Familienversicherung bei Berufsvorbereitender Bildungsmaßnah (Gesetzliche Krankenkassen)

Sven @, Dienstag, 23.10.2012, 11:37 (vor 4418 Tagen)

Hallo,

ich eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme von Arbeitsamt durchgeführt. Das ganze lief so ab, dass es eine Eignungsphase gab, dann wurden Schulungen in Gruppen durchgeführt sowie Bewerbungen geschrieben und eventuell ein Praktikum durchgeführt.

In dieser Zeit bin ich 23 Jahre (Mai) alt geworden und war somit nicht mehr über die Familienversicherung versichert. Dieses wurde aber erst bekannt, als ich mich zum Beginn meiner Ausbildung (August) selber versichern wollte.

Nach der Schule habe ich auch den Zivildienst abgeleistet.

Meine Fragen sind jetzt:
1) Ich wurde nicht informiert, kann man das jetzt als Versäumnis der Krankenkasse einstuffen und die müssen mich weiterhin die 3 Monate versichern?
2) Die BVB Maßnahme zählt doch als Ausbildung bzw. Ausbildungsvorbereitung und daher müsste ich doch bis 25 versichert werden können?
3) Kann man die 11 Monate Zivildienst auf die 23 Jahre anrechnen oder geht das dann erst auf die 25 Jahre?

Danke!

Familienversicherung bei Berufsvorbereitender Bildungsmaßnah

Czauderna, Dienstag, 23.10.2012, 13:10 (vor 4418 Tagen) @ Sven

Hallo,

Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2.2 RdSchr. 88c
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres


(1) Solange sich ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG [oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG] [jetzt] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet , besteht die Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

(2) Der Begriff "Schul- oder Berufsausbildung" stimmt inhaltlich mit dem gleich lautenden Begriff in den Vorschriften über die Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG a. F. überein. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob für ein Kind, das das 18. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, noch eine Familienversicherung besteht, von den zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG a. F. entwickelten Grundsätzen auszugehen ist.

Der Wehr- oder Zivildienst wird lediglich bei der Verlängerung vom 25. Lebensjahr hinzu- bzw. angerechnet.
Gruss
Czauderna

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