Ende Referendariat / Ausland (Gesetzliche Krankenkassen)
Uwe, Sonntag, 10.03.2013, 23:49 (vor 4275 Tagen)
Hallo!
Ich beendet bald mein Referendariat (bin Beamter auf Widerruf) und will direkt danach ins Ausland. Was mache ich da mit der Versicherung? Bin ich automatisch raus aus der Privaten? Und wieder in der gesetzlichen (Vorversicherungszeiten habe ich)?
Für Hilfe bin ich sehr dankbar!
Grüße
Uwe
Ende Referendariat / Ausland
Czauderna, Montag, 11.03.2013, 08:03 (vor 4275 Tagen) @ Uwe
Hallo,
nein, wenn du direkt ins Ausland gehst, hast du keine Möglichkeit in die GKV zu wechseln, aber auch wenn zwischen Ende des Status "Beamter" und dem Auslandsaufenthalt auch noch ein Zwischenraum liegt, kannst du nicht in die GKV wechseln, weil keine Krankenversicherungspflicht vorliegt - Ausnahme - verheiratat und Anspruch auf Familienversicherung.
Gruss
Czauderna
Ende Referendariat / Ausland
Uwe, Mittwoch, 13.03.2013, 08:56 (vor 4273 Tagen) @ Czauderna
Ok, danke. Aber während ich im Ausland bin, dürfte die PKV ja ruhen, oder? (und wie sähe es in der GKVaus, wenn ich noch einen versichpfl. Job vorher annähme?)
DANKE!!!
Ende Referendariat / Ausland
Czauderna, Mittwoch, 13.03.2013, 09:03 (vor 4273 Tagen) @ Uwe
Hallo,
bei der PKV. kenne ich mich nicht aus.
Ja, wenn ein krankenversicherungspflichtiger Job angenommen wird, dann musst du sogar in die GKV, allerdings musst du wissen, dass für eine freiwillige Weiterversicherung oder Wiederversicherung in der GKV. eine Vorversicherungszeit von 12 Monaten als Pflichtmitglied zurückgelegt worden sein muss.
Gruss
Czauderna
Ende Referendariat / Ausland
Uwe, Donnerstag, 14.03.2013, 08:56 (vor 4272 Tagen) @ Czauderna
alles klar, aber während ich im ausland bin, würde die gkv dann ruhen?
Ende Referendariat / Ausland
Czauderna, Donnerstag, 14.03.2013, 10:16 (vor 4271 Tagen) @ Uwe
Hallo,
nein, ein "Ruhen" geht nicht - es gibt die Möglichkeit einer Anwartschaft, allerdings spielt da der Grund des Auslandsaufenthaltes eine gewisse Rolle - kann also nur von der entsprechenden kasse verbindlich beantwortet werden.
Grundsätzlich gilt, das, wenn der 1. Wohnsitz in Deutschland verbleibt auch die Krankenversicherung in Deutschland verbleiben muss - als Ausweg bleibt da nur die Kündigung wegen Auslandsaufenthalt und nach Rückkehr die Wiederherstellung der Mitgliedschaft, dann muss aber der Auslandsaufenthalt lückenlos nachgewiesen werden - auch hier gilt, die Entscheidung, ob das so möglich ist, trifft die Krankenkasse und das Ganze sollte unbedingt vorher schriftlich fixiert werden.
Gruss
Czauderna
Ende Referendariat / Ausland
ratte123, Samstag, 16.03.2013, 19:38 (vor 4269 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
nein, ein "Ruhen" geht nicht - es gibt die Möglichkeit einer Anwartschaft, allerdings spielt da der Grund des Auslandsaufenthaltes eine gewisse Rolle - kann also nur von der entsprechenden kasse verbindlich beantwortet werden.
Grundsätzlich gilt, das, wenn der 1. Wohnsitz in Deutschland verbleibt auch die Krankenversicherung in Deutschland verbleiben muss - als Ausweg bleibt da nur die Kündigung wegen Auslandsaufenthalt und nach Rückkehr die Wiederherstellung der Mitgliedschaft, dann muss aber der Auslandsaufenthalt lückenlos nachgewiesen werden - auch hier gilt, die Entscheidung, ob das so möglich ist, trifft die Krankenkasse und das Ganze sollte unbedingt vorher schriftlich fixiert werden.> Czauderna
M.E. ist hier die Crux, dass mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschätigung auch die Versicherungspflicht endet. Um dann die Versicherung fortführen zu können (unabhängig davon ob Beiträge voll oder nur im Rahmen einer Anwartschaft erhoben werden) muss unmittelbar vorher jedoch mindestens eine 12-monatige Pflichtversicherung bestanden haben. Hieran wird es im geschilderten Fall wahrscheinlich scheitern.
MfG
ratte1
Ende Referendariat / Ausland
Uwe, Sonntag, 17.03.2013, 10:49 (vor 4268 Tagen) @ ratte123
mh,danke für den hinweis. weißt du, wo das steht? ich dachte immer es reichen 12 monate innerhalb der letzten 5 jahre...
Ende Referendariat / Ausland
ratte123, Sonntag, 17.03.2013, 14:28 (vor 4268 Tagen) @ Uwe
mh,danke für den hinweis. weißt du, wo das steht? ich dachte immer es reichen 12 monate innerhalb der letzten 5 jahre...
Es gibt zwei Mögichkeiten: entweder unmitelbar vorher durchgehend 12 Monate oder 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre. Rechtsgundlage: § 9 SGB Abs. Nr. 1 SGB V.
MfG
ratte1