Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind (Private Krankenversicherungen)

Paule, Donnerstag, 23.02.2012, 10:59 (vor 4661 Tagen)

Hallo Zusammen,

wir bekommen Nachwuchs und nun stellt sich die Frage der Versicherung des Kindes:
Vater: Freiwillig gesetztlich versichert, Angestellter, Verdienst über JAEG
Mutter: Beamtin NRW, Verdienst unter JAEG

Wenn ich richtig informiert bin, könnten wir das Kind sowohl beim Vater kostenfrei in die GKV mit aufnehmen, als auch 'über' die Mutter mit einem Beihilfeanspruch (NRW) von 80% privat versichern (20%).

Nun meine Frage: Wie entwickelt sich ein solcher privater Tarif (20%), in diesem Fall bei der DKV.
Der Einstieg ist ja recht günstig, aber steigen die Tarif bei Kindern ebenfalls so extrem wie teilweise Volltarife?

Hat da einer Referenzzahlen?

Vielen Dank im Voraus

Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 23.02.2012, 14:59 (vor 4661 Tagen) @ Paule
bearbeitet von Joachim Röhl, Donnerstag, 23.02.2012, 15:48

Der Beihilfetarif der dkv namens Q20 mit dem Zusatz ELE kostet für ein Neugeborenes zur Zeit 31,83€ und lag z.B. bei 22,34€ im Jahr 2004. Wenig Geld für hohe Leistung oder noch weniger in der Kasse zum Nulltarif? Aber wat nix kost, sagt der Rheinländer usw.

Oder man liest sich mal durch, was unser RHW in solchen Fällen gern spricht, ich zitiere "man weiß erst am Lebensende, ob man bei PKV oder GKV die richtige Wahl getroffen hätte.Einige Faktoren, die häufig unterschätzt werden: Veränderung der Einnahmen: Frühpensionierung, Sabbatjahr, Elternzeit, späteres Zweitstudium, Beginn einer Selbständigkeit (Wegfall der Beihilfe)familiäre Veränderungen: erneute Heirat, nicht berufstätiger Ehegatte (zahlt in der GKV Beiträge nach der Hälfte des PKV-Ehegatteneinkommens und wird in der PKV ggf. je nach Gesundheitszustand nicht aufgenommen), Stiefkinder, Wechsel der Ex-Frau in die PKV -> Beiträge für das Kind. Bei den Leistungen sollte man besonders auf Reha/Kuren, den offenen Hilfsmittelkatalog, Psychotherapie (Anzahl der Sitzungen), Heilmittel (Arten und Erstattungshöhe) achten. Hier gibt es zwischen den Privatversicherungen (und zur GKV) große Unterschiede. Für Neugeborene kann man u.U. nur die Tarife versichern, die die Eltern bereits abgeschlossen haben. Bei behinderten Kindern kann das ein großes Problem sein. GKV-Hilfsmittel, Rehakids, PKV-Erfahrungen Behinderter. Als Beamter oder Pensionär ist eine Rückkehr in die GKV nie mehr möglich. In der Privatversicherung werden nur notwendige Leistungen erstattet. Problematisch kann es sein, dass man erst erfährt, was notwendig ist, wenn man Rechnungen zur Erstattung einreicht. Der Behandler hat aber trotzdem einen Anspruch auf Vergütung. Im Übrigen werden nur anerkannte Behandlungsmethoden erstattet: § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 2 der PKV-Musterbedingungen. Der Basistarif hat in einzelnen Bereichen bessere Leistungen als viele PKV-Tarife. Er hat aber ein großes Manko. Das Arzthonorar ist deutlich geringer als bei anderen Privatpatienten. Für den Arzt besteht außer bei Notfällen keine Behandlungspflicht. Arzthonorar bei Basistarif. Vielleicht interessant:
10 Irrtümer über die PKV, Tätigkeitsberichte des PKV-Ombudsmanns mit Beschwerden PKV-Versicherter, vor einer Entscheidung sollte man sehr ausführliche Gespräche mit Experten der PKV und Experten der GKV führen. Die Entscheidung ist ähnlich wichtig wie ein Hauskauf. Ggf. kann auch die Verbraucherzentrale Hilfe anbieten. Ggf. Beamte fragen, die häufig Leistungen benötigen bzw. in Frühpension gegangen sind. Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!"

Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind

Paule, Donnerstag, 23.02.2012, 15:51 (vor 4661 Tagen) @ Joachim Röhl

Vielen Dank für die Antwort.

Mir wäre aber noch wichtig zu erfahren, wie sich die Beiträge bis zum (beispielsweise) 20. Lebensjahr entwickeln (könnten) bzw. wie eine solche Beitragsentwicklung in der Vergangenheit aussah?!

