Zwang zur Rückkehr in die PKV nach Auslandsaufenthalt (Private Krankenversicherungen)

pregunta001, Freitag, 04.05.2012, 18:32 (vor 4589 Tagen)

Hallo,

habe folgende Frage. Leider gibt es im Netz so viele unterschiedliche Aussagen. Nun hoffe ich auf diesem Wege auf eine hilfreiche Information.

Sachlage: Mein Mann und ich leben zur Zeit in Süamerika. (seit ca. 4 Jahren, beide in den 40 igern) Ich war vorher privat versichert im Angestelltenverhältnis tätig, mein Mann war selbständig und ebenfalls in der privaten Versicherung untergebracht.

Was wäre bei einer Rückkehr zu beachten? Während unserer Abwesenheit wurde ja die Versicherungspflicht eingeführt.

Besteht auf irgendeinem Weg die Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse? Oder müssen Beide in die private Krankenversicherung zurück? Wie wirkt es sich aus, falls einer von uns sofort ein Beschäftigungsverhältnis eingeht, welches entgeldmäßig unter die Bemessungsgrenze für die private KV fällt? Wäre dann der Weg im die GKV frei und der Partner dann automatisch mitversichert? (solange Dieser kein eigenes Einkommen erzielt)

Diese Fragen sind existenziell wichtig, da es ja durchaus auch vorstellbar ist keine sofortige Beschäftigung in Deutschland zu finden. Vielen Dank im Voraus!

Zwang zur Rückkehr in die PKV nach Auslandsaufenthalt

Czauderna, Freitag, 04.05.2012, 19:24 (vor 4589 Tagen) @ pregunta001

Hallo,
grundsätzlich gilt die letzte Kasse als zuständig, und das wäre hier die PKV, allerdings sehen manche Kassen das nicht so, wenn die letzte Versicherung in Deutschland vor dem 01.04.2007 endete.
Da es aber bei Euch wahrscheinlich später war, kommt tatsächlich nur die PKV in Frage, es sei denn einer von Euch wird direkt krankenversicherungspflichtig (Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldbezieher) und kann dann den anderen mitversichern.
Gruss
Czauderna

Zwang zur Rückkehr in die PKV nach Auslandsaufenthalt

christine @, dresden, Montag, 07.05.2012, 11:08 (vor 4587 Tagen) @ Czauderna

Hallo,
dazu hätte ich auch eine Frage. Wenn jemand gesetzlich versichert ist und zwei bis drei Jahre ins Ausland geht (privat organisiert) sollte man da eine Anwartschaft aufrecht erhalten? Da für den Auslandsaufenthalt eine private Versicherung abgeschlossen werden muss, sagt die KK man muss sich nach Rückkehr privat versichern, da dann die letzte Versicherung eine Private war, es sei denn man hat eine Anwartschaft oder sofort eine pflichtige Beschäftigung. Ist das wirklich so und das Geld für eine Anwartschaft sinnvoll angelegt?
Christine

Zwang zur Rückkehr in die PKV nach Auslandsaufenthalt

RHW, Montag, 07.05.2012, 18:43 (vor 4586 Tagen) @ christine

Hallo Christine,

wenn man ins Ausland geht, sollte man die Nachweis über die Dauer des Auslandsaufenthalts (z.B. Flugtickets, Visa ...) und die Auslandskrankenversicherung sehr gut aufbewahren (ggf. auch Kopien). Sonst sind ggf. bei Rückkehr nach Deutschland Krankenkassenbeiträge nachzuzahlen,wenn man weiterhin einen Wohnsitz in D hat:

Auslandsaufenthalt und Versicherungspflicht in D

Die Anwartschaft wird in den meisten Fällen nicht benötigt.

Es gibt aber einige Situationen, in denen man sich ärgert, wenn man keine abgeschlossen hat:

Probleme ohne die Anwartschaft:

1) Wenn man sich nach der Auslandsrückkehr selbständig macht, ist eine Versicherung mit Krankengeld nicht möglich ( § 44 SGB V und § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V)

2) Wenn man nach der Auslandsrückkehr als Arbeitnehmer mehr als die Versicherungspflichtgrenze (2012: 50850 Euro brutto) verdient, kann man nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkase eintreten.

3) Wenn man eine Rente beantragt (auch Hinterbliebenenrente), wird geprüft, ob man in der 2. Hälfte des Berufslebens 90% in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Wenn ja, sind nur aus der gesetzlichen Rente, Betriebrente, Zusatzrente, Direktversicherung und aus selbständiger Tätigkeit Beiträge zu zahlen, und ggf. aus einer Arbeitnehmertätigkeit (alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei). Wenn man die 90% nicht erfüllt, sind alle Einnahmen beitragspflichtig und es gilt eine Mindesteinnahme von 875 Euro (2012). Ggf. wird auch das Ehegatteneinkommen berücksichtigt.

Bei den EU-Staaten und einigen anderen europäischen Ländern und Türkei/Tunesien ist die Anwartschaft nicht sinnvoll, da die ausl. Zeiten meist wie dt. Versicherungszeiten bewertet werden. In den anderen Ländern ist die Sinnhaftigkeit eine sehr subjektive Entscheidung (auch Dauer des Auslandsaufenthaltes, Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung/Rückkehr, finanzielle Möglichkeit, Risikofreude ... spielen eine Rolle).

Gruß

RHW

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