erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV (Gesetzliche Krankenkassen)

GKVGast, Dienstag, 24.04.2012, 23:53 (vor 4601 Tagen)

Folgendes Szenario:

Ein AN (Arbeitnehmer) ist neben seinem abhängigen Arbeitsverhältnis freiberuflich tätig und über seinen Arbeitgeber (AG) in der GKV versichert. Im Jahr 1 beträgt der Einkommensanteil aus selbstständiger Arbeit 1/3 des Jahreseinkommens, der Rest wird über das Anstellungsverhältnis erzielt. Im zweiten Jahr dreht sich die Relation aufgrund einer hervorragend laufenden Selbstständigkeit. In Jahr 3 hängt der AN seinen Angestelltenjob schließlich an den Nagel, will aber aufgrund der Möglichkeit Familienmitglieder mitzuversichern in der GKV bleiben. Die GKV fragt den letzten Einkommensbescheid (das tolle Jahr 2) an und müsste zu der Einschätzung kommen, dass im zweiten Jahr die Selbstständigkeit die Hauptverdienstquelle war.
Nun werden wahrscheinlich Nachforderungen fällig. Werden hierbei die vom AG und AN bereits geleisteten Beiträge berücksichtigt, sodass nur die Differenz zu zahlen ist? Oder werden nur die AN-Anteile berücksichtigt? Oder fallen die Beiträge aus der Angestelltenzeit komplett unter den Tisch und es wird noch einmal voll für jeden Monat nachkassiert?

Für welchen Zeitraum werden Zinsen erhoben? Für die Zeit, die seit dem Ende des erfolgreichen zweiten Jahres verstrichen ist oder für die Zeit, in dem der AN bereits den aktuellen Einkommenbescheid vorliegen hatte, aber noch nicht an die GKV übermittelt hat (was ja dann eine selbstverschuldete Verzögerung wäre, während im ersten Fall das FA die Schnelligkeit entscheidend mitbestimmt)?

Vielen herzlichen Dank für Antworten vorab!

erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV

RHW, Montag, 07.05.2012, 19:46 (vor 4588 Tagen) @ GKVGast

Hallo GKVGast,

die Lösung ist m. W. nirgendswo eindeutig geregelt.

Ich würde zu folgender Lösung tendieren:

Ab Monat nach Wegfall der Arbeitnehmertätigkeit wird die Einstufung als hauptberuflich Selbständiger vorgenommen. Die Vergangenheit bleibt unverändert.

Wenn eine rückwirkende Änderung der Versicherung erfolgt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Arbeitnehmertätigkeit. Dann werden die Beiträge als hauptberuflich Selbständiger aus allen Einnahmen neu berechnet. Einen Arbeitgeberanteil gibt es dann nicht mehr (-> § 257 SGB V).

Am besten das persönliche Gespräch mit der Krankenkasse suchen.

Gruß

RHW

erst als AN in GKV, dann als Selbstständiger in GKV

GKVGast @, Sonntag, 13.05.2012, 22:28 (vor 4582 Tagen) @ RHW

Hallo RHW,

danke für diese Einschätzung! Dass bei einer ggf. stattfindenden Neuberechnung der Vergangenheit Arbeitgeber- und nehmer-Anteile zurückerstattet werden, wusste ich nicht, auch für diese Info besten Dank!

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