuvor eigentlich dem § 5 Abs. 1 Nr. 13 zuzurechnen waren ?
Diese Klientel erfüllt ja regelmäßig nicht die Vorversicherungszeiten, die für eine freiwillige Mitgliedschaft notwendig sind.
Hat sich dort etwas geändert in Richtung "freiwillige Mitgliedschaft" statt "nachrangiger Mitgliedschaft?"
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Bodi, Montag, 17.06.2013, 18:18 (vor 4176 Tagen) @ Werner
Aus der Gesetzesbegründung:
"Die Neuregelung lehnt sich an die bisherige Regelung
in § 190 Absatz 3 SGB V an. Danach ist bereits jetzt
für Personen, deren Versicherungspflicht wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum
Ablauf eines Kalenderjahres endet, vorgesehen, dass
sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung
fortsetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach
einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt
wird.
Diese Regelung soll auf alle Personen, deren vorher-
gehende Versicherung bei einer Krankenkasse kraft
Gesetzes endet, ohne dass sich unmittelbar ein weite-
rer, vorrangiger Versicherungspflichttatbestand an-
schließt, erweitert werden. Sie stärkt den Grundsatz
des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der
nachrangigen Versicherungspflicht. Sie vermeidet
zugleich, dass diese Personen durch eine verspätete
Rückkehr zu ihrer letzten Krankenkasse hohe Bei-
tragsschulden auf Grund der zwischenzeitlich einge-
tretenen nachrangigen Versicherungspflicht aufgebaut
haben. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen,
die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen
Versicherung haben (s. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 SGB V). Auf das Erfordernis von Vorversiche-
rungszeiten wird für diese Personengruppen hier al-
lerdings verzichtet, da bei Eintritt der Versicherungs-
pflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V wegen der vorangegangenen Versicherung ohnehin eine
Zuordnung zur letzten gesetzlichen Krankenkasse
erfolgen würde."
Voraussetzung für die Fortführung als freiwillige Versicherung ist damit nur noch ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ohne Widerspruch und Nachweis einer Folgeversicherung. Vorversicherungszeiten erübrigen sich; das war beim § 5(1) Nr. 13 SGB V auch schon so, aber nun kann sich der Versicherte der GKV durch Nichtstun nicht mehr entziehen.