neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011 (Gesetzliche Krankenkassen)
Marco , Dortmund, Dienstag, 31.07.2012, 15:21 (vor 4503 Tagen)
Hallo zusammen ,
kennt jemand den Paragraphen für die Bindungsfristverlängerung nach einer Versicherungslücke ?
Ich habe eine Versicherungslücke 2011 von 3 Tagen gehabt und die Krankenkasse hat ohne jede Benachrichtigung meine Bindungsfrist verlängert. Nun würde ich gerne wissen , nach welchen Gesetzen dies durchgeführt worden ist. Dies kann mir die eigene Krankenkasse nach 14 Tagen nicht beantworten. Hat jemand einen Rat?
Mit freundlichen Grüßen
Marco
neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011
Czauderna, Dienstag, 31.07.2012, 16:04 (vor 4503 Tagen) @ Marco
Hallo,
die gesetzliche Vorschrift bildet das SGB V. und das dazugehörige
Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht Tit. 5.5.4 RdSchr. 08d
Auswirkungen einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf das Wahlrecht
Demnach wurde deine Mitgliedschaft für drei Tage unterbrochen und es entstand durch die neue Versicherungspflicht auch ein erneute Bindungsfrist. Wenn du unbedingt die Kasse wechseln willst, dann rate ich dir für diese drei Tage die freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen, das würde dich knapp 15,00 € kosten.Du könntest dann nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist
(Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung bei der Kasse) die Kasse wechseln.
Gruss
Czauderna
neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011
Marco, Dortmund, Dienstag, 31.07.2012, 16:35 (vor 4503 Tagen) @ Czauderna
vielen Dank für Deine Antwort. Und das geht so einfach ?
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Czauderna, Dienstag, 31.07.2012, 19:42 (vor 4503 Tagen) @ Marco
Hallo,
ja, das geht so einfach - stelle einen Antrag auf freiwillige Versicherung für diese drei Tage, erkläre, dass du in dieser Zeit keinerlei Einkommen hast und schon bist du die Bindefrist los.
Deine Mitgliedschaft war dann nämlich nicht unterbrochen.
Gruss
Czauderna
neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011
Marco, Donnerstag, 02.08.2012, 12:19 (vor 4501 Tagen) @ Czauderna
Danke Dir nochmal ,werde es versuchen .Mir wurde gesagt ,das die Krankenkasse dem nicht zustimmen muß ,ist das richtig ?
neue Bindungsfrist nach Verischerungslücke 2011
Czauderna, Donnerstag, 02.08.2012, 13:28 (vor 4501 Tagen) @ Marco
Hallo,
das ist dann falsch, wenn noch keine drei Monate seit dieser Unterbrechung vergangen sind - solange gilt nämlich das Recht auf freiwillige Versicherung.
Gruss
Czauderna
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ratte123, Donnerstag, 02.08.2012, 17:03 (vor 4501 Tagen) @ Czauderna
Hallo,
das ist dann falsch, wenn noch keine drei Monate seit dieser Unterbrechung vergangen sind - solange gilt nämlich das Recht auf freiwillige Versicherung.
Gruss
Czauderna
In diesem Fall (Versicherungslücke 2011!) dürfte die Unterbrechung länger als 3 Monate her sein. Eine freiwillige Versicherung ist daher nicht mehr möglich (daher hatte ich auch nicht verstanden, weshalb Du hier dieses Thema angeschnitten hast).
MfG
ratte1
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gast aus dem Norden, Donnerstag, 02.08.2012, 18:10 (vor 4501 Tagen) @ ratte123
Ersatzweise einfach bei der Kasse fragen, warum diese nicht von amtswegen die Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) durchgeführt hat. Dann ist die Lücke auch weg.
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Czauderna, Donnerstag, 02.08.2012, 20:05 (vor 4501 Tagen) @ gast aus dem Norden
Hallo Gast aus dem Norden,
richtig, das wäre dann mein nächster Vorschlag gewesen -
man muss die Sache einfach nur nacheinander aufbauen, denn mit der Versicherung nach diesem berühmten §, da kann die Kasse nicht dagegen halten.
