Familienversicherung bei Berufsvorbereitender Bildungsmaßnah (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2.2 RdSchr. 88c
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
(1) Solange sich ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG [oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG] [jetzt] oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet , besteht die Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
(2) Der Begriff "Schul- oder Berufsausbildung" stimmt inhaltlich mit dem gleich lautenden Begriff in den Vorschriften über die Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG a. F. überein. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob für ein Kind, das das 18. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, noch eine Familienversicherung besteht, von den zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG a. F. entwickelten Grundsätzen auszugehen ist.
Der Wehr- oder Zivildienst wird lediglich bei der Verlängerung vom 25. Lebensjahr hinzu- bzw. angerechnet.
Gruss
Czauderna
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- Familienversicherung bei Berufsvorbereitender Bildungsmaßnah -
Sven,
23.10.2012, 11:37
- Familienversicherung bei Berufsvorbereitender Bildungsmaßnah - Czauderna, 23.10.2012, 13:10