Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert (Gesetzliche Krankenkassen)

Helmut, Donnerstag, 04.10.2012, 18:13 (vor 4434 Tagen)

Meine Tochter. 38 Jahre alt, wurde der PKV-Vertrag zum 31.06.2012 gekündigt, weil sie einer Erkrankung nicht angegeben hatte. Sie war seit 9 Jahren privat versichert und lebte nur von Zinseinnahmen. Zum 01.09.2012 hat sie nun eine versicherungspfichtige Beschäftigung. Als meine Tochter der Mitarbeiterin der GKV sagte, dass sie eine Versicherungslücke von drei Monaten hat, wurde ihr die Aufnahme verweigert. Die Begründung lautete, dass es seit dem 01.01.2009 auch in der PKV keine Lücken geben darf. Sie möchte die drei Monate bei einer anderen PKV schließen, erst dann könne sie aufgenommen werden. Für eine andere PKV bestehe Kontrahierungszwang für den Basis-Tarif. Ist diese Ausage so richtig? Der Basis-Tarif ist sehr teuer. Muss meine Tochter jetzt 3700 Euro rückwirkend bezahlen, bevor sie eine GKV zum 01.09.2012 aufnimmt? Der Arbeitgeber weiss nicht, wie er den Lohn abrechnen soll, ohne GKV.

Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert

Czauderna, Donnerstag, 04.10.2012, 18:58 (vor 4434 Tagen) @ Helmut

Hallo,
da liegt die Kasse aber falsch, denn sie muss die Anmeldung entgegen nehmen und die Versicherung durchführen. es handelt sich hier um einen versicherungspflichtigen Tatbestand und demzufolge muss eine Versicherung in einer GKV-Kasse erfolgen. wenn die Tochter zuletzt in einer GKV-Kasse gewesen wäre, dann könnte die gewählte Kasse an die alte Kasse verweisen und die Anmeldung entweder dorthin weiterleiten oder mit einem entsprechenden Hinweis dem Arbeitgeber zurückgeben. Hier allerdings kann und darf sie das nicht tun. es ist zwar richtig, dass die Tochter die drei Monate unversichert war und das darf lt. Gesetz nicht sein, aber darüber hat in diesem Fall die GKV-Kasse nicht zu befinden.
Sie muss die Versicherung durchführen.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten - entweder sich deswegen mit dieser Kasse anlegen oder einfach eine andere zu wählen,
Gruss
Czauderna

Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert

Auskunft, Freitag, 05.10.2012, 14:01 (vor 4434 Tagen) @ Helmut

Es ist korrekt, das keine Lücke bestehen darf. Der Kontrahierungszwang gilt für die Gesellschaft, die Ihre Tochter gekündigt hat und zwar in dem sog. Basistarif. Ihre Tochter muss die 3 Monate bezahlen, dann kann die Anmeldung bei der gesetzlichen krankenkasse erfolgen.

Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert

Czauderna, Freitag, 05.10.2012, 17:32 (vor 4433 Tagen) @ Auskunft

Hallo Auskunft,
und was macht deiner Auffassung nach die GKV-Kasse wenn die Tochter
das nicht macht mit den drei Monaten in der PKV ?
Gruss
Czauderna

Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert

Willi, Freitag, 05.10.2012, 19:22 (vor 4433 Tagen) @ Czauderna

Die gleiche Versicherung braucht Ihre Tochter nicht in den Basistarif aufzunehmen. Vermutlich hat sie in der Kündigung schon auf § 193 Abs. 5 Satz 5 VVG hingewiesen. In diesem Fall muss sich Ihre Tochter für die 3 Monate eine andere PKV suchen. Erst dann kann sie in der GKV aufgenommen werden.

Versicherungspflicht - Aufnahme verweigert

Czauderna, Freitag, 05.10.2012, 19:34 (vor 4433 Tagen) @ Willi

Hallo Willi,
auch an dich die gleiche Frage, was macht die GKV. wenn dieser Nachweis nicht kommt, also die drei Monate nicht belegt sind ? -
verweigert sie die Versicherung als
krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ??
Was macht der Arbeitgeber - er muss den Arbeitnehmer anmelden und Beiträge abführen ??
Ich denke - die Aussage "erst dann kann eine Anmeldung bei der GKV gemacht werden" ist so nicht richtig.
Gruss
Czauderna

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