Gruss
Czauderna
PS. Rate 123, wenn du mit Ratte 1 aus einem anderen Forum identisch bist - diesmal hab ich nix vergessen - diesmal war das Absicht.
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ratte123, Donnerstag, 02.08.2012, 20:37 (vor 4501 Tagen) @ Czauderna
richtig, das wäre dann mein nächster Vorschlag gewesen -
man muss die Sache einfach nur nacheinander aufbauen, denn mit der Versicherung nach diesem berühmten §, da kann die Kasse nicht dagegen halten.
Gruss
Czauderna
Doch, denn § 5 Abs. 1 Nr. 13 greift nicht, da ein anderweitiger Leistungsanspruch besteht (§ 19 SGB V).
PS. Rate 123, wenn du mit Ratte 1 aus einem anderen Forum identisch bist - diesmal hab ich nix vergessen - diesmal war das Absicht.
Bin mit Ratte1 identisch. ;)
Viele Grüße
ratte1
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Czauderna, Donnerstag, 02.08.2012, 21:59 (vor 4501 Tagen) @ ratte123
Hallo,
aha, und das wäre dann welche Versicherung - der nachgehende Leistungsanspruch ?? - ich meine gelesen zu haben, dass dieser nicht als Absicherung zählt - bin mir aber da nicht sicher.
Gruss
Czauderna
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Marco , Donnerstag, 02.08.2012, 22:10 (vor 4501 Tagen) @ Czauderna
verstehe nur noch Bahnof ,ich war lückenlos krankgeschrieben 2011 . Beweis der Krankenzahlschein. Aber die Krankenkasse besteht darauf ,das es durch die Sperrzeit von 5 Tagen im Novemver 2011 eine Lücke gab und ich dadurch neue 18 Monate habe. ICh habe das Gefühl ,die verarschen mich. Kenne mich damit nicht so gut aus. Könnt Ihr mir das nochmal erklären Gruß Marco
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ratte123, Donnerstag, 02.08.2012, 22:22 (vor 4501 Tagen) @ Czauderna
Hallo czauderna,
der Leistungsanspruch nach § 19 SGB ist zwar keine Versicherung aber eine anderweitige Absicherung im Sinne des Gesetzes. Rundschreiben zum § 5 Abs. 1 Nr. 13 vom 20.03.2007 auf Seite 18.
MfG
ratte1
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Czauderna, Freitag, 03.08.2012, 11:42 (vor 4500 Tagen) @ ratte123
Hallo Marco,
so leid es mir auch für dich tut, aber ich fürchte, die Ratte
hat recht (ich kann jedenfalls nicht das Gegenteil beweisen), und bei dir ist tatsächlich eine neue Bindungsfrist eingetreten, d.h. die 18 Monate stimmen und die Kasse hat recht, ich finde das nun auch nicht okay, aber darum geht es nicht, wenn es rechtlich abgesichert ist.
Gruss
Czauderna
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Czauderna, Freitag, 03.08.2012, 18:55 (vor 4500 Tagen) @ Czauderna
Hallo Marco,
mir ist da noch etwas eingefallen - das mit der freiwilligen Weiterversicherung und den drei Monaten ist klar, aber wenn man dich seinerzeit nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, dich freiwillig weiter zu versichern, dann beginnt die 3-Monatsfrist erst Bekanntgabe des Sachverhaltes zu laufen, will damit sagen, dass du ggf. doch noch eine Chance hast, die drei Tage in eine freiwillige Versicherung "umzubiegen".
Ich beziehe mich da auf einen Fall, bei der die Familienversicherung rückwirkend endete, und da hatte der Betreffende auch ab Bekanntgabe drei Monate Zeit seinen freiwilligen Beitritt zur Kasse (rückwirkend) zu erklären.
Gruss
Czauderna