Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen (Gesetzliche Krankenkassen)

U. Deger @, Donnerstag, 13.12.2012, 10:38 (vor 4363 Tagen)

Meine Tochter beendete Studium in Deutschland 2009 und ging in die USA. Eine Information an die GKV erfolgte nicht. Eine jährliche Anfrage (wie bei anderen Versicherungen)ob sie noch studiere erhielten wir nicht.Die Beiträge für Studenten wurden weiter bezahlt, meine Tochter nahm während der Heimaturlaube Leistungen in Anspruch.
Nachdem die GKV nun gekündigt werden sollte wurde der Anspruch geprüft und festgestellt, dass sie 2009-2012 wegen Auslandsaufenthalt nicht versichert werden konnte. Wegen Überschreitung der Altersgrenze kann sie auch nicht familienversichert sein. Damit wurde die Mitgliedschaft rückwirkend ab 2009 gekündigt. Ich soll nun die Beiträge zurück bekommen und gleichzeitig eine Forderung über die erhaltenen Leistungen erhalten. Ich fürchte, das wird teuer. Gibt es eine Möglichkeit das zu vermeiden?

Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen

Czauderna, Donnerstag, 13.12.2012, 13:15 (vor 4363 Tagen) @ U. Deger

Hallo,
man kann schon während eines Auslandsaufenthaltes trotzdem in Deutschland versichert sein, bekommt nur keine Leistungen bewilligt, die im Ausland (aussereuropäisch) angefallen sind.
Beiträge wurde doch gezahlt und die Leistungen im Inland abgenommen. Die Frage wäre doch hier zu stellen, ob die studentische Pflichtversicherung während des Auslandsaufenthaltes noch gerechtfertigt war und da hätte doch die "Endemeldung" durch die UNI. an die Kasse vorgenommen werden müssen (Exmatrikulation).
Hatte denn die Tochter auch ihren Erstwohnsitz in Deutschland abgemeldet ? - glaube ich nicht !.
Mein Rat - die Kasse gezielt anfragen wie das Ende der Versicherungspflicht als Studentin festgestellt wurde und wann.
Gruss
Czauderna

Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen

U.Deger @, Donnerstag, 13.12.2012, 14:17 (vor 4363 Tagen) @ Czauderna

Hallo, danke für die Rückmeldung.
Die Leistungen sind jeweils in Deutschland angefallen. Die Tochter war weiterhin mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet.
Als jetzt in 2012 die Versicherung gekündigt werden sollte wurde von der GKV die Exmatrikulationsbescheinigung der Uni angefordert. Diese ist von 2008, in 2009 wurde die Tochter 25 und war ab dieser Zeit weder Studentin noch familienversichert. Die Uni hatte die Exmatrikulation nicht an die GKV gemeldet. Die Frage ob sie trotz Auslandsaufenthalt in Deutschland versichert werden kann hängt vermutlich an der 180-Tage-Regel. Dazu gibt es diverse Rechtsprechung: Ist der Student nur an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, kommt die Krankenversicherung der Studenten nicht in Betracht. Gleichwohl könnte er z. B. noch als Familienangehöriger in Deutschland versichert sein und Anspruch auf Aushilfeleistungen im Ausland haben.
BSG-Urteil vom 22. März 1988 (8/5a RKn 11/87)Hiernach kann ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium angenommen werden, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland begrenzt ist.
Im besten Falle wird es eine Verhandlungssache, im schlechten eine rechtliche Klärung geben.

Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen

Czauderna, Donnerstag, 13.12.2012, 19:21 (vor 4362 Tagen) @ U.Deger

Hallo,
ich würde folgendes probieren. Fest steht, dass die Kasse erst aufgrund der Kündigung mitbekommen hat, dass schon lange eine
Exmatrikulation stattgefunden hat - richtig ?
Bis dahin wurden Beiträge gezahlt ? - richtig ?
Wenn es also so ist, dass in 2012 erst das Ende der Pflichtversicherung festgestellt wurde, dann konnte das bisher pflichtversicherte Mitglied doch nicht wissen, dass eine Umstellung, sprich eine freiwillige Weiterversicherung hätte erfolgen müssen. Die "Abmeldung" durch die Uni wurde auch nicht an die Kasse gerichtet - denn dann hätte sich nämlich die Kasse von sich aus gemeldet wegen der freiwilligen Weiterversicherung.
Hinzu kommt, dass seit dem 01.04.2007 alle Menschen mit dem Erstwohnsitz in Deutschland krankenversichert sein müssen, auch
dann wenn sie sich im Ausland aufhalten.
Also, unter diesen Aspekten kommt die Kasse meiner Meinung nach um die Fortführung der Mitgliedschaft als freiwillig Versicherte
herum.
Gruss
Czauderna

Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen

U. Deger @, Freitag, 14.12.2012, 10:04 (vor 4362 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna
Kann es sein, daß im letzten Satz, also in der Schlußfolgerung das entscheidende Wort NICHT fehlt? :)

Rückwirkend gekündigt - Rückforderung der Leistungen

Czauderna, Freitag, 14.12.2012, 15:35 (vor 4361 Tagen) @ U. Deger

Hallo,
wollte nur mal sehen, ob du aufpasst - nein, Spaß beiseite -
sorry, natürlich fehlt da das Wort "nicht" - das wichtigste Wort an diesem Satz.
Gruss
Czauderna

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