Kostenerstattungsprinzip Rückzahlungsfrist (Gesetzliche Krankenkassen)

Tweety, Donnerstag, 16.05.2013, 09:14 (vor 4209 Tagen)

Hallo, seit 01/2011 habe ich bei meiner KK einen Zusatzwahltarif mit dem Kostenerstattungsprinzip. Ich zahle eine monatl. Prämie, erhalte eine Arztrechnung, die ich dann in Vorleistung zahlen muss,
erhalte dann nach einem Abzug von x % den Rechnungsbetrag retour.

Anfangs wurden meine Rechnungen in der Regel innerhalb von 4 Wochen zurückerstattet, was völlig i.O. war. Mittlerweile dauert eine Rückzahlung mind. 6 Wochen, die ich auch die letzten male nur innerhalb dieses Zeitraumes erhalten habe, weil ich jedesmal bei der KK nachgefragt habe, wo das Geld bleibt. Zur Zeit warte ich auf eine Rückerstattung zu einer Rechnung i.H.v. ca. 500,-€ seit dem 08.März (!) Habe bereits wieder mehrmals bei der KK angerufen, entweder wurde ich vertröstet oder man konnte mir nicht helfen ("PC kaputt")Die letzte Aussage wurde am 03.05. gemacht: Ich suche Ihre Rechnung raus und Sie erhalten die Zahlung - Das ist nun wieder fast 2 Wochen her....In dem Vertrag der Versicherung finde ich keinen Passus über eine Rückzahlungsfrist, im Internet habe ich nichts gefunden, ich habe den Tarif mittlerweile nun aus d.g. Gründen gekündigt,angeblich ist das erst zum 01.01.2014 möglich, wg. d. 3 jahren Bindungsfrist....Gibt es eine gesetzl Regelung über die Rückzahlungsfristen von KK für solche Arztrechnungen?
Danke im Voraus für alle Antworten

Kostenerstattungsprinzip Rückzahlungsfrist

Czauderna, Donnerstag, 16.05.2013, 09:57 (vor 4209 Tagen) @ Tweety

Hallo,
nein, gibt es nicht. Es gibt zwar gesetzliche Vorgaben was die Entscheidung über die Leistungsgewährung an sich betrifft, nicht aber, in welchen Zeitraum die Erstattung auf eine Privatrechnung zu erfolgen hat. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es
in der Regel maximal vier Wochen dauert (eher aber weniger), bis das Geld auf dem Konto ist - das gilt sowohl für GKV, aber auch für PKV (Zusatzversicherungen). Meist gibt es aber auch eine mehr oder weniger logische Begründung, wenn es länger dauert, beispielsweise am Anfang eines Jahres wenn sich der Eingang von KOstenerstattungsfällen gegeüber dem Restjahr mehr als verdreifacht, das Personal aber gleich geblieben ist.
Czauderna

Kostenerstattungsprinzip Rückzahlungsfrist

RHW, Samstag, 01.06.2013, 22:07 (vor 4192 Tagen) @ Tweety

Hallo Tweety,

wegen der Bindungswirkung würde ich auf jeden Fall in der Satzung der Krankenkasse nachlesen.

Basis ist dieser Paragraph:

§ 13 Absatz 2 SGB V

Die Einzelheiten regelt die Satzung der Krankenkasse.

Oder wurde neben der Kostenerstattung noch ein anderer Wahltarif gewählt?

Gruß

RHW

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