Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll? (Private Krankenversicherungen)
Reinhard, Sonntag, 29.01.2012, 14:35 (vor 4682 Tagen)
Guten Tag zusammen!
Ich war bisher privat versichert bei der DKV und werde nun wieder in die GKV wechseln. Für Zahn/Ambulant/Stationär werde ich bei der DKV Zusatzversicherungen abschließen. Bei der GVK habe ich vor, für alle Bereiche die Kostenerstattung zu wählen.
Nun lese ich mehrfach, das die Kostenerstattung nur für den ambulanten Bereich sinnvoll ist. Den Sinn habe ich aber immer noch nicht verstanden. Wenn ich nicht die Kostenerstattung wähle, dann wird ja direkt mit der GKV abgerechnet.
Bei den Zusatztarifen ist Voraussetzung, das die GKV ihre Vorleistung gebracht hat. Wie rechne ich denn dann in der Praxis mit der Zusatzversicherung ab? Sorry, wahrscheinlich stehe ich nur auf dem Schlauch.
Grüße
Reinhard
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Limba, Sonntag, 29.01.2012, 18:28 (vor 4682 Tagen) @ Reinhard
genau so habe ich es vor drei Monaten auch entschieden. Mußte raus aus der PKV (SDK) und habe die Altersrückstellung für die Zusatztarife verwendet und für alle Bereiche Kostenerstattung beantragt. Zusätzlich habe ich über meinen Mann noch Beihilfeanspruch.
Mir wurde es so gesagt: ich muß jede Rechnung zuerst an die GKV schicken (bei mir TK), die bezahlt was im Rahmen der GKV bezahlt wird. Danach geht die Rechnung an die PKV, die übernimmt ihren Teil - bei mir im ambulanten Tarif z.B. 80%, danach kann ich die Rechnung noch zur Beihilfe schicken.
Ist zwar kompliziert, aber die Möglichkeit quasi weiter als Privatpatient zum Arzt zu können, ist mir das wert.
Einfacher ist es wenn man zu einem Privatarzt geht, da diese Rechnungen sowieso nicht von der GKV bezahlt werden, kann man sie gleich an die PKV leiten.
Ob ich im stationären Bereich im Kostenerstattungsverfahren bleibe habe ich auch noch nicht endgültig entschieden, in dem Bereich können schnell ja mal hohe Kosten entstehen für die man in Vorleistung treten muß. Allerdings war man das in der PKV ja auch gewohnt.
LG
Limba
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Czauderna, Sonntag, 29.01.2012, 18:34 (vor 4682 Tagen) @ Reinhard
Hallo,
das Kostenerstattungsverfahren (KE) läuft grundsätzlich so ab.
Man verwendet beispielsweise für den Bereich der stationären Behandlung seine KVK-Karte nicht, d.h. aber auch, der einweisende Arzt stellt keine Krankenhauseinweisung zu Lasten der Kasse aus.
Man ist gegenüber dem Krankenhaus Privatpatient - eine Abrechnung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse erfolgt nicht.
Nach Erhalt der Rechnung ist man als Patient für deren Begleichung zuständig. Man reicht die Rechnung nun zur KE. bei seiner GKV-Kasse ein und bekommt dann den Satz (abzgl.eines Verwaltungskosten-Betrages und des Eigenanteils von 10,00 € je Tag), den die Kasse bei gleicher Behandlung auch für einen "Kassenpatienten" aufgewendet hätte, aber auch nur dann, wenn es sich bei dem gewählten Krankenhaus um ein Vertragskrankenhaus gehandelt hat - reine
Privatkliniken scheiden bei der KE. aus.
So läuft das - und so läuft es auch bei anderen Sachen - wie KE-Arzt - KE-Zahnarzt.
Was zu empfehlen ist kann man so schlecht sagen, kommt auf die Modalitäten der Zusatzversicherung an.
Gruss
Czauderna
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
RHW, Sonntag, 29.01.2012, 19:10 (vor 4682 Tagen) @ Czauderna
Hallo Reinhard,
bei stationärer Krankenhausbehandlung sind die Grundleistungen für PKV- unfd GKV-Patienten identisch. Unterschiede gibt es bei den ärztlichen Leistungen: Chefarzt, Radiologe, Laborarzt, Anästhesist
Mehrleistungen wie 1- oder 2-Bett-Zimmer werden vom Krankenhaus zusätzlich abgerechnet.
Für stationäre Krankenhausbehandlung macht die Kostenerstattung daher keinen Sinn. Man müsste nur Kosten vorstrecken ohne einen Vorteil. Die Wahlleistungen kann jeder unabhängig von einer gewählten Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
Auswirkungen im Bereich stationärer Reha kann ich aktuell nicht überblicken.
Gruß
RHW
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Sonntag, 29.01.2012, 19:45 (vor 4682 Tagen) @ RHW
Wie RHW schon schrieb, im stationären Bereich bringt die Kostenerstattung nichts, aus welchem vernünftigen Grund auch solltest Du ein Kostenrisiko eingehen. Insofern wählst Du bei einer guten Kasse nur ambulant, zahnärztlich sowie Arznei- und Heilmittel. Die bei der Deutschen Krankenversicherung optimalste Tarifkombination bestünde aus AM9/AMX/GZ1/BestCare/KM/KUR/PET/PEK/OptimedO1A, auf Anfrage erhältst Du die konkreten Zahlbeiträge schriftlich und nicht wundern, wenn diese stark sinken, falls Du mehrere Jahre privat vollversichert gewesen bist und kräftig Kapitalrückstellungen gebildet hast.
