ARSt bei Wechsel alte Welt in neue Welt (Private Krankenversicherungen)

MarcoOF @, Bad Offenbach, Freitag, 27.01.2012, 18:36 (vor 4684 Tagen)

Als langjährig Versicherter kann ich bei Wechsel des PKV-Anbieters meine Altersrückstellungen nicht mitnehmen. In der neuen Welt schon.
Was passiert nun, wenn ich zunächst beim gleichen Unternehmen (VU) in die neue Welt wechsle (dann nehme ich die ARSt zu 100% mit).
Und wenn ich dann nach ein paar Monaten das VU wechsle, dann kann ich die (aus der alten Welt übertragenen) ARSt zum anderen VU (in Höhe des Basistarifs) mitnehmen. Oder doch nicht?

ARSt bei Wechsel alte Welt in neue Welt

Daniel, Sonntag, 29.12.2013, 14:08 (vor 3982 Tagen) @ MarcoOF

Hallo Marco, genau die gleiche Idee hatte ich auch gerade.. hast du zwischenzeitlich ein Antwort auf deine Frage erhalten?

ARSt bei Wechsel alte Welt in neue Welt

derKVProfi ⌂ @, Dienstag, 31.12.2013, 05:44 (vor 3980 Tagen) @ Daniel

Nun, dann wollen wir mal:

"Als langjährig Versicherter kann ich bei Wechsel des PKV-Anbieters meine Altersrückstellungen nicht mitnehmen. In der neuen Welt schon."

Richtig!

"Was passiert nun, wenn ich zunächst beim gleichen Unternehmen (VU) in die neue Welt wechsle (dann nehme ich die ARSt zu 100% mit)."

Richtig!

"Und wenn ich dann nach ein paar Monaten das VU wechsle, dann kann ich die (aus der alten Welt übertragenen) ARSt zum anderen VU (in Höhe des Basistarifs) mitnehmen. Oder doch nicht?"

Nein! Nur die, die sich ab dem Zeitpunkt der Umstellung im Basistarif gebildet hätte!

Aber neben dem Verlust der bisherigen Alterungsrückstellung, die eigentlich gar kein Verlust ist, weil man sie vererbt, wofür man im neuen Kollektiv ja auch erbt, sind einige andere Aspekte viel wichtiger:

Verlust Standardtarif, neue Fristen Rücktritt und Anfechtung, neue Risikoptrüfung und vor allem: Warum? Preis-/Leistungsverhältnis? Dann haben Sie die PKV nicht verstanden! Leistungen? Das sollte man dann genau berechnen und analysieren!

Ganz pauschal kann man das also nicht beanztworten, weil es immer eine individuelle Aufgabenstellung ist, die einer individuellen Klärung bedarf!

Empfehlung: Beratung durch Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO, weil dem ist es egal ob Sie wechseln oder nicht, weil Sie ihn für die Beratung bezahlen und er nicht erst beim Wechsel an Povosion verdient! Es geht also nur und ausschließlich um die Empfehlung für die der Versicherungsberater dann auch haftet!

--
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