Steigen Beihilfetarife für Kinder/Jugendliche in einem ähnlichen Ausmaß wie Vollkostentarife?

Wer hat da Erfahrungen?

Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Donnerstag, 23.02.2012, 16:32 (vor 4661 Tagen) @ Paule

Wird´s ein Junge sinkt der Beitrag mit 15 Jahren auf 29,92€ und für ein Mädchen stiege er auf 38,03€. Mit Ausbildungsbeginn oder Studienanfang gehts in die GKV. Auskünfte über künftige Beitragsentwicklungen sind jedoch genauso vage wie jene zur Mietenentwicklung oder dem Zapfpreis für Benzin im Jahr zweitausendzwanzig .. die untrügliche Vergangenheit hatte ich kurz beleuchtet. Die versicherten Leistungen sind bei der PKV im Unterschied zur GKV ("Stück Butter in der Sonne") auf Lebenszeit bestehen.

Anwartschaft DKV

Paule, Freitag, 24.02.2012, 12:49 (vor 4660 Tagen) @ Joachim Röhl

Würde gerne eine weitere Frage anfügen.

Bietet die DKV eine Anwartschaft für das Neugeborene an, so dass man jederzeit dorthin wechseln könnte, wenn man sich zur Geburt ersteinmal für die GKV (Familienversicherung des Vaters) entscheidet?

Anwartschaft DKV

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Freitag, 24.02.2012, 13:11 (vor 4660 Tagen) @ Paule

Das macht dkv wie auch andere Versicherer nur ungern, aber in zwei ähnlich gelagerten Fällen habe ich es so durchbekommen mit einem kurzen Anschrieben zum warum und dem ausgefüllt und unterschriebenem Anwartschaftsantrag, wo dann einfach Krankenversicherungspflicht angekreuzt wird. Bitte beachtet, daß das Neugeborene leistungsmäßig maximal den Tarif der im konkreten Fall bereits versicherten Mutti wählen kann.

Anspruch auf GKV Familienversicherung?

Paule, Freitag, 24.02.2012, 16:22 (vor 4660 Tagen) @ Joachim Röhl

OK, schon mal vielen Dank bis dahin.

Jetzt aber meine nächste Frage:
Aufgrund welchem Paragraphen kann der Mann eigentlich das Kind mit in die GKV aufnehmen?
Ist das Kind nicht aufgrund des Beihilfeanspruchs automatisch versicherungsfrei? Oder wäre es quasi nach der Geburt erst freiwillig versichert und käme über diesen Weg in die Familienversicherung?

Muss dann dann eine Frist von 3 Monaten nach Geburt eingehalten werden, oder kann man das Kind auch zunächst in der PKV anmelden und ggf. später in die Familienversicherung holen? Bei der Frau geht das ja nicht, solange sie Anspruch auf Beihilfe hat.

Anspruch auf GKV Familienversicherung?

Czauderna, Freitag, 24.02.2012, 16:34 (vor 4660 Tagen) @ Paule

Hallo, die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Familienversicherung bildet der § 10 SGB V.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich ob ein Kind einen Beihilfeanspruch hat - wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind besteht der Anspruch auch ggf. rückwirkend.
Gruss
Czauderna

Anspruch auf GKV Familienversicherung?

RHW, Samstag, 25.02.2012, 18:59 (vor 4658 Tagen) @ Czauderna

Hallo Paule,

die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherungen sind hier geregelt:

§ 10 SGB V

Kinder haben keinen eigenen Beihilfeanspruch und sind daher nicht versicherungsfrei.

Versicherungszeiten können wichtig werden, wenn das Kind später z.B. eine Halbwaisenrente bezieht. Wenn man entsprechende Versicherungszeiten in der GKV hat (§ 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V) und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht , wird der Beitrag immer prozentual von der Rente und ähnlichen Einnahmen berechnet. Es gibt keine Mindesteinnahme und andere Einnahmen bleiben beitragsfrei. Personen, die längere Zeit in der PKV waren, zahlen dagegen (fast) immer mindestens 147 Euro monatlich.

Wenn man sich für das Kind für die PKV entschieden hat, kann es nur in die GKV zurück, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V nachweisbar (wieder) erfüllt sind. Oder wenn eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Studium an einer dt. Hochschule begonnen wird. Als Schüler, Selbständiger, Beanmtenanwärter oder Arbeitsloser kann man nicht in die GKV (zurück).

GKV-PKV?

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß

RHW

@ Czauderna & RHW

Paule, Montag, 27.02.2012, 14:14 (vor 4657 Tagen) @ RHW

@ Czauderna & RHW

Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Aber jetzt muss ich nochmal genau nachfragen. Kann ich bei meiner/unser Konstellation das Kind erst privat versichern und dann jederzeit(sofern sich natürlich nichts an der Ausgangslage oder an den Gesetzen ändert) bis zur Aufnahme der ersten Beschäftigung in die GKV-Familienversicherung aufnehmen?