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Limba, Sonntag, 29.01.2012, 21:55 (vor 4682 Tagen) @ Joachim Röhl
vielen Dank, die Antwort hat auch mir geholfen, dann werde ich das Erstattungsverfahren fürs KKH wieder aufheben.
Ich bezahle übrigens noch knapp 50% des normalen Betrages für die Zusatzversicherung nach 20 Jahren Vollversicherung in der PKV.
LG
Limba
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 30.01.2012, 00:31 (vor 4681 Tagen) @ Limba
Das ist dann sogar sehr viel, denn viele Versicherungsverläufe zeigen, daß pro Jahr Private Krankenversicherung im Schnitt um die 10€ Rückstellungen gebildet werden.
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Limba, Montag, 30.01.2012, 14:51 (vor 4681 Tagen) @ Joachim Röhl
pro Jahr 10 Euro Rückstellungen? Ich hatte Rückstellungen im 5-stelligen Bereich - also das ist schon wesentlich mehr, war erst mal geschockt, als es hieß, das verfällt zugunsten der anderen Versicherten! Sagt einem ja erst mal keiner, daß das auf Zusatzversicherungen angerechnet wird.
Verträge ruhen lassen kam nicht in Frage, da ich sicher nicht mehr über die Beitragsbemessungsgrezen komme.
LG
Limba
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Montag, 30.01.2012, 17:12 (vor 4681 Tagen) @ Limba
Anders gesagt, pro zurück gelegtem Versicherungsjahr wird auf die künftig versicherten Monate ein Dauernachlass von um die zehn Euro gewährt. Dies macht bei einem zwanzig Jahre privat Versicherten schon zweihundert Euro Nachlass auf Lebenszeit aus. Die Summe einmalig ausgezahlt gibt es bei deutschen Gesellschaften leider nicht, kenne ich nur von einigen anglikanischen Gesellschaften, wo Teile der aufgebauten Kapitalstöcke als Barwert auch interfamiliär übertragen werden können.
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Limba, Montag, 30.01.2012, 18:41 (vor 4681 Tagen) @ Joachim Röhl
will mich hier mal direkt bedanken für die tollen Infos die man hier bekommt - wäre froh gewesen, wenn ich dieses Forum ein paar Monate früher gefunden hätte. Der Überlegung über den Wechsel von der PKV zur GKV hat mich viele schlaflose Nächte gekostet. Hier wären die ganzen Fragen sofort und kompetent beantwortet worden!
Limba
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Reinhard, Montag, 30.01.2012, 19:44 (vor 4681 Tagen) @ Reinhard
Vielen Dank für Eure Antworten.
Nochmal konkret zur Zahn-Zusatzversicherung. Wenn ich beim Zahnarzt NICHT die Kostenerstattung wähle sondern die GKV-Karte nehme, wie ist das dann mit Zusatzleistungen, die der Zahnarzt vornimmt, z.B. Zahnreinigung 2-3 mal im jahr, die meist je so ca. EUR 80 kosten.
Bekomme ich dann eine separate Rechnung vom Zahnarzt darüber? Und woher weiß dann die PKV von den verlangten Vorausleistungen der GVK?
Beim Kostenerstattungsverfahren ist das alles klar, ich bekomme ein private Rechnung vom Zahnarzt, die ich dann erst bei der GKV und dann bei der PKV einreiche.
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Lord Dragon, Dienstag, 31.01.2012, 12:11 (vor 4680 Tagen) @ Reinhard
Wenn die Zusatzvesicherung PZR zahlt, dann geht die Rechnung dafür direkt an die Versicherung, da PZR keine Kassenleistung ist. Das ist der Versicherung auch bekannt. Bei teueren Zahnfüllungen oder Inlays, sollte der Kassensatz direkt auf der Rechnung in Abzug gebracht werden.
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Reinhard, Freitag, 02.03.2012, 18:56 (vor 4649 Tagen) @ Reinhard
Nachdem ich nun wieder in der GKV bin und jetzt die privaten Zusatzversicherungen abschließen möchte, stellt sich mir noch eine Frage:
Auf dem Formular der GKV kann ich für "ärztliche Leistungen" das Kostenerstattungsverfahren wählen, ebenso separat für "veranlasste Leistungen (z.B. Arzneien).
Wenn ich jetzt nur bei "ärztliche Leistungen" ein Kreuz mache, was ist dann mit den Medikamenten? Kann der Arzt mir dann eindach ein Kassenrezept ausstellen, obwohl er mich sonst als Privatpatient abrechnet. Hat da jemand Erfahrungen?
Danke!
Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll?
Joachim Röhl , Berlin 0172-3079777, Sonntag, 04.03.2012, 22:48 (vor 4647 Tagen) @ Reinhard
Wenn Arzneimittel nicht in die Kostenerstattung einbezogen sind, dann wird der Arzt mit Blick auf sein Budget auch nur das kassengängige Medikament verschreiben. Anstatt dem hochwirksamen LORZAAR® gibts dann für den Bluthochdruckerkrankten eben nur Carvedilol oder allenfalls Lisinopril.