...lost in AOK Space,... (Gesetzliche Krankenkassen)

haluna, Freitag, 05.04.2013, 13:58 (vor 4249 Tagen)

Hallo,
ich habe ein Problem mit der freundlichen AOK.

Ich bin bei der AOK freiwillig versichert. Letztes Jahr habe ich ein Praktikum bei einem Träger des Öffentlichen Dienstes von 04 -06.12 absolviert. ES handelte sich dabei um ein freiwilliges Praktikum ( 300 EUR / Monat)

So. Als ich dieses Jahr meine Mitteilung bekam, was ich letztes Jahr an Beiträgen gezahlt habe staunte ich sehr, dass ich nur bis 03.12 Beitragszahlungen fand.

Habe mich mit der AOK in Verbindung gesetzt und nachgefragt...

Da der AG mit falsch angemeldet hat ( als Arbeitnehmer) bin ich wegen Vorrangversicherung aus der freiwilligen ausgeschieden. DAs ist dem AG im Mai aufgefallen und hat diese Meldung storniert. Dann ist nichts mehr passiert.
Da ich das alles nicht wusste bin ich davon ausgegangen, dass ich weiterhin freiwillig versichert bin.

Mir wurde natürlich von seiten der Versicherung vorgeworfen, ich hätte mein Konto kontrollieren müssen und hätte auch meine Meldepflicht verletzt. Aber:

Erstens lag eine Einzugsermächtigung vor, die aus der Bring- eine Holschuld macht und ich lediglich für Kontodeckung sorgen muss, und zweitens das Praktikum durch den AG gemeldet wurde...

Ich weiß mittlerweile, dass ich die 11 fehlenden Monatsbeiträge bezahlen muss. Aber:
Darf die KV erst am 26.03 abbuchen (Gesamtbetrag), den Bescheid am 27.03 ausstellen und als Zahlungsziel den 28.03 nehmen?
Ich denke nicht...

Meine konkrete Frage ist:
Hätte ICH nach dem Wechsel in die Pflicht KV erneut einen Antrag auf freiwillige VERsicherung stellen müssen?
Das setzt ja vorraus, dass mich irgendjemand über einen STatuswechsel informiert hätte...
Hätte die KV mich informieren müssen?

Es wäre schön, wenn mir jemand diese Fragen (möglichst mit Links zum Nachlesen) beantworten könnte...

LG

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Czauderna, Freitag, 05.04.2013, 14:55 (vor 4249 Tagen) @ haluna

Hallo,
meiner Meinung nach liegt hier eindeutig ein Fehler der Kasse vor.
Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemacht. Die Kasse hat daraufhin das Versicherungsverhältnis entsprechend umgestellt. Soweit, so gut
und auch alles in Ordnung. Nun hat der Arbeitgeber diese Anmeldung wieder storniert - die Kasse hätte nach Eingang dieser Stornierung zwingend den Versicherten darüber informieren müssen, dass nun seine freiwillige Versicherung wieder zum Zuge kommt und er beitragspflichtig ist - das war Aufgabe der Kasse !.
Was die Zahlungsziele angeht, auch das ist meiner Meinung nach eine Zumutung - hier sollte ein längeres Zahlungsziel eine Selbstverständlichkeit sein, ja sogar die Einräumung von Ratenzahlung durch die Kasse wäre hier aus meiner Sicht gesehen eine Selbstverständlichkeit.
Gruss
Czauderna

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haluna, Freitag, 05.04.2013, 15:27 (vor 4249 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich ´sehe es genauso...die AOK leider nicht!!

Können Sie mir bitte mitteilen, wo ich das nachlesen kann mit der Verpflichtung zur Information vonseiten der Kasse...
ich finde nirgends etwas darüber :-(

Für weitere Verhandlungen mit der KV wäre es schon gut zu wissen, dass ich das Chaos nicht verursacht habe...

LG

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Czauderna, Freitag, 05.04.2013, 15:45 (vor 4249 Tagen) @ haluna

Hallo,
Grundlage für die Verpflichtung der Kasse bildet hier meiner Meinung nach der § 14 SGB I.
Danach hätte dich die Kasse nach Eingang der Stornierung des Arbeitgeber darüber informieren müssen, dass deine freiwillige Versicherung und damit auch deine Beitragspflicht weiter besteht.
Gruss
Czauderna

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haluna, Freitag, 05.04.2013, 16:07 (vor 4249 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
ich habe mal nachgelesen, glaube aber nicht, dass hier eine Informationspflicht der KV zu finden ist...

Ich glaube, dass die Lösung wahrscheinlich eher im VVG zu finden ist...
Unter §3 Informationspflicht der Krankenkassen gibt es einige Hinweise, kann sie leider aber nicht interpretieren, ob eine davon auf meinen Fall anwendbar ist ...

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Czauderna, Freitag, 05.04.2013, 17:05 (vor 4249 Tagen) @ haluna

Hallo,
was spricht gegen des § aus dem SGB ?
Mit dem VVG. wirst du wahrscheinlich bei der Kasse gegen die Wand laufen.
Gruss
Czauderna

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haluna, Freitag, 05.04.2013, 19:27 (vor 4249 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
meintest du unten zitierten Artikel?

"Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind".

Ich tue mich schwer, hieraus abzuleiten, dass eine Informationspflicht vonseiten der KK bestanden hat. Das einzige Argument das mir hierzu einfällt wäre, dass ja jeder versichert sein muss und da mein Status offensichtlich ungeklärt war, hätten sie mich hinsichtlich der KV beraten müssen..
Meintest du das so?
LG

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Czauderna, Freitag, 05.04.2013, 19:51 (vor 4249 Tagen) @ haluna

Hallo, genau so meine ich es.
Gruss
Czauderna

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haluna, Samstag, 06.04.2013, 14:10 (vor 4248 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna,

vielen Dank und ein schönes Wochenende!!
LG

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Naja, Montag, 08.04.2013, 10:01 (vor 4247 Tagen) @ haluna

Normalerweise erhält der Arbeitnehmer Meldebescheinigungen über die vom Arbeitgeber übermittelten Meldungen, es hätte also bekannt sein müssen, daß die Anmeldung als SV-pflichtiger Arbeitnehmer storniert wurde.

Den Fehler nur der Kasse zuzuschieben dürfte also nicht funktionieren.

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