VVG § 21 Antwort Herr Röhl (Private Krankenversicherungen)

Grieche, Montag, 14.01.2013, 12:32 (vor 4330 Tagen)

Lb. Herr Röhl, die Tatsache, dass die Ansprüche der PKV wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht endgültig nach 10 Jahren erlöschen, kann ich jetzt nachvollziehen. Aber eine Bitte habe ich noch: Geben Sie mir doch mal bitte ein Beispiel für den 2. Teil aus Satz 1 VVG §21, was die "neuen Versicherungsfälle" angeht,welche nicht unter diese 5-Jahresfrist fallen.
Bedeutet das denn, dass solche neuen Versicherungsfälle für immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind? Oder gilt auch hier: 10 Jahre nach Vertragsabschluss ist endgültig Schluss mit allen
Ansprüchen seitens der PKV. Danke!

VVG § 21 Antwort Herr Röhl

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Montag, 14.01.2013, 19:42 (vor 4330 Tagen) @ Grieche

Nach 10 Jahren ist endgültig Schluß. In der Praxis kann das so aussehen, daß ein HIV-Infizierter die ganzen Jahre alle ambulanten Rechnungen selbst trägt und im 11. die Katze zum Pech der Versicherung ungestraft aus dem Sack läßt.

Für alle Anzeigepflichtverletzungen, die der Versicherte nicht zu verantworten hat, gilt zumindestens in der Privaten Krankenversicherung §194 VVG und dessen Frist endet bereits nach 3 Jahren. Fallbeispiel: der Patient hat von seinem Arzt noch nicht mitgeteilt bekommen, daß er er einen bösartigen Tumor hat und dies bei Antragstellung nicht angeben können. Wieder Pech für die Versicherung und eventuell ein Schadensfall für die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes.


PS: bitte im Sinne der Forenhygiene zu einer Fragestellung nicht drei Beitragsstränge aufmachen ..

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