Die nette Dame bei meiner Krankenkassen meinte nämlich, dass ich ab Geburt nur ein Zeitfenster von drei Monaten habe.

@ Czauderna & RHW

Czauderna, Montag, 27.02.2012, 15:40 (vor 4657 Tagen) @ Paule

Hallo,
wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind, dann kann ein Wechsel von der PKV in die GKV jederzeit erfolgen, ansonsten nicht.
Gruss
Czauderna

@ Czauderna & RHW

RHW, Montag, 27.02.2012, 19:24 (vor 4656 Tagen) @ Czauderna

Hallo Paule,

wenn die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung erfüllt sind, gibt es keine Frist für die Antragstellung. § 10 SGB V. Aus Sicht der GKV ist auch eine GKV-Familienversicherung und eine PKV-Vollversicherung möglich. Die PKV hat damit oft Probleme (andererseits habe ich aber noch nie eine eindeutige Beweiskette aus PKV-Sicht gesehen, wonach es ausgeschlossen ist). Man kann z.b. auch heute noch eine rückwirkende Familienversicherung nach § 10 SGB V in der GKV für 1999 beantragen.

Wenn die Voraussetzunhen für die kostenlose Familienversicherung nicht vorliegen oder entfallen, gilt eine Antragsfrist für eine eigene beitragspflichtige Mitgliedschaft von 3 Monaten (§ 9 SGB V). Wenn diese Frist abgelaufen ist und eine PKV beantragt wurde, ist eine Rückkehr in die GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

1) die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung (FV) liegen (wieder) vor

2) Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung

3) Beginn eines Studiums an einer dt. Hochschule

Sonst ist eine Rückkehr in die GKV nicht möglich.

In den Varianten 2 und 3 besteht in der PKV ein Sonderkündigungsrecht. Bei Variante 1 nur, wenn die FV-Voraussetzungen erneut eingetreten sind.

Gruß

RHW

@ Czauderna & RHW

Paule, Dienstag, 28.02.2012, 09:25 (vor 4656 Tagen) @ RHW

Also fassen wir zusammen.

In meiner Konstellation könnte ich
1. zwar grundsätzlich das Kind zunächst privat versichern, später aber jederzeit (unter der Voraussetzung, dass sich die Rahmenbedingunen nicht ändern)in meine Familienversicherung aufnehmen,
2. aber die private Versicherung nicht kündigen, weil es keine Veränderung der Bedingungen gibt!?

Zu 2.) Ist das wirklich auch bei einem Tarif so, wenn es 80% Beihilfe gibt? Kann ich den nicht einfach so kündigen?

@ Czauderna & RHW

Czauderna, Dienstag, 28.02.2012, 19:10 (vor 4655 Tagen) @ Paule

Hallo,
zum Thema PKV. kann ich leider nichts sagen, da muss ein anderer
Experte helfen.
Gruss
Czauderna

@ Czauderna & RHW

RHW, Dienstag, 28.02.2012, 21:28 (vor 4655 Tagen) @ Czauderna

Hallo Paule,

das normale Kündigungsrecht in der PKV gilt immer (die Fristen und Termine sind im Vertrag geregelt).

Wen die FV-Voraussetzungen erst später (wieder) eintreten, gilt ein besonderes kurzes Kündigungsrecht (auch rückwirkend). Wenn dieser Punkt niocht erfüllt ist, ist das Kind u.U. in der PKV und GKV doppelt versichert (bis zum Ablauf der Kündigungsfrist).

Gruß

RHW

Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind

Sabine @, Hameln, Dienstag, 10.10.2017, 13:08 (vor 2605 Tagen) @ Paule

Von wegen DKV, hätte ich mich damals von Anfang an mal bei [Werbung entfernt] über die Beihilfetarife informiert, hätte ich nicht nur eine Menge Geld, sondern auch viel Frust sparen können. Am Anfang lief ja alles einigermaßen, doch als die Rechnungen sich mehrten ging es los mit unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Kürzungen und ewig langen Bearbeitungszeiten. Für mich kommt definitiv kein DKV Vertreter mehr in Frage, geschweige denn zu mir nach Hause. Bin froh das ich aus dem Verein endlich raus bin!

Beitragsentwicklung PKV Beihilfetarif Kind

Paule, Dienstag, 10.10.2017, 15:28 (vor 2605 Tagen) @ Sabine

Hallo Sabine,

vielen Dank für Deinen aussagelosen Beitrag. Für solch einen geistigen Müll hast Du rund 5 1/2 Jahre gebraucht?

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