Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist (Gesetzliche Krankenkassen)
Wolke1980, Donnerstag, 28.03.2013, 20:36 (vor 4257 Tagen)
Hallo zusammen,
ich bin seit Jahren bei ein und derselben GKV versichert. Im April 2012 habe ich mich selbstständig gemacht und habe mich bei der gleichen KV weiter freiwillig versichert. Nun möchte ich die KV wechseln und habe gekündigt, meine alte KV verweist mich aber auf die 18-monatige Bindungsfrist. Gilt diese denn dann wirklich für mich ab April 2012, weil ich von pflichtversichert in freiwillig versichert gewechselt bin? Ich war doch trotzdem immer bei der gleichen KV, auch vorher schon und viel länger als 18 Monate.
Freue mich über Antworten.
Viele Grüße!
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Czauderna, Freitag, 29.03.2013, 15:19 (vor 4256 Tagen) @ Wolke1980
Hallo,
wenn der Wechsel von pflichtversichert zur freiwillig versichert nahtlose war, also kein Tag dazwischen liegt, beginnt mit der freiwilligen Versicherung keine neue Bindefrist von 18 Monaten.
Ich rate dir, bei der Kasse nachzufragen und die die Rechtsgrundlage für diese Auskunft geben zu lassen.
Gruss
Czauderna
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Wolke1980, Montag, 01.04.2013, 00:22 (vor 4254 Tagen) @ Czauderna
Hallo Czauderna,
danke für die Antwort.
Ich war dazwischen 1 Monat arbeitslos und habe Arbeitslosengeld erhalten. Davon war ich 1 Woche für Arbeitslosengeld gesperrt, weil ich die Frist versäumt hatte, mich beim Arbeitsamt zu melden vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Und direkt nach dem Monat mit Arbeitslosengeld folgte dann die freieillige Versicherung.
Viele Grüße und frohe Ostern!
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Czauderna, Montag, 01.04.2013, 11:38 (vor 4253 Tagen) @ Wolke1980
Hallo,
dann wird es wohl genau diese eine Woche gewesen sein, die dann eine neue Bindungsfrist zur Folge hatte. Wenn du unbedingt raus willst, kannst du für die eine Woche die freiwillige Versicherung beantragen, zahlst den entsprechenden Beitrag und hast damit die Bindungsfrist umgangen.
Gruss
Czauderna
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Wolke1980, Montag, 01.04.2013, 23:30 (vor 4253 Tagen) @ Czauderna
Hallo Czauderna,
nochmals vielen Dank.
Geht das denn noch, jetzt die freiwillige Versicherung für die Woche zu beantragen, wenn das Ganze schon 1 Jahr her ist (Anfang März 2012)?
Viele Grüße!
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Czauderna, Dienstag, 02.04.2013, 07:53 (vor 4253 Tagen) @ Wolke1980
Hallo,
der Termin für die freiwillige Weiterversicherung, der ist rum - das waren nur drei Monate, aber da es in Deutschland die Pflicht zur Versicherung gibt, dürfte meines Erachtens die Kasse die Versicherung nach § 5 Abs. 13 SGB V nicht verweigern.
Gruss
Czauderna
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
ratte123, Dienstag, 02.04.2013, 18:19 (vor 4252 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
der Termin für die freiwillige Weiterversicherung, der ist rum - das waren nur drei Monate, aber da es in Deutschland die Pflicht zur Versicherung gibt, dürfte meines Erachtens die Kasse die Versicherung nach § 5 Abs. 13 SGB V nicht verweigern.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,
da bin ich anderer Ansicht. Die Versicherung der sonst Nichtversicherten (§ 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V) kommt nur in Betracht, wenn keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese besteht durch § 19 Abs. 2 SGB V aber. Daher sehe ich keinen Raum für die Durchführung der Vers. nach § 5/1/13 SGB V.
MfG
ratte1
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Czauderna, Dienstag, 02.04.2013, 19:51 (vor 4252 Tagen) @ ratte123
Hallo,
also ist es vollkommen korrekt und entspricht dem Gesetz, dass jemand ohne Krankenversicherungsschutz ist - ich meine, es könnten ja nicht nur zwei Wochen sondern auch zwei Monate gewesen sein oder sogar noch mehr?
Wenn das so ist, wo steht das und vor allem, warum gibt es dann
diese Endlosdiskussionen um Beitragsnachforderungen ?
Die 3-Monatsfrist ist abgelaufen, das ist klar .
Gruss
Czauderna
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
ratte123, Dienstag, 02.04.2013, 20:08 (vor 4252 Tagen) @ Czauderna
also ist es vollkommen korrekt und entspricht dem Gesetz, dass jemand ohne Krankenversicherungsschutz ist - ich meine, es könnten ja nicht nur zwei Wochen sondern auch zwei Monate gewesen sein oder sogar noch mehr?
Wenn das so ist, wo steht das und vor allem, warum gibt es dann
diese Endlosdiskussionen um Beitragsnachforderungen ?
Czauderna
Hallo,
ich glaube hier hast du was in den falschen Hals bekommen. Im vorliegenden Fall geht es um eine Woche und hier besteht nun mal ein nachgehender Leistungsanspruch. Deshalb ist hier die Versicherung nach § 5/1/13 SGB V nicht durchzuführen, da hier eine anderweitige Absicherung vorlag. Wenn die Lücke mehr als einen Monat beträgt sieht die Rechtslage natürlich anders aus.
MfG
ratte1
Krankenkassenwechsel - Bindungsfrist
Czauderna, Dienstag, 02.04.2013, 20:20 (vor 4252 Tagen) @ ratte123
Hallo,
nein, nicht falscher Hals, falsch gelesen pflicht- und freiwillig versichert falsch rum gelesen - nachgehender Leistungsanspruch stimmt natürlich hier und deshalb auch die neue Bindungsfrist und (leider) keiner Möglichkeit die Lücke jetzt noch mit einer freiwilligen Versicherung zu füllen - sorry.
Gruss
Czauderna