erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo GKVGast,
die Lösung ist m. W. nirgendswo eindeutig geregelt.
Ich würde zu folgender Lösung tendieren:
Ab Monat nach Wegfall der Arbeitnehmertätigkeit wird die Einstufung als hauptberuflich Selbständiger vorgenommen. Die Vergangenheit bleibt unverändert.
Wenn eine rückwirkende Änderung der Versicherung erfolgt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Arbeitnehmertätigkeit. Dann werden die Beiträge als hauptberuflich Selbständiger aus allen Einnahmen neu berechnet. Einen Arbeitgeberanteil gibt es dann nicht mehr (-> § 257 SGB V).
Am besten das persönliche Gespräch mit der Krankenkasse suchen.
Gruß
RHW
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GKVGast,
24.04.2012, 23:53
- erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV -
RHW,
07.05.2012, 19:46
- erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV - GKVGast, 13.05.2012, 22:28
- erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV -
RHW,
07.05.2012, 19:46