Versicherungsgesetz (Private Krankenversicherungen)
So ist es etwas versteckt im VVG §21 Punkt (3) auch geregelt. 10 Jahre nach Vertragsbeginn hat der Versicherer keinerlei Möglichkeiten einen Vertrag wegen vorsätzlich falscher Angaben, sprich Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anzufechten, aufzuheben oder Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse zu verfügen. Die Kosten legt der Versicherer direkt auf die Versicherten der Alterskohorte um und die werden sich über die nächste Beitragsanpassung sicherlich freuen.
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Brigitte1,
11.11.2012, 18:56
- Versicherungsgesetz - Joachim Röhl, 12.11.2012, 10:53